Das Land Baden-Württemberg hat sich für die kommenden Jahre und Jahrzehnte ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. Wichtiger Partner sind dabei auch Kommunen, Unternehmen, Vereine, kirchliche Organisationen und kommunale Betriebe. Um diese zu unterstützen und damit die Klimaschutzziele nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg zu erfüllen, hat das Umweltministerium das Förderprogramm „Klimaschutz-Plus“ aufgelegt.
Das Programm wurde nun fortgeschrieben. Die neue Verwaltungsvorschrift [PDF; 12/20; 1 MB] ist seit dem 21. Dezember 2020 in Kraft. Mit einer Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 12.05.2021; 122 KB] wurde für das Förderprogramm ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ermöglicht. Mit einer weiteren Änderungs-Verwaltungsvorschrift [PDF; veröffentlicht am 29.11.2022; 80 KB] wird der Antragszeitraum vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 verlängert.
Nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz sollen inzwischen die im Land verursachten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Gesamtemissionen 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent reduziert und zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn Energie effizienter eingesetzt und bei Strom und Wärme Energie eingespart wird – insbesondere im Gebäudebestand.
Die Wärmeversorgung soll bis 2040 klimaneutral sein. Deshalb muss der heutige Wärmebedarf – insbesondere im Gebäudesektor – konsequent reduzieren werden. Den verbleibenden Bedarf sollen künftig erneuerbare Energien decken. Um diese im Land konsequenter zu nutzen, müssen die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden.
Die Rolle der Städte und Gemeinden ist besonders wichtig. Denn sie haben gegenüber ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vorbildfunktion zu erfüllen und sie gestalten innerhalb ihrer Gemarkung die Rahmenbedingungen zur CO2-Reduzierung ganz wesentlich mit.
Die Säulen des Programms
- CO2-Minderungsprogramm
Ziel der Förderung ist es, CO2-Emissionen, die aus dem Energieverbrauch resultieren, durch Maßnahmen nachhaltig zu mindern.
- Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm
Ziel der Förderung ist es, weitere Klimaschutzaktivitäten anzureizen. Zum Beispiel Strukturen optimieren, Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Bildung und Information. Dies soll etwa durch die Bilanzierung von CO2-Emissionen, Vernetzung und Beratung sowie Projekte an Schulen geschehen.
- Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung
In den nächsten Jahren werden viele Gebäude mit Förderung des Landes saniert. Um energieeffiziente Sanierungen anzureizen und den Klimaschutzplan zu unterstützen, werden Vorhaben ergänzend gefördert, die besondere Effizienzstandards erreichen.
Neuerungen im Förderprogramm Klimaschutz-Plus 2021
Das Förderprogramm Klimaschutz-Plus 2021 enthält die nachfolgenden Neuerungen. Der Klammerzusatz weist jeweils die Fundstelle in der Verwaltungsvorschrift aus.
- Förderung der Nutzung von Abwärme auch aus Kläranlagen (Ziffer 2.1.2.1.1 und 2.1.2.2.5)
- weiterer Bonus im CO2-Minderungsprogramm bei Umsetzung der besten Variante nach den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens (Ziffer 2.1.4.6)
- Erhöhung der Förderquote im Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm (Ziffer 2.2.2)
- Erhöhung der Fördermittel für Projekte an Schulen und Kindergärten um 25 Prozent auf 1,76 Millionen Euro und Förderung von Webinaren (Ziffer. 2.2.2.10.3)
- Unterstützung von Anbahnung und Umsetzung großer Projekte zu Nutzung von Abwärme (Ziffer 2.2.2.11)
- Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor: Informationsvermittlung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, Landkreise, Kommunen und Stadtkreise (Ziffer 2.2.2.12)
- klimaneutrale Kommunalverwaltung (Ziffer 2.2.2.13)
- Entwicklung von Contractingprojekten für energieeffiziente Gebäude, Quartiere, Anlagen zur Nahwärmeversorgung und die energetische Sanierung von Straßenbeleuchtung (Ziffer 2.2.2.14)
- regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung (Ziffer 2.2.2.15)
(Bitte beachten Sie: Die in der VwV Klimaschutz-Plus vom 21. Dezember 2020 genannte Frist (28. Februar 2021) zur Antragsstellung für diesen Förderbaustein wird aufgehoben. Auf die neue Antragsfrist am Beginn der Seite wird hingewiesen. - Coaching zur Qualitätssicherung beim Energiemanagement (Ziffer 2.2.2.16)
- bei Einhaltung besonderer Effizienzstandards: ergänzende Förderung der Sanierung von Schulgebäuden (Ziffer 2.3)
Die Sanierung von Beleuchtungsanlagen wird nicht mehr gefördert.
Unabhängig von den einzelnen Fördertatbeständen sind bei den Zuwendungsempfängern nunmehr gemeinnützige Stiftungen den gemeinnützigen Vereinen gleichgestellt.
Antragsstellung, Antragsfristen und Antragsformulare
Aufgrund der Corona-Pandemie und der Abwicklung der damit verbundenen Hilfen konnten Anträge erst seit 15. Mai 2021 bei der L-Bank eingereicht werden. Durch eine Änderung des Förderprogramms ist es möglich, eine Fördermaßnahme auch schon vor dem Zugang des Bewilligungsbescheids zu beginnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Dokumenten, die Sie auch herunterladen können.
Anträge können bis zum Ablauf des 30.11.2022 bei der L-Bank gestellt werden. Die Frist wird vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 verlängert. Der Eingangsstempel bei der L-Bank ist maßgeblich. Sind die Mittel früher ausgeschöpft, gibt dies das Umweltministerium bekannt.


Referat Klima, Stabstelle Klimaschutz
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft