Als Maßstab für die Unbedenklichkeit gilt international das sogenannte De-minimis-Konzept. De minimis steht hierbei kurz für das Rechtsprinzip „de minimis non curat lex“. Übersetzt heißt es „das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten“ und bedeutet, dass der Gesetzgeber keine Regelungen vorsieht, wenn die Auswirkungen zu vernachlässigen sind.
Stoffe können also aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung freigegeben werden, wenn ihre Radioaktivität so gering ist, dass sie außer Acht gelassen werden kann.
Eine jährliche Strahlenbelastung für Einzelpersonen aus freigegebenen Abfällen im Bereich von 10 Mikrosievert (μSv) gilt als unbedenklich. Diese Dosis liegt bei etwa 0,5 Prozent der immer vorhandenen natürlichen Strahlenbelastung (vergleiche Grafik [01/17; 285 KB; nicht barrierefrei]).
Die durchschnittliche jährliche Gesamtstrahlenbelastung in Deutschland liegt bei circa 3800 Mikrosievert, die aus natürlichen und zivilisatorischen Strahlenquellen stammen. Hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Menschen gibt es keinen Unterschied zwischen natürlicher und künstlicher Radioaktivität. Zum Vergleich einige Werte zur jährlichen Strahlenbelastung der Bevölkerung (siehe Grafik [01/17; 285 KB; nicht barrierefrei]):
- Die natürliche Strahlenbelastung liegt in Deutschland im Durchschnitt bei circa 2100 Mikrosievert pro Jahr.
- Die künstliche Strahlenbelastung beläuft sich auf circa 1700 Mikrosievert pro Jahr.
- Ein Flug von Deutschland auf die Kanaren führt zu einer Dosis von 10 bis 20 Mikrosievert.