Eine thermische Solaranlage kann auch bei Nichtwohngebäuden das Heizsystem ergänzen. Mit 0,06 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Nettogrundfläche können Sie die Pflicht erfüllen. Für ein 1000 Quadratmeter großes Gebäude erfüllen Sie also mit 60 Quadratmeter Solarkollektoren die Anforderungen vollständig.
Werden effizientere Vakuumröhrenkollektoren eingesetzt, darf die Fläche um 20 Prozent kleiner werden. Die Vorgabe der Kollektorfläche soll die Umsetzung erleichtern. Wenn mit einer kleineren Kollektorfläche nachweislich 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden, ist dies zulässig. Auch ältere Anlagen können – gegebenenfalls anteilig – angerechnet werden.
Mit einem Holzheizkessel, der zumindest 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs deckt oder bei einer Mehrkesselanlage 15 Prozent der Heizleistung der gesamten Heizungsanlage erbringt, erfüllen Sie die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) vollständig.
Mit der Wärmepumpe können Sie Umwelt- oder Abwärme nutzen. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen müssen aus einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugt werden (Jahresarbeitszahl mindestens 3,50).
Falls die Wärmepumpe noch effizienter ist, also eine noch höhere Jahresarbeitszahl aufweist, reicht es zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) aus, wenn sie nur einen Anteil des Wärmeenergiebedarfs deckt. Wird die Wärmepumpe mit Gas oder Öl betrieben, muss das Gerät aus einer Kilowattstunde Brennstoff zumindest 1,2 Kilowattstunden Wärme bereitstellen (Jahresheizzahl mindestens 1,20).
Beim Einsatz einer Wärmepumpe, die nicht den kompletten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes abdeckt, kommt es darauf an, wie viel erneuerbare Wärme angerechnet werden kann. Gefordert ist für elektrisch betriebene Wärmepumpen in jedem Fall eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50. Der erneuerbare Anteil, der dann ins Verhältnis zum Wärmeenergiebedarf gesetzt wird, errechnet sich nach der Formel:
(JAZ-3) / JAZ x erzeugte Wärme der WP = Erneuerbare Wärme
Hohe Jahresarbeitszahlen oder Jahresheizzahlen sind in der Regel nur mit Fußboden- oder Wandheizungen erreichbar, die mit sehr niedrigen Vorlauftemperaturen auskommen.
Bioöl und Biogas dürfen auch bei Nichtwohngebäuden nur eingeschränkt angerechnet werden. Für beide Brennstoffarten gilt eine Leistungsobergrenze von 50 Kilowatt der gesamten Heizungsanlage. Zudem muss ein Brennwertkessel installiert werden. Brennstoff mit mindestens 10 Prozent Bioanteil wird maximal als Erfüllung zu zwei Dritteln anerkannt, höhere Bioanteile werden nicht angerechnet.