Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende umzusetzen und die im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg verankerten Ziele zu erreichen. Neben einem starken Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen ist daher auch ein Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen erforderlich.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sah bis 2017 für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Verabschiedung der Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO am 7. März 2017 hat das Land Baden-Württemberg von einer Länderöffnungsklausel der EEG-Novelle 2017 Gebrauch gemacht und damit die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete“ (Zur Übersichtskarte benachteiligte Gebiete Baden-Württemberg) auf Acker- und Grünlandflächen erweitert.
Hintergrund
Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 wird die Vergütung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 750 beziehungsweise ab der Novelle 2023 von mehr als 1.000 Kilowatt in einem Bieterverfahren über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ermittelt. Bei vorgegebenem Ausschreibungsvolumen erhalten die niedrigsten Gebote eine Vergütung entsprechend dem abgegebenen Gebot. Im Zuge der Neuregelung haben die Länder die Möglichkeit erhalten, auch Photovoltaikanlagen in benachteiligten Gebieten auf Acker- und Grünlandflächen die Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen.
Durch die Ausschreibungen hat sich der Wettbewerbsdruck bei der Vergütung von größeren Photovoltaikanlagen deutlich erhöht. In Baden-Württemberg gibt es nur wenige Konversionsflächen und Seitenrandstreifen, die sich insbesondere in Konkurrenz mit großen Konversionsflächen in Nord- und Ostdeutschland wirtschaftlich erschließen lassen. Damit Baden-Württemberg im Bieterverfahren wieder wettbewerbsfähig wird, hat das Land die Freiflächenöffnungsverordnung verabschiedet. Zudem sind die zusätzlichen Flächen für den nötigen Photovoltaikausbau erforderlich.
Was ermöglicht die Freiflächenverordnung?
Rund zwei Drittel der Acker- und Grünlandflächen im Land, insgesamt 900.000 Hektar, liegen in benachteiligten Gebieten und werden durch die Verordnung grundsätzlich für Photovoltaikanlagen geöffnet. Um einen zusätzlichen Flächendruck durch Solarparks zu vermeiden, sieht die Freiflächenöffnungsverordnung eine landesspezifische Zuschlagsgrenze in Höhe von 500 Megawatt zu installierender Leistung pro Kalenderjahr vor. Dies entspricht einer Flächengröße von etwa 600 Hektar.
Entsprechend dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dürfen nur Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1.000 Kilowatt und bis zu 20 Megawatt an den Ausschreibungen teilnehmen. Eine Möglichkeit zur Vergütung von Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 1.000 Kilowatt auf benachteiligten Gebieten, die sich nicht zusätzlich in einer zulässigen Flächenkategorie nach Paragraf 48 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 und damit insbesondere innerhalb von Seitenrandstreifen zu Autobahnen oder Schienenwegen befinden, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht vor.
Rücksicht auf Landwirtschaft und Naturschutz
Die Freiflächenöffnungsverordnung hat zum Ziel, beim Ausbau der Photovoltaik auch die Belange der Landwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Entsprechend bedeutsame Flächen sollen daher geschont werden. Auch um dies zu gewährleisten, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft am 16. Februar 2018 ein Schreiben mit „Hinweisen zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ an die kommunalen Planungsträger übersandt.
Weitere Informationen
Die Kommunen beziehungsweise die sonstigen Träger der Bauleitplanung entscheiden, ob und auf welchen Flächen einer Kommune ein Solarpark entstehen kann. Mit der Bauleitplanung nehmen die Kommunen eine aktiv lenkende Rolle beim Ausbau der Photovoltaik ein. Um die Träger der Bauleitplanung bei dieser anspruchsvollen Aufgabe bestmöglich zu unterstützen, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft am 16. Februar 2018 die „Hinweise zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ an die Planungsträger übersandt.
Die Hinweise beleuchten allgemeine bauleitplanerische Aspekte, Standortfaktoren aus energiewirtschaftlicher, landwirtschaftlicher, natur- und umweltschutzrechtlicher Sicht, Vorgaben des Wasser-, Straßen- und Immissionsschutzrechts sowie Belange der zivilen Luftfahrt, des Denkmalschutzes und des Tourismus. Darüber hinaus geben die Hinweise Anregungen, wie die Wertschöpfung vor Ort erhöht und Bürgerinnen und Bürger auch vor dem Hintergrund größerer Akzeptanz finanziell an einem Solarpark beteiligt werden können.
Zum Herunterladen
Hinweise zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen [PDF; 02/18; 1 MB; nicht barrierefrei]