Kernkraftwerke in Baden-Württemberg

Neckarwestheim (GKN) I

Das Kernkraftwerk Neckarwestheim I ging im Jahr 1976 in Betrieb und wurde im Jahr 2011 abgeschaltet.

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Das Atomkraftwerk Neckarwestheim mit dem Block 1 rechts im Bild, aufgenommen am 10.04.2017 bei einem Pressetermin zum symbolischen Start der Abrissarbeiten an Block 1 des Atomkraftwerks in Neckarwestheim.

Das Kernkraftwerk Neckarwestheim I ist mit einem Druckwasserreaktor des Herstellers Siemens/KWU ausgestattet und zählt zur so genannten zweiten Generation der Druckwasserreaktoren in Deutschland. Die nukleare Inbetriebnahme erfolgte 1976. Der unbefristete Betrieb wurde nach mehreren befristeten Zwischenstufen 1980 genehmigt.

Am 16. März 2011 hat das baden-württembergische Umweltministerium in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium angeordnet, den Leistungsbetrieb des Atomkraftwerks einzustellen. Denn aufgrund der erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf unerkannte oder falsch eingeschätzte Risiken war ein Zustand anzunehmen, aus dem sich Gefahren ergeben können. Am 6. August 2011 ist das dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (AtG) in Kraft getreten. Damit ist die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Neckarwestheim I erloschen.

Stilllegung- und erste Abbaugenehmigung (1. SAG)

Das für die Atomaufsicht in Baden-Württemberg zuständige Umweltministerium hat am 3. Februar 2017 die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (1. SAG) für Block I des Kernkraftwerks Neckarwestheim erteilt. Die EnBW Kernkraft GmbH hat die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung am 13. Februar 2017 in Anspruch genommen. Damit befindet sich die Anlage im Stilllegungs- und Restbetrieb. Die zu diesem Zeitpunkt noch im Brennelementlagerbecken gelagerten abgebrannten Brennelemente wurden Anfang 2018 in den Nachbarblock Neckarwestheim II transportiert. Die Anlage ist seit dem 22. April 2018 brennelementfrei. Mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung bestätigt und genehmigt das Umweltministerium das von der EnBW Kernkraft GmbH vorgelegte Rückbaukonzept mit allen darin enthaltenen Verfahrensschritten. Im Wesentlichen umfasst die Genehmigung

  • das Recht der EnBW Kernkraft GmbH zur endgültigen Betriebseinstellung von Neckarwestheim I,
  • das Recht zur Vorbereitung und zum Abbau von Anlagenteilen und
  • das Recht zur Herausgabe von nicht kontaminierten und nicht aktivierten Stoffen sowie zum Umgang (Behandlung, Lagerung und Verbleib) mit radioaktiven Reststoffen.

Am 24. April 2013 hatte die EnBW Kernkraft GmbH die erste Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (1. SAG) für Neckarwestheim I beantragt. Der gestellte Antrag umfasste die Beschreibung der insgesamt geplanten Vorhaben im Zusammenhang mit der endgültigen Stilllegung und dem Abbau des Kraftwerks. Im Genehmigungsverfahren vorgeschrieben sind jeweils eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Am 16. und 17. Juni 2015 fand der Erörterungstermin zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung des Kernkraftwerks Neckarwestheim Block I in der Reblandhalle in Neckarwestheim statt.

Zusätzlich zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung hat die EnBW Kernkraft GmbH am Standort Neckarwestheim ein Standortabfalllager (SAL) und ein Reststoffbearbeitungszentrum (RBZ) beantragt. Für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Standortabfalllager und im Reststoffbearbeitungszentrum wird jeweils eine Genehmigung nach Paragraf 7 Strahlenschutzverordnung benötigt. Das Umweltministerium hat diese Genehmigungen am 17. Dezember 2018 erteilt. Die für die Errichtung der Gebäude erforderlichen Baugenehmigungen erteilte das Landratsamt Heilbronn. Die Bauarbeiten haben im 2. Quartal 2016 begonnen. Der Betreiber plant, Reststoffbearbeitungszentrum und Standortabfalllager 2020 in Betrieb zu nehmen.

Zweite Abbaugenehmigung (2. AG)

Die zweite Abbaugenehmigung (2. AG) für Neckarwestheim I wurde am 21. Dezember 2017 beantragt. Gegenstand des Antrags sind der Abbau von Anlagenteilen und Änderungen der Anlage Neckarwestheim. Der Antrag umfasst alle Tätigkeiten, bis der Abbau soweit erfolgt ist, dass die noch verbleibenden Anlagenteile aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes entlassen werden können.

Während der Auslegungsfrist der Unterlagen (siehe Öffentliche Bekanntmachung [08/18;39 KB; nicht barrierefrei]) konnten schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, die während des Erörterungstermins behandelt wurden. Die Antragsunterlagen lagen vom 3. September bis 5. November 2018 für die Öffentlichkeit aus. Der Erörterungstermin fand am 6. Februar 2019 in der Reblandhalle in Neckarwestheim statt. Die zweite Abbaugenehmigung wurde Ende Dezember 2019 erteilt.