Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Worum geht es bei der kommunalen Wärmeplanung? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudeenergiegesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes? Wir haben Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt.
Hinweis: Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich auf den derzeitigen Stand des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und noch nicht verabschiedet wurde. Es können sich im Verlauf des Verfahrens noch Änderungen ergeben.
Ein kommunaler Wärmeplan bildet die Grundlage, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Mit Hilfe dieses Fahrplans sollen die Kommunen die richtigen Entscheidungen treffen. Genauso soll er auch Bürgerinnen und Bürger und andere lokale Akteure bei ihrer individuellen Investitionsentscheidung unterstützen, welche Heiztechnologie für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist.
Baden-Württemberg hat mit der Einführung der verbindlichen kommunalen Wärmeplanung für Stadtkreise und Große Kreisstädte im Jahr 2020 bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Damit wurden bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in die Bundesgesetzgebung, in das Wärmeplanungsgesetz (WPG), eingeflossen sind. Der Bund hat auf die Expertise und die Erfahrungen aus Baden-Württemberg zurückgegriffen und damit seine Regelungen zur kommunalen Wärmeplanung gestaltet und weiterentwickelt. Insoweit stellt die Wärmeplanung in Baden-Württemberg für den Bund eine – wenn nicht sogar die – wesentliche Orientierungsgröße dar.
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nach Paragraf 71 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Heizungsanlagen nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Die Wärmeplanung spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten folgende Fristen:
- in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung erst ab dem 1. Juli 2026,
- in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2028.
Wird durch die zuständige Stelle, in Baden-Württemberg wird das voraussichtlich die Gemeinde sein, unter Berücksichtigung des Wärmeplans eine zusätzliche grundstücksbezogene Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 getroffen, wird die Installation von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits dann verbindlich.
Wichtig: Es geht nur um den Einbau oder das Aufstellen neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen können weiterhin repariert werden.
- Der kommunale Wärmeplan ist nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) ein informeller Plan ohne rechtliche Außenwirkung. Auch nach dem aktuellen Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes soll das so bleiben.
- Die Wärmeplanung soll Privathaushalten, Betreibern von Wärmenetzen und Gas- und Stromverteilnetzen, Gebäudeeigentümern und -besitzern und Gewerbe- und Industriebetrieben Planungs- und Investitionssicherheit geben und Anreize für notwendige Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme schaffen.
- Je früher der Wärmeplan beschlossen wird, umso besser für die Bürgerinnen und Bürger: So bekommen sie früh Planungssicherheit.
- Allein das Vorlegen eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst nicht die Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes aus.
- Hierzu bedarf es gemäß laut Paragraf 26 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs einer zusätzlichen Entscheidung der Gemeinde zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des kommunalen Wärmeplans.
- Diese zusätzliche Entscheidung durch die Gemeinde könnte nach derzeitiger Einschätzung des Umweltministeriums Baden-Württembergs zum Beispiel in Form einer kommunalen Satzung erfolgen.
- Erst mit dieser Entscheidung würde das Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude für die ausgewiesenen Gebiete aktiviert.
Regelungen für durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verpflichtete Kommunen:
- Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
- Vorlage eines kommunalen Wärmeplans bis 31. Dezember 2023 (nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg)
- Satzungsbeschluss zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten
- einen Monat nach dem Satzungsbeschluss greift die 65-Prozent-Pflicht des Gebäudeenergiegesetzes
Regelungen für nicht durch Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verpflichtete Kommunen:
- Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
- Vorlage des kommunalen Wärmeplans und Satzungsbeschlüsse:
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Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen bis 30. Juni 2026 einen kommunalen Wärmeplan und Satzungsbeschlüsse vorlegen
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Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis 30. Juni 2028 vorlegen
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Solange ein gesonderter Beschluss noch nicht gefasst ist, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG BW) für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens 2026 beziehungsweise 2028, wenn das Gebäudeenergiegesetz auch für den Bestand greift). Die landesrechtliche Regelung bleibt bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.
Wenn eine zusätzliche Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet erfolgt ist, hat dies nach dem Gebäudeenergiegesetz für bestehende Gebäude folgende Konsequenzen: Solange eine bestehende Heizung funktioniert oder sich reparieren lässt, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. Ist jedoch die Heizung defekt und keine Reparatur möglich, greift die Pflicht, dass 65 Prozent der Heizenergie aus Erneuerbaren Energien stammen müssen.
Dabei können mehrere technologische Möglichkeiten genutzt werden, wie beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe oder eine Stromdirektheizung. Das Gebäudeenergiegesetz sieht Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. Angesichts zu erwartender steigender CO2-Preise lohnt es sich jedoch, bereits in den Übergangsphasen die Umstellung auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien zu prüfen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Das Wärmeplanungsgesetz befindet sich derzeit auf Bundesebene im Entwurfsstadium. Mit dem Inkrafttreten ist nach jetzigem Stand zum 1. Januar 2024 zu rechnen.
- Es besteht kein Widerspruch zwischen Landes- und Bundesrecht.
- Gemäß Wärmeplanungsgesetz wird die Wirksamkeit eines nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes nicht berührt (Paragraf 5 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf).
- Damit werden die Vorreiter-Kommunen in Baden-Württemberg nicht „bestraft“.
- Es gibt keine Benachteiligung für baden-württembergische Kommunen.
- Es stimmt jedoch, dass nach Bundesgesetzgebung die genaue Ausführung der Wärmeplanung detaillierter vorgegeben ist.
- Es ist davon auszugehen, dass die Bundesvorgaben einen höheren Detaillierungsgrad im Vergleich zu den Voraussetzungen auf Landesebene haben werden. Die Einzelheiten werden sich im weiteren Verfahren ergeben.
- Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern soll es ein vereinfachtes Verfahren geben, dieses ist von den Ländern noch auszugestalten.
- Nach Paragraf 25 Absatz 3 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf gilt für bereits bestehende Wärmepläne, dass die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nach der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Dann sind diese Pläne an die Vorgaben des Bundes anzupassen.
- Wenn Wärmenetzvorrang- oder Wasserstoffvorranggebiete nach Paragraf 26 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf ausgewiesen werden sollen, wird die Gemeinde voraussichtlich die Möglichkeit haben, ihren Wärmeplan insoweit zu ergänzen.
Fristen des Bundes (Paragraf 4 Absatz 2 Wärmeplanungsgesetz-Entwurf), Änderungen im Gesetzgebungsverfahren noch möglich:
- Die kommunalen Wärmepläne und anschließenden Satzungsbeschlüsse müssen
- für Gemeinden über 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026 und
- für Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028 erstellt werden.
Fristen des Landes (Paragraf 27 Absatz 3 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg):
- Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan als Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung zu erstellen. Dieser muss spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortgeschrieben werden.
- Das Gebäudeenergiegesetz ermöglicht die Nutzung beziehungsweise die Anerkennung zur Pflichterfüllung durch die Nutzung von sogenannten H2-ready-Heizungen. Im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten der 65 Prozent-Erneuerbare-Wärmenutzungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (spätestens bis 30. Juni 2028) müssen bei allen Gas- und Ölheizungen in gestaffelten Anteilen (15/30/60 Prozent) Bioheizöl, Biogas oder Wasserstoff genutzt werden.
- Auch das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Kommunen zur Prüfung, ob alternativ (oder räumlich ergänzend) zur Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen sogenannte „Wasserstoffnetzausbaugebiete“ ausgewiesen werden können.
- Die offen formulierten Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg für die kommunale Wärmeplanung lassen die Nutzung grüner Gase und grünen Wasserstoffs für die Wärmeversorgung zu.
- Derzeit ist aber nicht davon auszugehen, dass Wasserstoff bei der jetzigen Verfügbarkeit und den Preisen kurz- und mittelfristig eine größere Rolle in der dezentralen Gebäudewärmeversorgung spielen wird.
- Offen ist derzeit noch die Förderung der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, also des Baus von Wärmenetzen, durch den Bund (BEW – Bundesförderung für energieeffiziente Wärmenetze).Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, dass diese ausreichend sein wird.
- Baden-Württemberg hat sich beim Bund dafür eingesetzt, eine Co-Förderung durch die Länder zu ermöglichen. Baden-Württemberg hatte bisher schon ein eigenes Förderprogramm für Wärmenetze. Dies soll neu aufgelegt werden, sobald bekannt ist, wie der Bund seine Förderung in diesem Bereich künftig aufstellt.
- Ziel ist eine zusätzliche Förderung durch die Länder, damit mehr Wärmenetze früher entstehen. Das ist auch deshalb relevant, weil Länder wie Baden-Württemberg sich das Ziel gesetzt haben, früher als der Bund klimaneutral zu werden (2040 statt 2045).
- Baden-Württemberg will einen Geschwindigkeitsbonus für die Kommunen bei der Förderung der Umsetzung der Wärmepläne, insbesondere für Aus- und Neubau von Wärmenetzen. Denn ein schneller Ausbau der Wärmenetze bringt schnellen Klimaschutz, da bei einem „grünen“ Wärmenetz auf einen Schlag sehr viele Haushalte auf klimafreundliches Heizen umstellen.
- In Baden-Württemberg müssen die 104 Stadtkreise und Großen Kreisstädte und damit die größten Gemeinden bis Ende 2023 Wärmepläne vorlegen, über 100 kleine Gemeinden machen es zusätzlich freiwillig. Der Bund hat zugesagt, im Wärmeplanungsgesetz diese Pläne aufgrund von Landesvorgaben anzuerkennen. Dieser Wissensvorsprung der Pionier-Kommunen soll sich auszahlen.
- Die Kommunen in Baden-Württemberg haben damit die Möglichkeit, für ihre Bürgerinnen und Bürger früher Planungssicherheit über das für sie passende, klimafreundliche Heizungssystem zu schaffen.
Das Kompetenzzentrum Wärmewende bei der KEA-BW ist der erste Ansprechpartner in Baden-Württemberg für alle Fragen rund um die Wärmeplanung. Das Online-Angebot der KEA-BW umfasst Antworten auf häufig gestellte Fragen, weitere Informationsmaterialien, Materialien für die Ausschreibung und vieles weitere.
Neben der KEA-BW bieten 13 regionale Beratungsstellen Unterstützung bei der kommunalen Wärmeplanung an. Sie informieren über die Ziele und Methoden, bringen lokale Akteure zusammen und stehen den Kommunen auch beratend zur Seite. Sie spielen außerdem eine wichtige Rolle, um im Wärmeplan vorgeschlagene Maßnahmen auch umsetzen zu können.
In Baden-Württemberg gibt es derzeit außerdem über 30 regionale Energieagenturen, die unter anderem Energieberatung für Hausbesitzer und Mieter, Beratung zu erneuerbaren Energien und Energiedienstleistungen anbieten.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Wärmeplanungsgesetz
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH: Wissensportal
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz
Verbraucherzentrale: GEG – Was ändert sich mit dem Gebäude-Energie-Gesetz?
Die Bundesregierung: Gesetz für Erneuerbares Heizen – Für mehr klimafreundliche Heizungen