Für das erfolgreiche Förderprogramm freiwillige kommunale Wärmeplanung können keine weiteren Anträge mehr gestellt werden – wir bitten um Ihr Verständnis. Für die Kommunen, deren eingereichte Anträge bisher noch nicht bewilligt wurden, arbeitet das Umweltministerium an einer zeitnahen Lösung.
Das Förderprogramm war ein großer Erfolg und hat viele Kommunen dazu bewegt, die kommunale Wärmeplanung zu starten. Mit dem Förderprogramm konnten in bereits sieben Fördertranchen über 170 Kommunen finanziell bei ihrer Wärmeplanung unterstützt werden.
Im Mai 2024 konnten Mittel für weitere 69 Gemeinden bereitgestellt werden. Das Umweltministerium bemüht sich, Mittel für weitere Kommunen, die bereits einen Antrag eingereicht haben, zu mobilisieren. Gemeinsam mit den 104 verpflichteten Stadtkreisen und großen Kreisstädten bekommt so bereits ein sehr großer Teil der Bürgerinnen und Bürger Orientierung hinsichtlich ihrer klimafreundlichen Heizungsoptionen.
Durch die Verpflichtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes müssen künftig alle Kommunen – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – einen Wärmeplan erstellen. Daher können nach der Umsetzung des WPG in Landesrecht Anfang 2025 bei der Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) keine freiwilligen Wärmepläne mehr über das Förderprogramm gefördert werden. Dann wird mit sogenannten Konnexitätszahlungen die Erstellung der Wärmepläne finanziert.
Energiewende – Wärmewende – Wärmeplanung
Keine Energiewende ohne Wärmewende. Und keine Wärmewende ohne Wärmeplanung. Denn die Transformation der Wärmeversorgung ist vieles gleichzeitig. Ein riesiges öffentliches Infrastrukturprojekt. Ein Gemeinschaftsprojekt aller Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in Baden-Württemberg. Ein Technologiewandel. Und ein Wirtschaftsmotor. Um das alles zu vereinen, ist eine Gesamtstrategie notwendig, die von den Kommunen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung entwickelt wird.
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz wurden die großen Kreisstädte dazu verpflichtet, bis Ende des Jahres 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Der Großteil der Wärmepläne wurde eingereicht. Unsere Regierungspräsidien stehen in Kontakt und unterstützen diejenigen Kommunen, bei der eine Abgabe noch aussteht.
Mit dem Förderprogramm „freiwillige kommunale Wärmeplanung in Landkreisen und Gemeinden“ hat das Land kleinere Gemeinden motiviert und finanziell unterstützt, freiwillig einen solchen Wärmeplan zu erstellen. Denn auch für diese Gemeinden oder für eine Gruppe mehrerer Gemeinden ist ein solcher Wärmeplan sinnvoll, um strategisch die Herausforderung Wärmewende anzugehen.
Gefördert wurde die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) erfüllt. Dieser konnte sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt waren alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet waren. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern konnten alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern konnten eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi konnten sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung nach Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz verpflichtet waren. Eine Förderung erhielten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi musste aus mindestens drei Gemeinden bestehen.
Wurde in einem Konvoi der gesamte Landkreis zusammengefasst (mindestens 80 Prozent aller Gemeinden und mindestens 80 Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner) konnte der Landkreis den Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähige Ausgaben waren Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstanden sind. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, für eine Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstanden.
Die Förderung erfolgte als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wurde ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
Für die Antragstellung war ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. Zur Antragstellung war ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung durfte nicht mit dem Projekt begonnen und kein Auftrag vergeben werden. Wurde eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellte eine Gemeinde den Antrag für alle Beteiligten.
Nach Fertigstellung des Wärmeplans mussten die Gemeinden einen Verwendungsnachweis beim PTKA einreichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank eintragen. Der Wärmeplan diente als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und war im Internet zu veröffentlichen.
Während der Projektlaufzeit konnte die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.