Verwertung und Beseitigung

Standardisiertes Freigabeverfahren

Auf Antrag des Betreibers erteilt das Umweltministerium einen sogenannten standardisierten Bescheid, der die entsprechenden Freigabewerte und das Verfahren zum Nachweis ihrer Einhaltung verbindlich festschreibt. Daraufhin erstellt der Betreiber für jede einzelne Charge eine Chargenanmeldung, die er an das Umweltministerium und den behördlich hinzugezogenen Sachverständigen schickt. Dieser kontrolliert die Freimessungen, überprüft das Einhalten des Verfahrens und dokumentiert dieses. Außerdem informiert der Sachverständige das Umweltministerium über mögliche Abweichungen, beispielsweise gegenüber den Freigabewerten oder dem Freigabeverfahren.

Stellt der Sachverständige Abweichungen fest, ist der Betreiber verpflichtet, die Entscheidung des Umweltministeriums über die weitere Vorgehensweise abzuwarten. Generell kann eine Freigabe erst erfolgen, wenn ein positives Prüfergebnis des Sachverständigen vorliegt.

Das Umweltministerium dokumentiert und archiviert die Chargenanmeldungen und die Kontrollergebnisse des Sachverständigen. Zudem führt das Umweltministerium ebenfalls stichprobenartig Kontrollen des Freigabeverfahrens durch.

Das Ministerium hat für folgende Anlagen mehrere standardisierte Freigabebescheide erteilt, von denen diese Anlagen noch Gebrauch machen:

Nach Paragraf 86 Strahlenschutzverordnung besteht eine jährliche Meldepflicht. Der Betreiber muss dem Umweltministerium die Masse der freigegebenen Stoffe unter Angabe der jeweiligen Freigabeart melden.

Es ist zulässig, das Material zu dekontaminieren, bevor es dem Freigabeverfahren zugeführt wird. Dabei werden radioaktive Substanzen von der Oberfläche entfernt. Eine Dekontamination ist teilweise auch notwendig und sinnvoll, um Stoffe aus dem Kontrollbereich ausschleusen zu dürfen.

Auch eine so genannte „Abklinglagerung“ ist zulässig. Die „Abklinglagerung“ wird bundesweit zum Beispiel für zerlegten Metallschrott, aber auch für unzerlegte Großkomponenten wie Reaktordruckbehälter oder Dampferzeuger praktiziert. Bei der „Abklinglagerung“ werden Stoffe für einen längeren Zeitraum gelagert, wobei durch den radioaktiven Zerfall die Aktivität dieser Stoffe sinkt, so sie die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung unterschreiten.

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