Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Nichtverfügbarkeit von zwei Notstromdieseln im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Erkenntnisdatum

05.06.2019

Sachverhalt

Seit dem 27. Mai zeigten sich Auffälligkeiten beim Kühlwasserstand eines Notstromdieselmotors, die vom Kraftwerksbetreiber in der Folge beobachtet und weiter untersucht wurden. Im Rahmen der Untersuchungen wurde der Notstromdiesel am 4. Juni freigeschaltet. Am 5. Juni wurden eine Wasseransammlung im Abgasrohr der Zylinder vor dem Abgasturbolader und bei weiteren Untersuchungen ein Riss im Gehäuse des Turboladers festgestellt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Befund bereits seit längerem vorliegt, geht der Betreiber bei seiner Bewertung der Situation von einer Nichtverfügbarkeit dieses Notstromdiesels seit dem letzten erfolgreichen Probelauf am 22. Mai aus. Da im Zeitraum vom 22. bis 27. Mai ein weiteres Notstromdieselaggregat wegen eines anderen Schadens ebenfalls nicht verfügbar war, standen in diesen Tagen möglicherweise nur zwei von vier Notstromdieselmotoren des Notstromnetzes 1 für den Anforderungsfall bereit.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber

Meldekategorie E (Eilmeldung)
INES 1 (Störung)

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Der Betreiber hat das Kernkraftwerk am 5. Juni vorsorglich abgefahren, um vor dem Hintergrund ähnlicher Schadensfälle der Vergangenheit (im April 2018 ist ein ähnlicher Schaden an dem zweiten Turbolader desselben Motors aufgetreten. Siehe: Ereignis vom 10.04.2018: Kühlwasserleckage an einem Turbolader eines Notstromdieselaggregats im Kernkraftwerk Philippsburg (Block 2)) zunächst eine vertiefte Überprüfung der Fehlerursache abzuschließen und auszuschließen, dass vergleichbare Schäden an den weiteren Notstromdieselaggregaten auftreten können.

Sicherheitstechnische Bewertung des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Das Kernkraftwerk Philippsburg 2 befand sich zum Zeitpunkt des Ereignisses im Volllastbetrieb. Die Notstromversorgung im Kernkraftwerk Philippsburg 2 ist vierfach redundant aufgebaut, wovon zwei Redundanzen für die Störfallbeherrschung benötigt werden (sogenannte 4x50%-Auslegung. Zusätzlich existiert noch ein zweites Notstromnetz, das jedoch nicht alle Auslegungsstörfälle abdeckt.). Rückwirkend betrachtet stand mit der Unverfügbarkeit von zwei Notstromdieseln für mehrere Tage nur noch die zur Störfallbeherrschung erforderliche Mindestanzahl an Notstromdieselaggregaten zur Verfügung. Es kam weder in diesem Zeitraum noch danach zu einer Anforderung der Notstromdiesel. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsreserven im Notstromnetz ist das Ereignis aber als sicherheitstechnisch bedeutsame Störung einzustufen. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt.

Das Umweltministerium wertet das Abfahren des Kernkraftwerks als notwendige Maßnahme des Betreibers, die andernfalls anzuordnen gewesen wäre. Es wird die Aufklärung der Ursachen und die Sicherstellung der Verfügbarkeit aller Notstromdiesel vor einem erneuten Anfahren des Kernkraftwerks intensiv beaufsichtigen.