Abfallwirtschaftliche Rahmenplanung

Deponie- und Nachsorgeplanung

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Deponien sind Teil der Kreislaufwirtschaft und dienen dazu, die Schadlosigkeit und Gemeinwohlverträglichkeit der Kreislaufführung zu ermöglichen, indem abgetrennte und derzeit nicht verwertbare Schadstoffe aus dem Kreislauf ausgeschleust und an einem gesicherten Ort abgelagert werden.

Die Sicherstellung von entsprechendem Deponieraum obliegt im Grundsatz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Diese sind verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zur Beseitigung zu beseitigen. Ausgeschlossen hiervon sind üblicherweise sogenannte gefährliche Abfälle.

Deponieklassen nach Gefährdungspotential des Abfalls gestaffelt

Die Anforderungen an die Ausgestaltung und den Aufbau von Deponien sind vom Gefährdungspotential des abzulagernden Abfalls abhängig. Je höher das Gefährdungspotential eines Abfalls, desto höher sind die Anforderungen an den technischen Standard der Deponie. Dem Standard entsprechend werden Deponien in die Klassen 0 bis IV eingeteilt.

Für inerte Abfälle, wie zum Beispiel Bodenaushub, der bei einer Baumaßnahme anfällt und der nicht verwertet werden kann, ist dies die Deponieklasse (DK) 0 mit nur geringen Anforderungen an den Standort und die Deponieausstattung. Für andere Abfälle aus Haushalt, Gewerbe und Industrie werden die Siedlungsabfalldeponien der Deponieklassen I und II genutzt. Für gefährliche Abfälle, wie zum Beispiel Filterstäube aus der Abfallverbrennung, sind Deponien der Klassen III und IV (Untertagedeponie) erforderlich.

Multibarrierenprinzip

Der Aufteilung in Deponieklassen liegt die Sicherheitsphilosophie des Multibarrierenprinzips zu Grunde. Deponien sind nach diesem Prinzip so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass durch

  • die Wahl geeigneter Standorte,
  • Deponiedichtungssysteme an der Deponiesohle,
  • die Qualität der abzulagernden Abfälle,
  • den Deponiebetrieb und
  • die Überwachungsmaßnahmen während und nach der Ablagerungsphase
  • Deponiedichtungssysteme an der Deponieoberfläche,
  • die Rekultivierungsschicht und Begrünung

mehrere wirksame Barrieren geschaffen werden, so dass die Freisetzung von Schadstoffen soweit wie möglich vermieden beziehungsweise auf ein tolerierbares Maß begrenzt wird.

Multibarrierenprinzip der Deponieplanung
Multibarrierenprinzip der Deponieplanung

Um die vorgeschriebenen Qualitäten der Abfälle, die nicht verwertet werden können und deren Ablagerung unumgänglich ist, einhalten zu können, müssen diese in der Regel durch eine Behandlung in eine ablagerungsfähige Form gebracht werden. Abfälle mit organischen Bestandteilen müssen in jedem Fall vor einer Ablagerung zur Reduzierung der Organik vorbehandelt werden, da der Abbau von Organik zu erheblichen Freisetzungen von Methan aus Deponiegas sowie organischer Schadstoffe über das Sickerwasser führt.

Schadstoffbegrenzungen der einzelnen Deponieklassen

In der Deponieverordnung (DepV) [PDF] werden den einzelnen Deponieklassen entsprechende Zuordnungskriterien (Schadstoffbegrenzungen) gegeben, die für eine Ablagerung des jeweiligen Abfalls einzuhalten sind. Für einige relevante organische Schadstoffe werden in den aktualisierten Handlungshinweisen für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen auf Deponien („Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien") in Baden-Württemberg [PDF; 08/24; 380 KB] zusätzliche Regelungen getroffen.

Daneben werden in der Deponieverordnung (DepV) auch der Bau und der Betrieb von Deponien nach dem Stand der Technik geregelt. Hierzu verweist die Deponieverordnung (DepV) auf Bundeseinheitliche Qualitätsstandard (BQS), die den Stand der Technik konkretisieren. Die geltenden Bundeseinheitlichen Qualitätsstandards (BQS) sind auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) veröffentlicht.

Deponiegas

In der Vergangenheit wurde vielfach noch unbehandelter Abfall mit abbaubaren Bestandteilen abgelagert. Diese werden durch natürliche Prozesse abgebaut. Dabei entstehen ein aus der Deponie herauszuführendes Sickerwasser sowie Deponiegas. Dieses Deponiegas muss gefasst und nach Möglichkeit verwertet werden. Vielfach werden hierfür Deponiegasmotoren verwendet.

Kommen die Abbauprozesse im Laufe der Zeit zum Erliegen, geht die Gasproduktion zurück. Ist die Menge für eine Verwertung zu gering, muss dennoch das entstehende Restgas (Schwachgas) auf Grund sicherheitstechnischer Belange und des großen Treibhauspotentials von Methan in geeigneten Anlagen und Einrichtungen behandelt werden.

Die Anforderungen für die Deponiegaserfassung, -behandlung und -verwertung sind seit 2022 im Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) 10-1 „Deponiegas“ geregelt.

Stilllegung

Ist eine Deponie verfüllt, wird sie stillgelegt. Im Rahmen der Stilllegung wird der abgelagerte Abfall in Abhängigkeit der Deponieklasse mit einer entsprechenden Oberflächendichtung versehen, insbesondere um zu verhindern, dass Niederschlagswasser eindringt und als wieder austretendes Sickerwasser zu einer Kontamination von Boden und Oberflächenwasser beziehungsweise Grundwasser führen kann. Zum Schutz dieser Dichtung wird zusätzlich eine Rekultivierungsschicht aufgebracht, die mit einer entsprechenden Bepflanzung versehen zur Wiedereingliederung in die Ökosphäre dient.

Eine Deponie ist ein technisches Bauwerk und bedarf als solches einer andauernden Instandhaltung und Überwachung. Gesetzliche Anforderung ist, dass durch die Deponie keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt. Kann dies auch auf Dauer ausgeschlossen werden, besteht rechtlich die Möglichkeit, die Deponie aus der Nachsorge sowie der abfallrechtlichen Überwachung zu entlassen.