Infrastruktur- und Rahmenplanung der Kreise und der Landespolitik für kommunale und gewerbliche Abfälle sind unverzichtbar. Abfallwirtschaftspläne, die Andienungspflicht, die Autarkie für Kommunale Siedlungsabfälle, der Kontrollplan für Baden-Württemberg für die Verbringung von Abfällen, Deponieplanung und die Abfallbilanz dienen der Entsorgungs- und Verwertungssicherheit.
Abfallvermeidung und Abfallverwertung in 44 Kreisen: Jährlich kommen alle öffentlich-rechtlichen Entsorger auf den Prüfstand und werden vom Umweltministerium zum Beispiel auf Menge, Qualität der Verwertung und Preise miteinander verglichen. Das hat seit 1990 zu einer Halbierung der erzeugten Abfallmenge pro Kopf geführt. Die Ergebnisse werden jeweils im Sommer veröffentlicht.
Weitere Informationen
Aufgrund europarechtlicher und bundesrechtlicher Vorgaben ist jedes Bundesland gehalten, Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Für die gefährlichen Abfälle (früher als Sonderabfall bezeichnet) und die Siedlungsabfälle sind jeweils eigene Teilpläne aufzustellen.
Teilplan Siedlungsabfälle
Der Teilplan Siedlungsabfälle wurde am 28. Juli 2015 vom Ministerrat angenommen und zur Bekanntgabe freigegeben. Er schreibt den Teilplan Siedlungsabfälle von 2005 fort.
Teilplan gefährliche Abfälle
Der Teilplan gefährliche Abfälle wurde am 11. Dezember 2012 vom Ministerrat angenommen und zur Bekanntgabe freigegeben. Er schreibt den Teilplan Sonderabfälle von 2004 fort.
Wer gefährliche Abfälle erzeugt, muss dem Land eine ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen – die Abfälle „andienen". Wenn ein falscher Entsorgungsweg vorgeschlagen wird, kann das Land – die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg – eingreifen.
Weitere Informationen
Der Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfall sieht vor, dass sich die für Siedlungsabfälle Entsorgungspflichtigen grundsätzlich der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg zu bedienen haben. Durch die Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan Siedlungsabfälle vom 22. August 2015 (Gesetzblatt Seite 799) – Autarkieverordnung – wurde diese Regelung gemäß Paragraf 5 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 2 in Verbindung mit Paragraf 30 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 für verbindlich erklärt.
Es wird immer Stoffe geben, die aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust und deponiert werden müssen. Ausreichend, aber nicht zu viele Deponien zu planen sowie langfristig die Unbedenklichkeit des Betriebes und der Stilllegung zu gewährleisten – für eine solche Rahmenplanung ist das Land mitverantwortlich.
Weitere Informationen
Nach dem Recht der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet Kontrollpläne für die Verbringung von Abfällen zu erstellen. Die Pläne sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Kontrollplans obliegt nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) den Ländern. Der vorliegende Kontrollplan setzt die Anforderungen der Verordnung (EU) 660/2014 für Baden-Württemberg um.