Keine Energiewende ohne Wärmewende. Und keine Wärmewende ohne Wärmeplanung. Denn die Transformation der Wärmeversorgung ist vieles gleichzeitig. Ein riesiges öffentliches Infrastrukturprojekt. Ein Gemeinschaftsprojekt aller Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in Baden-Württemberg. Ein Technologiewandel. Und ein Wirtschaftsmotor. Um das alles zu vereinen, ist eine Gesamtstrategie notwendig, die von den Kommunen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung entwickelt wird.
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz wurden die großen Kreisstädte dazu verpflichtet, bis Ende des Jahres 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Das Förderprogramm „freiwillige kommunale Wärmeplanung in Landkreisen und Gemeinden“ soll nun alle übrigen Gemeinden motivieren und finanziell unterstützen, einen solchen Wärmeplan zu erstellen. Denn auch für diese Gemeinden oder für eine Gruppe mehrerer Gemeinden ist ein solcher Wärmeplan sinnvoll, um strategisch die Herausforderung Wärmewende anzugehen.
Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach Paragraf 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) erfüllt. Dieser kann sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen.
Wird in einem Konvoi der gesamte Landkreis zusammengefasst (mindestens 80 Prozent aller Gemeinden und mindestens 80 Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner) kann der Landkreis den Förderantrag stellen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, für eine Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen.
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
Für die Antragstellung ist ein Förderantrag beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu stellen. In Kürze werden auf der Internetseite die Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Zur Antragstellung ist ein Richtpreisangebot oder eine Kostenschätzung abzugeben. Vor Antragstellung und Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen werden und kein Auftrag vergeben werden. Wird eine Wärmeplanung im Konvoi erstellt, stellt eine Gemeinde den Antrag für alle Beteiligten.
Nach Fertigstellung des Wärmeplans müssen die Gemeinden ein Verwendungsnachweis beim PTKA einreichen und relevante Ergebnisse in eine Landesdatenbank eintragen. Der Wärmeplan dient als Sachbericht zum Verwendungsnachweis und ist im Internet zu veröffentlichen.
Während der Projektlaufzeit kann die Auszahlung eines Teilbetrags beantragt werden.