Infrastruktur- und Rahmenplanung der Kreise und der Landespolitik für kommunale und gewerbliche Abfälle sind unverzichtbar. Abfallwirtschaftspläne, die Andienungspflicht, die Autarkie für Kommunale Siedlungsabfälle, der Kontrollplan für Baden-Württemberg für die Verbringung von Abfällen, Deponieplanung und die Abfallbilanz dienen der Entsorgungs- und Verwertungssicherheit.
Die Abfallbilanz informiert über Abfallvermeidung und Abfallverwertung in 44 Kreisen: Jährlich kommen alle öffentlich-rechtlichen Entsorger auf den Prüfstand und werden vom Umweltministerium hinsichtlich Abfallaufkommen, Qualität der Verwertung und der Gebühren miteinander verglichen. Das hat seit 1990 zu einer Halbierung der erzeugten Abfallmenge pro Kopf geführt. Die Ergebnisse werden jeweils im Sommer veröffentlicht.
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Aufgrund europarechtlicher und bundesrechtlicher Vorgaben ist jedes Bundesland gehalten, Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Die Abfallwirtschaftspläne sind eine wichtige Planungsgrundlage für die Abfallentsorgung und Abfallverwertung im Land.
Wer gefährliche Abfälle erzeugt, muss dem Land eine ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen – die Abfälle „andienen". Wenn ein falscher Entsorgungsweg vorgeschlagen wird, kann das Land – die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg – eingreifen.
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Der Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg sieht vor, dass sich Entsorgungspflichtige für Abfälle zur Beseitigung sowie für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) grundsätzlich der Abfallentsorgungsanlagen in Baden-Württemberg zu bedienen haben. Diese Regelung wird in Kürze durch die Verordnung des Umweltministeriums über den Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg – Autarkieverordnung – gemäß Paragraf 5 Absatz 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 17. Dezember 2020 in Verbindung mit Paragraf 30 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023, für verbindlich erklärt.
Es wird immer Stoffe geben, die aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschleust und deponiert werden müssen. Ausreichend, aber nicht zu viele Deponien zu planen sowie langfristig die Unbedenklichkeit des Betriebes und der Stilllegung zu gewährleisten – für eine solche Rahmenplanung ist das Land mitverantwortlich. Die erforderlichen Deponiekapazitäten werden in der im Abfallwirtschaftsplan für das Land enthaltenen Deponiekonzeption aufgezeigt.
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Nach dem Recht der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geografisches Gebiet Kontrollpläne für die Verbringung von Abfällen zu erstellen. Die Pläne sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Kontrollplans obliegt nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) den Ländern. Der vorliegende Kontrollplan setzt die Anforderungen der Verordnung (EU) 660/2014 für Baden-Württemberg um.