Anforderungen im Neubaubereich

Neubauvorhaben zwischen dem 1. April und 31. Dezember 2008 fallen unter EWärmeG

In Baden-Württemberg galt bereits im Jahr 2008 eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung in neuen Wohngebäuden. In Wohngebäuden, für welche ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt wurde beziehungsweise die Bauvorlagen im Kenntnisgabe-Verfahren erstmalig eingereicht wurden, müssen mindestens 20 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder eine nach dem Gesetz anerkannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. Dies galt zuletzt für Bauvorhaben, die bis zum 31.12.2008 beantragt beziehungsweise zur Kenntnis gegeben wurden. Diese Bauvorhaben fallen unter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG).

Nachweise

Die Bauherren müssen die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EWärmeG in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung erhalten Sie bei den für den Vollzug des Gesetzes zuständigen unteren Baurechtsbehörden.

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