Abfallwirtschaftsplan Baden-Württemberg

Teilplan gefährliche Abfälle

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Der Abfallwirtschaftsplan Baden-Württemberg, Teilplan gefährliche Abfälle [PDF; 04/13; 9 MB; nicht barrierefrei]  wurde am 11. Dezember 2012 vom Ministerrat angenommen und zur Bekanntgabe freigegeben. Er schreibt den Teilplan Sonderabfälle von 2004 fort und umfasst den Planungszeitraum bis 2021.

Er enthält Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen sowie zu Art, Menge, Ursprung und Verbleib der gefährlichen Abfälle. Ausgehend vom Ist-Zustand werden die Entsorgungsstruktur und die dieser zugrunde liegenden Leitgedanken dargestellt. Daran schließt sich eine Mengenprognose bis 2021 und der Vergleich von Anlagenbestand und künftigem Anlagenbedarf an. Des Weiteren werden die abfallwirtschaftlichen Ziele Baden-Württembergs dargestellt.

Hinweis

Die Abfallwirtschaftspläne Baden-Württemberg (Teilplan Siedlungsabfälle und Teilplan gefährliche Abfälle) werden derzeit fortgeschrieben. Die bisherigen Teilpläne werden zu einem Plan zusammengelegt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt als Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Abfallwirtschaftsplanes sind die Paragrafen 30 bis 32 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Sie setzen die Verpflichtung aus der europäischen Abfallrahmenrichtlinie zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen in deutsches Recht um und enthalten auch Vorgaben für die Inhalte der Pläne.

Danach stellen die Abfallwirtschaftspläne die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen dar. Die Pläne weisen weiter geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endlagerung von Abfällen (Deponien) sowie sonstige Abfallbeseitigungsanlagen aus, wenn dafür ein konkreter Bedarf festgestellt wurde.

Ferner können die Pläne unter anderem bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Nach Paragraf 15 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) stellt das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde die Abfallwirtschaftspläne auf. Geregelt ist auch, welche Verbände, Institutionen und Behörden zu beteiligen sind.

Beteiligung der Öffentlichkeit 

Eine große Bedeutung kommt der Beteiligung der Öffentlichkeit zu. So wurde sowohl der Entwurf des Teilplanes als auch der fertiggestellte Teilplan öffentlich bekannt und durch Auslegung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Information der Öffentlichkeit über die Auslegung des Teilplanentwurfs und über die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen dazu gegenüber dem Ministerium Stellung nehmen zu können, wurde am 25. Mai 2012 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Auch im Internet wurde die Öffentlichkeit ab 29. Mai 2012 informiert.

Die Auslegung des Teilplanentwurfs fand statt vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012. Die Frist zur Stellungnahme endete offiziell am 13. Juli 2012, anerkannt wurden Stellungnahmen, die bis einschließlich 17. Juli 2012 eingingen. Die Verbände der produzierenden Wirtschaft, der Entsorgungswirtschaft und weiterer im Kontext betroffener Verbände sowie die anerkannten Naturschutzverbände wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2012 angehört. Ebenso die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die öffentlichen Entsorgungsträger.

Außerdem wurden die vom Verfahren betroffene Behörden, die für das Land tätigen Träger von Entsorgungseinrichtungen und der Sonderabfallverwaltung, die Regionalverbände, kommunalen Spitzenverbände, Landkreise und Stadtkreise sowie die Gemeinden Baden-Württembergs beteiligt. Beteiligt wurden zudem die Nachbarstaaten Frankreich und Schweiz und die Nachbarländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern.

Intensive Auseinandersetzung mit Einwendungen aus der Wirtschaft

Von privater Seite gingen keine Einwendungen oder Anregungen zum Teilplan ein. Auf Grund der Einwendungen und Anregungen der Verbände und Institutionen wurden etliche Daten des Teilplanes aktualisiert. Es fand eine intensive Auseinandersetzung mit den Einwendungen aus der Wirtschaft statt, insbesondere mit der Kritik an der Beibehaltung der Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung und dem Festhalten an der Sonderabfalldeponie Billigheim als zentrale Einrichtung des Landes. Letztlich sprechen weiterhin überzeugende Gründe für die Andienungspflicht in Baden-Württemberg.