
Entsorgung
Der Betreiber einer kerntechnischen Anlage ist nach Paragraf 9 a des Atomgesetzes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass anfallende Reststoffe sowie aus- oder abgebaute Anlagenteile entweder schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden. Bis zur Abgabe an ein Endlager sind die radioaktiven Abfälle zwischenzulagern. Dem Bund obliegt die Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, während die Länder für die Abfallverarbeitung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle aus dem nicht kerntechnischen Bereich (zum Beispiel für radioaktive Abfälle aus Krankenhäusern, Industrie, Gewerbe) Landessammelstellen einrichten. Bund und Land können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.