Der Ausbau der Windenergie ist ein zentraler Baustein für die Energiewende und die ökologische Modernisierung unserer Wirtschaft. Wie bei allen anderen Plänen und Projekten, die in Natur und Landschaft eingreifen, müssen auch bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen die gesetzlichen Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden. Hierbei sind insbesondere die Belange des Gebiets- und Artenschutzes zu berücksichtigen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz kommt aber auch dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung und der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien – wie der Windkraft – eine besondere Bedeutung zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu. Eine klimafreundliche Energieproduktion kann die Folgeschäden der Klimaverschiebungen in Natur und Landschaft abmildern und für die betroffenen Arten verträglicher gestalten.
Bei der Planung von Windenergieanlagen gilt es daher, die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes mit den technischen Anforderungen der Anlagen in Einklang zu bringen. Die naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie in Baden-Württemberg werden im Windenergieerlass Baden-Württemberg [09/12; 670 KB] vom 09.05.2012 sowie in den Hinweisen zum Naturschutz beschrieben, die den Windenergieerlass ergänzen.
In Nationalparken, Naturschutzgebieten, Kernzonen von Biosphärengebieten sowie Bann- und Schonwäldern dürfen wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete keine Windenergieanlagen errichtet werden (sogenannte Tabugebiete). In Europäischen Vogelschutzgebieten mit Vorkommen windkraftempfindlicher Arten sind Windenergieanlagen nur dann zulässig, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten ausgeschlossen werden können.
Im Windenergieerlass wird ferner erläutert, dass auch Windenergieanlagen im unmittelbaren Umfeld dieser Gebiete zu einer Beeinträchtigung der Gebiete führen und damit unzulässig sein können. Neben den Tabubereichen gibt es Prüfflächen, in denen besondere naturschutzrechtliche Restriktionen zu beachten sind. Solche Prüfflächen sind unter anderem Landschaftsschutzgebiete, Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und geschützte Waldgebiete. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob Standorte für Windenergieanlagen im Einzelfall geplant und zugelassen werden können. Sollen Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden, so kann eine Änderung der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich sein.
Neben dem Gebietsschutz sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Im Mittelpunkt stehen hierbei die windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten. Ob eine Art windkraftempfindlich ist, hängt von artspezifischen Besonderheiten in Biologie und Verhalten ab. Eine Übersicht über die in Baden-Württemberg als windkraftempfindlich eingestuften Vogel- und Fledermausarten findet sich in den Planungshinweisen der LUBW.
Grundsätzlich können Vögel- und Fledermäuse durch Kollisionen mit den sich drehenden Rotorblättern getötet werden. Außerdem kann es durch Windenergieanlagen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Störungen kommen. Ob eine Beeinträchtigung gegeben ist, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Dies ist ein fester Bestandteil der Verfahren zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen.
In vielen Fällen können Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden – so etwa spezielle Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen oder das Einhalten von Mindestabständen zu Brutvorkommen bestimmter Vogelarten.
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Zu berücksichtigen ist ferner, dass Windenergieanlagen in aller Regel mit Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden sind. Dabei sind die Belange des Landschaftsbildes insbesondere mit den Belangen des Klimaschutzes und dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung im jeweiligen Einzelfall sorgfältig abzuwägen.