Reststoffe und Abfälle, die aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen stammen, können als nicht radioaktive Stoffe weiterverwertet werden. Voraussetzung: Der Anlagenbetreiber hat mittels Messung nachgewiesen, dass die Aktivität der Stoffe zu vernachlässigen ist. Hierfür sind in der Strahlenschutzverordnung Freigabewerte festgelegt. Freigabe bedeutet, dass dieses Material aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen ist und seine rechtliche Einordnung als „radioaktiver Stoff“ verliert. Dieses freigegebene Material unterliegt dem Abfallrecht.
Die Freigabe des Materials kann erfolgen, wenn das Freigabeverfahren, das das Umweltministerium festgelegt hat, eingehalten wurde und die Ergebnisse der Aktivitätsmessungen nachweislich die Freigabewerte der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) unterschreiten. Das Freigabeverfahren und welche Stoffe unter welchen radiologischen Randbedingungen bei der Berücksichtigung verschiedener Weiterverwendungszwecke als schadlos einzustufen sind, werden detailliert in den Paragrafen 32 bis 42 Strahlenschutzverordnung geregelt. Die zuständige Behörde kann die schriftliche Freigabe dieser Stoffe auf Antrag erteilen.
Zur Freigabe und dem damit verbundenen Verfahren gibt es in der Bevölkerung zahlreiche Fragen. Darum sind hier Dokumente zusammengestellt, die Antworten auf häufig gestellte Fragen liefern. Auch Übersichtsdokumente und weiterführendes Informationsmaterial zur Freigabe sind verfügbar. Freigabebescheide der einzelnen Standorte sind bei den jeweiligen Genehmigungsunterlagen abgelegt.