Abfallwirtschaftliche Rahmenplanung und Abfallbilanzen
Abfallwirtschaftliche Rahmenplanung und Abfallbilanz
Infrastruktur- und Rahmenplanung der Kreise und der Landespolitik für kommunale und gewerbliche Abfälle sind unverzichtbar. Abfallwirtschaftspläne, die Andienungspflicht, die Autarkie für Kommunale Siedlungsabfälle, der Kontrollplan für Baden-Württemberg für die Verbringung von Abfällen, Deponieplanung und die Abfallbilanz dienen der Entsorgungs- und Verwertungssicherheit.
Abfallbilanz
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Abfallvermeidung und -verwertung in 44 Kreisen: Jährlich kommen alle öffentlich-rechtlichen Entsorger auf den Prüfstand und werden vom Umweltministerium z.B. auf Menge, Qualität der Verwertung und Preise miteinander verglichen. Das hat seit 1990 zu einer Halbierung der erzeugten Abfallmenge pro Kopf geführt. Die Ergebnisse werden jeweils im Sommer veröffentlicht.
Abfallwirtschaftspläne
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Aufgrund europarechtlicher und bundesrechtlicher Vorgaben ist jedes Bundesland gehalten, Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Für die gefährlichen Abfälle (früher als Sonderabfall bezeichnet) und die Siedlungsabfälle sind jeweils eigene Teilpläne aufzustellen.
Teilplan Siedlungsabfälle
Der Teilplan Siedlungsabfälle wurde am 28. Juli 2015 vom Ministerrat angenommen und zur Bekanntgabe freigegeben. Er schreibt den Teilplan Siedlungsabfälle von 2005 fort.
Teilplan gefährliche Abfälle
Der Teilplan gefährliche Abfälle wurde am 11. Dezember 2012 vom Ministerrat angenommen und zur Bekanntgabe freigegeben. Er schreibt den Teilplan Sonderabfälle von 2004 fort.
Andienungspflicht für gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle
Autarkie für Siedlungsabfälle
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Unsere Siedlungsabfälle – die Abfälle aus der Grauen Tonne – müssen in der Regel innerhalb von Baden-Württemberg behandelt, verwertet bzw. entsorgt werden. Alle Abfälle aus privaten Haushaltungen, dazu gehört auch Papier. Altkleider und Schrott müssen außerdem grundsätzlich den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgern, den Kreisen überlassen werden.
Deponie- und Nachsorgeplanung
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Es wird immer Stoffe geben, die aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust und deponiert werden müssen. Ausreichend, aber nicht zu viele Deponien zu planen sowie langfristig die Unbedenklichkeit des Betriebes und der Stilllegung zu gewährleisten – für eine solche Rahmenplanung ist das Land mitverantwortlich.
Kontrollplan für Baden-Württemberg für die Verbringung von Abfällen Kontrollplan BW für die Abfallverbringungen
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Nach EU-Recht sind die Mitgliedstaaten künftig verpflichtet, für ihr gesamtes geografisches Gebiet Kontrollpläne für die Verbringung von Abfällen zu erstellen. Die ersten Pläne sind bis 1. Januar 2017 zu erstellen und mindestens alle drei Jahre zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Kontrollplans obliegt nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) den Ländern. Der vorliegende Kontrollplan setzt die Anforderungen der Verordnung (EU) 660/2014 für Baden-Württemberg um. Für die erstmalige Erstellung des Kontrollplans enthält Teil 1 Ausführungen zum Abfallaufkommen und zur Entsorgungsstruktur im Land. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Tätigkeiten erfolgt in Teil 9.
Kontrollplan für Baden-Württemberg [1/17; 850 KB]