Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) des Bundes regelt die bevorzugte Einspeisung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und wirkt so als Treiber für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Seit seiner Einführung im Jahr 2000 wurde das Gesetz regelmäßig überarbeitet und weiterentwickelt.
Seit Inkrafttreten einer grundlegenden Reform am 1. Januar 2017 wird die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms aus großen Windenergie-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen nicht wie zuvor staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt.
Am 17. Dezember 2020 hat der Bundestag einer weiteren Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zugestimmt, welches am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Wesentliche Änderungen sind:
- langfristige Ziele für die Treibhausgasneutralität
- Einführung einer sogenannten Südquote bei Windenergie an Land und Biomasse, um den Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem Netzausbau besser abzustimmen
- finanzielle Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Windenergie
Mit Beschluss des Bundestages vom 24. Juni 2021 wurde für Solarfreiflächenanlagen eine analoge Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen eingeführt.
Freiflächenöffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg
Seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 ist es den Ländern erlaubt, die zulässige Flächenkulisse um Acker- und/oder Grünlandflächen in sogenannten benachteiligten Gebieten zu erweitern. Für Freiflächenanlagen sah das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 vor allem Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor.
Erschließbare Flächen dieser Art gibt es in Baden-Württemberg aber zu wenig. Um große Photovoltaik-Anlagen im innerdeutschen Bieterwettbewerb wettbewerbsfähig zu machen, hat das Land Baden-Württemberg deshalb die Freiflächenöffnungsverordnung verabschiedet. Damit können Gebote für Solarparks mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis 20 Megawatt sowohl auf Acker- als auch auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten zugelassen werden.