Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Offenbleiben einer Brandschutzklappe bei Prüfung im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)

Erkenntnisdatum

24.11.2020

Sachverhalt

Bei der Durchführung einer routinemäßigen Prüfung im Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg (KKP 2) stellte der Betreiber fest, dass eine Brandschutzklappe im Schaltanlagengebäude nicht zufallen konnte, weil sie fehlerhaft in Offenstellung verriegelt worden war.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber

Meldekategorie N (Normalmeldung)
INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Der Betreiber löste die Verriegelung der Brandschutzklappe, so dass sie wieder ordnungsgemäß schließen konnte, und wiederholte die Funktionsprüfung anschließend ohne weitere Probleme. Er überprüfte die Brandschutzklappen gleichen Typs im Schaltanlagengebäude auf einen vergleichbaren Fehler. Dabei wurden keine weiteren Befunde festgestellt. Die Klärung, wie es zu der fehlerhaften Einstellung der Klappe kam, dauert an.

Sicherheitstechnische Bewertung des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Die Brandschutzklappe steht im Normalbetrieb zu Lüftungszwecken offen und schließt im Brandfall, um die Brandausbreitung zwischen zwei Brandbekämpfungsabschnitten zu verhindern oder mindestens zu verzögern. Bei diesen Brandbekämpfungsabschnitten handelt es sich zum einen um einen Elektronikraum und zum anderen um einen Zuluftschacht mit angrenzender Umluftzentrale. Beide Abschnitte gehören zu derselben sicherheitstechnischen Redundanz des KKP 2.

Durch die fehlerhafte Verriegelung hätte die Klappe im Brandfall nicht wie geplant geschlossen, so dass die Trennung der Brandbekämpfungsabschnitte nicht ohne weiteres erfolgt wäre.

Da im Elektronikraum eine Brandfrüherkennung durch Melder installiert ist und die Brandlasten in der Umluftzentrale einschließlich Zuluftschacht gering sind, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Fehlers auf die Ausbreitung und Bekämpfung eines Brandes gering gewesen wären. Zudem wären Komponentenausfälle durch Brandeinwirkungen auf eine der sicherheitstechnischen Redundanzen beschränkt geblieben. Die sicherheitstechnischen Funktionen ausgefallener Komponenten hätte, soweit erforderlich, eine andere Redundanz übernehmen können. Insgesamt ist die sicherheitstechnische Bedeutung des Befundes sehr gering.