Materialien, die aufgrund ihres Verwendungszweckes oder -ortes weder aktiviert noch kontaminiert sein können, unterliegen nicht der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung und damit auch nicht der Freigabe nach Strahlenschutzverordnung. Hier spricht man von Herausgabe. Es handelt sich um Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nicht aus dem Kontrollbereich stammen. Bei der Herausgabe werden stichprobenhafte Kontrollmessungen durchgeführt.
Vorgaben und technische Anforderungen für die Herausgabe sind im „Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen“ nach Paragraf 7 des Atomgesetzes (AtG) vom 23. Juni 2016 und in den „ESK-Leitlinien zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen“ vom 16.03.2015 dargestellt. Beide Dokumente sind bei der Stilllegung und beim Abbau eines Kernkraftwerks oder einer anderen nuklearen Anlage anzuwenden.
Die grundsätzliche Vorgehensweise für die Herausgabe ist in einer Genehmigungsunterlage für die Stilllegung und den Abbau der entsprechenden Anlage zu beschreiben. Die Vorgehensweise zur Herausgabe sowie Art und Umfang der Messungen werden im Einzelfall im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren festgelegt und im Betriebsreglement umgesetzt.
Für Materialien, die einer Herausgabe zugeführt werden sollen, sind Art, Herkunftsort und die Ergebnisse der zugehörigen Beweissicherungsmessungen entsprechend zu dokumentieren. Mit der Herausgabe erfolgt die Entlassung aus der atomrechtlichen Aufsicht durch den Anlagenbetreiber, ohne dass es eines Freigabebescheides nach Paragraf 33 Strahlenschutzverordnung bedarf.
Für die in Stilllegung befindlichen Kernkraftwerke Obrigheim, Philippsburg 1 und 2 sowie Neckarwestheim I ist die Vorgehensweise zur Herausgabe unter Berücksichtigung des Stilllegungsleitfadens und der ESK-Leitlinien in den schriftlich betrieblichen Regelungen des jeweiligen Kernkraftwerks enthalten.