Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Ansprechen des Überspeisungsschutzes eines Dampferzeugers im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Erkenntnisdatum

05.06.2019

Sachverhalt

Als Reaktion auf Schäden an Turboladern von Notstromdieselmotoren hat die EnBW Kernkraft GmbH am 5. Juni 2019 Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg heruntergefahren (nähere Informationen dazu hier). Die Wärmeabfuhr erfolgte dabei über die Dampferzeuger. Der Füllstand der Dampferzeuger wurde über verschiedene Regelventile gesteuert. Bei geringer Reaktorleistung werden die für den Leistungsbetrieb zuständigen Volllastregelventile geschlossen und die Regelung des Füllstands erfolgt über die sogenannten Schwachlastregelventile. Bei einem Dampferzeuger wurde trotz des signalisierten geschlossenen Zustands des Volllastregelventils Speisewasser in den Dampferzeuger gelassen, wodurch dieser zu stark bespeist wurde. Die Schichtmannschaft hat daraufhin die in Reihe zu den Regelventilen geschalteten Absperrarmaturen geschlossen. Während diese geschlossen wurden, stieg der Füllstand des Dampferzeugers weiter an, woraufhin der Reaktorschutz einen ZU-Befehl für die Absperrarmaturen ausgelöst hat.

Einstufung durch den Genehmigungsinhaber

Meldekategorie N (Normalmeldung)
INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Genehmigungsinhabers

Der Betreiber hat eine Absperrarmatur der Dampferzeugerbespeisung in geschlossenem Zustand blockiert und die Ursachenklärung eingeleitet, um geeignete Reparaturmaßnahmen durchführen zu können.

Sicherheitstechnische Bewertung des Umweltministeriums Baden-Württemberg

Bei der Regelung der Dampferzeugerbespeisung handelt es sich um ein betriebliches System. Dass sich die Volllastregelung für die zum Zeitpunkt des Ereignisses vorliegende geringe Reaktorleistung (unter 5 Prozent) nicht genügend weit herunterregeln lies, hatte für den Leistungsbetrieb und die Störfallbeherrschung keine Bedeutung. Die Überspeisung des Dampferzeugers wurde durch die Absperrarmaturen verhindert. Die drei anderen Dampferzeuger standen für die Nachwärmeabfuhr zur Verfügung. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher gering. Die Meldepflicht ergibt sich daraus, dass der Reaktorschutz aufgrund des Überschreitens eines Grenzwerts für den Dampferzeugerfüllstand angesprochen hat. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt.