Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde es aktualisiert.
Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, bitten wir Sie, sich auf den Informationsseiten des Bundes weiter zu informieren:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Energiewende
- Gebäudeforum Klimaneutral
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Fragen und Antworten
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie auch die wichtigsten Fakten zum GEG auf Deutsch [PDF], Englisch [PDF], Arabisch [PDF] und Polnisch [PDF].
Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des Bundes zum erneuerbaren Heizen. In Baden-Württemberg gilt, für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren, auch weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes. Das wirft Fragen auf: Welche Heizungen sind zukünftig im Neubau erlaubt und welche im Bestand? Welche Übergangsfristen sieht das Gebäudeenergiegesetz vor? Wie ist das Verhältnis von Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)?
Hier haben wir Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Heizen für Sie zusammengestellt: Fragen und Antworten.
Speziell zu den Anforderungen des EWärmeG finden Sie auf unserer Internetseite weitere Arbeitshilfen und Merkblätter.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten. Neubauten dürfen einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Darüber hinaus zielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.
Die Anforderungen an Neubauten sind nahezu unverändert aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen worden.
Bei bestimmten Änderungen an Bauteilen sowie bei Erweiterung und Ausbau von bestehenden Gebäuden stellt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Anforderungen an das Maß der Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen (U-Wert) beziehungsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.
Für bestehende Gebäude gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten, unter anderem die Dämmung oberster Geschossdecken, die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern und die Außerbetriebnahme veralteter Heizkessel.
Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand sind weitgehend unverändert aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen worden.
Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümerinnen und Eigentümern bereitgestellte Angaben prüfen und dürfen diese nicht verwenden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Bei einem Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten droht ein Bußgeld.
Die CO2-Emissionen des Gebäudes müssen im Energieausweis angegeben werden.
Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde die „Erfüllungserklärung” eingeführt, die bei Neubauvorhaben, aber auch bei bestimmten Maßnahmen an Bestandsgebäuden den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist.
Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Anforderungen dieses Gesetzes und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient.
Die Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren werden in Baden-Württemberg durch eine Durchführungsverordnung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG-DVO) geregelt. Das Umweltministerium stellt Muster für Erfüllungserklärungen zur Verfügung.
Zum Herunterladen
Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz (alte Fassung 2023) [PDF; 01/23]
Erfüllungserklärung gemäß Paragraf 104 Gebäudeenergiegesetz (GEG) [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Wohngebäude Neubau [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Wohngebäude im Bestand (Änderung) [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Wohngebäude im Bestand (Erweiterung und Ausbau) [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude Neubau [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude im Bestand (Änderung) [PDF; 01/24]
Erfüllungserklärung für Nichtwohngebäude im Bestand (Erweiterung und Ausbau) [PDF; 01/24]
Beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern muss die Käuferin oder der Käufer gemäß Paragraf 80 Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist (Paragraf 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG), wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Dieses kostenlose Beratungsgespräch bieten viele Energieberater und regionale Energieagenturen an.
Ein solches Gespräch ist auch bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern vor Beauftragung der Planungsleistungen zu führen, bei denen die Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung nachgewiesen werden sollen.
Seit Januar 2024 müssen Sie sich vor dem Einbau einer neuen Öl-/Gasheizung beraten lassen hinsichtlich möglicher Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und einer möglichen Unwirtschaftlichkeit der Anlage, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung (Paragraf 71, Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz).
Der Bund stellt ein Informationsblatt [PDF] für diese verpflichtende Beratung zur Verfügung. Es enthält auch einen Vordruck, um diese zu bescheinigen. Wenn Sie sich für eine neue „fossile“ Heizung entscheiden, tragen Sie das Risiko, falls Bioheizöl/Biogas/Wasserstoff nicht dauerhaft in der geforderten Menge verfügbar ist. In diesem Fall könnte die Heizung nicht rechtskonform betrieben werden.