Aktuelle Beihilfemaßnahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen, um eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung zu ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beizutragen.
Verordnung über die Änderung der Biosphärengebietsverordnung „Schwäbische Alb“ – Ersatzverkündung der Karten
Nachdem die Verordnung über die Änderung der Biosphärengebietsverordnung am Mittwoch, 11. März 2026, im Gesetzblatt verkündet wurde, werden die Karten samt der Verordnung, deren Bestandteil sie sind, nunmehr hier in Ersetzung der öffentlichen Auslegung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 1 des Verkündungsgesetz für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht und damit ersatzverkündet.
Hinweis nach Paragraf 25 Absatz 1 des Naturschutzgesetz
Nach Paragraf 25 Absatz 1 Satz 1 Naturschutzgesetz wird eine Verletzung der in Paragraf 24 Naturschutzgesetz genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart schriftlich geltend gemacht worden ist. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Allgemeinverfügung aufgrund Paragraf 37 der 44. BImSchV
Die „Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ wurde am 29. August 2025 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ortsüblich bekannt gemacht.
Standort-Abfalllager am Standort Obrigheim
Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraf 12 Strahlenschutzgesetz betreffend das Standort-Abfalllager am Standort Obrigheim (SAL-O).
