Nach Paragraf 9 a des Atomgesetzes muss der Betreiber einer kerntechnischen Anlage sicherstellen, dass Reststoffe und Anlagenteile verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden. Der Bund richtet Endlager ein, die Länder betreiben Zwischenlager für Abfälle aus nicht kerntechnischen Bereichen.