Gesetz des Bundes (seit 1. November 2020)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Holzhaus mit Paragraf innen

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt der Bund die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010) um, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt.

Um die inzwischen deutlich gesteigerten Klimaziele erreichen zu können, sind größere Anstrengungen bei der Energieeffizienz von Gebäuden erforderlich. Dies verlangt aber auch umgehend eine stringentere Gesetzgebung. Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat daher eine Studie in Auftrag gegeben, die Eckpunkte für ein Gebäudeenergierecht erarbeitet hat, dessen Ziel die Klimaneutralität ist.

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