Nutzung der Sonnenenergie

Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Freiflächen-Photovoltaikanlagen werden auf unbebauten Grundstücken errichtet, in der Regel sind dies Wiesen und Äcker.

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Photovoltaik-Freiflächenanlage (Foto: © Lorinser/UM)

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen ist daher auch ein Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich.

Entscheidend ist, dass genügend Flächen für den Ausbau bereitstehen. Im Landesklimaschutzgesetz ist, neben dem Mindestflächenziel für die Windenergie, auch ein regionales Mindestflächenziel für Freiflächen-Photovoltaik verankert. Bis spätestens Ende September 2025 sollen in den Regionalplänen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 Prozent der jeweiligen Regionsfläche für Freiflächen-Photovoltaik festgelegt werden.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt unter anderem die gesetzliche Einspeisevergütung von Strom, der durch Photovoltaikanlagen generiert wurde. Die hierfür vorgesehene Fläche umfasst im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie benachteiligte Gebiete auf Acker- und Grünlandflächen (zur Übersichtskarte der EEG-Flächenkulisse). Letztere wurden mit Inkrafttreten des sogenannten Solarpaket I im Frühjahr 2024 von einer „Kann-Option“ für die Länder in die allgemeine Flächenkulisse überführt. Die am 7. März 2017 vom Land Baden-Württemberg verabschiedete Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO verliert damit ihren Anwendungsbereich.

Auch wenn in jüngster Vergangenheit die Realisierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Hilfe von Power-Purchase-Agreements (PPA, Stromlieferverträge) an Bedeutung gewinnt, bleibt für das Gros der Photovoltaikanlagen die EEG-Einspeisevergütung die bevorzugte Finanzierungsoption.

Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 wird die Vergütung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 beziehungsweise ab der Novelle 2023 von mehr als 1.000 Kilowatt in einem Bieterverfahren über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Bei vorgegebenem Ausschreibungsvolumen erhalten die niedrigsten Gebote eine Vergütung entsprechend dem abgegebenen Gebot.

Mit der Überführung der benachteiligten Gebiete in die allgemeine Flächenkulisse wird die Förderung von kleineren Freiflächen-Photovoltaik in benachteiligten Gebieten ermöglicht.

Hinweise zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Die Kommunen beziehungsweise die sonstigen Träger der Bauleitplanung entscheiden, ob und auf welchen Flächen einer Kommune ein Solarpark entstehen kann. Mit der Bauleitplanung nehmen die Kommunen eine aktiv lenkende Rolle beim Ausbau der Photovoltaik ein. Um die Träger der Bauleitplanung bei dieser anspruchsvollen Aufgabe bestmöglich zu unterstützen, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft am 16. Februar 2018 die „Hinweise zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen [PDF; 02/18]“ an die Planungsträger übersandt.

Die Hinweise beleuchten allgemeine bauleitplanerische Aspekte, Standortfaktoren aus energiewirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, natur- und umweltschutzrechtlicher Sicht, Vorgaben des Wasser-, Straßen- und Immissionsschutzrechts sowie Belange der zivilen Luftfahrt, des Denkmalschutzes und des Tourismus. Darüber hinaus geben die Hinweise Anregungen, wie die Wertschöpfung vor Ort erhöht und Bürgerinnen und Bürger auch vor dem Hintergrund größerer Akzeptanz finanziell an einem Solarpark beteiligt werden können.