Verpackungen sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Der schnelle Kaffee im Einwegbecher auf dem Weg zur Arbeit, die Verfügbarkeit fast aller Produkte im Online-Handel, mit Expresslieferung bereits am nächsten oder sogar am selben Tag, der schnelle Imbiss to go in der Mittagspause oder der Einkauf im Supermarkt auf dem Heimweg – wir produzieren immer mehr Verpackungen.
Im Jahr 2019 fielen in Deutschland insgesamt 18,91 Millionen Tonnen an Verpackungsabfällen an. Das sind mehr als 228 Kilogramm pro Kopf und Jahr, von denen rund 103 Kilogramm auf private Endverbraucherinnen und -verbraucher entfallen.
2020 stieg das Pro-Kopf-Aufkommen der bei privaten Haushalten eingesammelten Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton um drei Kilogramm gegenüber dem Jahr 2019. Bei Glasverpackungen wurden 2020 pro Kopf zwei Kilogramm mehr eingesammelt. Die Pro-Kopf-Menge an Leichtverpackungen inklusive Kunststoff-Verpackungen hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Mehrwegangebotspflicht ab 1. Januar 2023
Ab 1. Januar 2023 trat eine bundesweite Regelung in Kraft, die zu einer deutlichen Reduzierung von Einwegkunststofflebensmittel- und Einweggetränkeverpackungen im Außer-Haus-Verkauf (auch als „To-Go“ oder „Take-Away“ bezeichnet) beitragen soll. Ein Merkblatt zum besseren Verständnis der Rechtslage finden Sie unter Mehrwegangebotspflicht.
Warum steigt der Verbrauch an Verpackungen?
Dies hat viele Gründe wie die sich ändernde Bevölkerungsstruktur mit einer stetig wachsenden Anzahl von Single-Haushalten und die dadurch bedingte erhöhte Nachfrage nach immer kleineren Mengen. Auch werden Verpackungen aufwändiger gestaltet und bestehen in vielen Fällen aus mehreren Materialien.
Dies hat besonders im Lebensmittelbereich durchaus Vorteile, was die Haltbarkeit der verpackten Produkte anbelangt, geht aber mit dem fast völligen Verlust der Recyclingfähigkeit einher. Auch mit Kunststoff beschichtete Verpackungen aus Papier oder Pappe erschweren ein Recycling erheblich, suggerieren aber oftmals aufgrund der papiernen Anmutung vermeintliche ökologische Vorteile.
Wie vermeiden wir Verpackungsmüll?
Es gibt einiges, was wir tun können. An oberster Stelle steht die Vermeidung von Verpackungen. Eine Verpackung, die erst gar nicht (neu) entsteht, belastet die Umwelt nicht.
Wichtig ist eine sorgfältige Trennung der häuslichen Abfälle. Je besser die Trennung durch uns Bürger, desto besser können die Verpackungen später sortiert und verwertet werden. Was am Anfang versäumt wird, lässt sich später kaum mehr nachholen. Dass – wie man mitunter hören kann – die getrennten Abfälle doch sowieso am Ende zusammengeschmissen, überwiegend verbrannt oder gleich ganz exportiert würden, ist nicht zutreffend.
Wir haben es selbst ein gutes Stück in der Hand, Verpackungen zu vermeiden. Verpackungen wie Tragetaschen sollten wir nicht nur einmal, sondern mehrmals verwenden und beim Metzger oder Bäcker mit wiederverwendbaren Gefäßen, Bechern und Dosen einkaufen. Dies gibt auch den Herstellern wichtige Signale.
Die anstehende große Aufgabe ist, den Einsatz von Sekundärrohstoffen (sogenannte Rezyklate) erheblich zu steigern, denn das spart Primärmaterial (sogenanntes virgin material) und reduziert den CO2-Ausstoß. Aber auch hier gilt: Je besser die Mülltrennung, desto höher wird die Qualität des erzeugten Rezyklats.
Damit die benutzten Verkaufsverpackungen zuverlässig erfasst, entsorgt und verwertet werden, gibt es das privatrechtlich ausgestaltete Duale System mit mehreren Anbietern. Verkaufsverpackungen sind bei einem der Dualen Systeme zu lizenzieren, das heißt der Hersteller bezahlt vorab für die spätere Entsorgung. Die Dualen Systeme kümmern sich nach Gebrauch einer Verpackung um die Erfassung und stellen die Entsorgung und Verwertung sicher.
Das Duale System wurde zunächst mit der Monopolgesellschaft „DSD – Der Grüne Punkt“ im Jahr 1992 ins Leben gerufen und war einer Vielzahl von Gesetzesänderungen unterworfen. Später kamen mehrere Konkurrenzunternehmen dazu, einige davon verschwanden im Laufe der Zeit wieder. Derzeit gibt es 12 im Markt tätige duale Systeme.
Viele Verbraucher und Verbraucherinnen gehen aber nach wie vor davon aus, dass nur mit dem „grünen Punkt“ gekennzeichnete Verpackungsabfälle in den gelben Sack oder die gelbe Tonne dürfen. Dem ist jedoch nicht mehr so. Der „grüne Punkt“ ist mittlerweile nur noch die Marke eines Dualen Systems, die miteinander im Wettbewerb stehen.
Die frühere Bedeutung des „grünen Punktes“ („das muss und darf in den gelben Sack“) ist damit gegenstandslos und nur noch ein Markenzeichen eines der Dualen Systeme. Grundsätzlich müssen und dürfen alle Verpackungsabfälle getrennt vom Restmüll gehalten werden.
Was gehört in den gelben Sack oder die gelbe Tonne?
- Alle Verpackungen gehören in den gelben Sack oder die gelbe Tonne – ausgenommen Glas (getrennt in Glascontainer) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). Die Verpackungen müssen nicht gespült werden, sollten aber restentleert sein. In die PPK-Sammlung gehören auch Nichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen. Dazu gehören auch die sogenannten grafischen Papiere, die für Zeitungen, Illustrierte oder Kataloge verwendet werden.
- Es dürfen keine anderen Wertstoffe (sogenannte „stoffgleiche Nichtverpackungen“ wie Plastikgeräte aus der Küche, CD-Hüllen oder Bade-Enten) in den gelben Sack oder die gelbe Tonne gegeben werden. Denn die Hersteller bezahlen bis jetzt nur für die Verwertung der Verkaufsverpackungen. Die Verwertung der anderen Wertstoffe ist aber – finanziert über die Müllgebühren – vom öffentlich–rechtlichen Entsorger zu leisten. Diese Trennung ist eine der großen Schwächen des Dualen Systems in seiner aktuellen Form.
Weil es den Bürgerinnen und Bürgern in zunehmendem Maße weniger einleuchtet, dass Nichtverpackungen aus den gleichen Stoffen wie Verpackungen in den Restmüll wandern sollen, werfen viele ihre Wertstoffe (zum Beispiel auch ausgediente Zahnbürsten) zusammen mit Verpackungen in den gelben Sack oder die gelbe Tonne. Ökologisch ist das eigentlich sinnvoll und logisch, aber rechtlich sind es „Fehlwürfe“. Die gelben Säcke oder gelben Tonnen dürfen dann von der abholenden Privatfirma zurückgewiesen werden.
In einigen Kreisen in Baden-Württemberg (Landkreis Karlsruhe, Stadtkreis Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis) gibt es sogenannte Sondersammelsysteme in Form von Wertstofftonnen. Bitte informieren Sie sich daher immer vor Ort, wie die Sammlung von Verpackungsabfällen ausgestaltet ist.
Neues Verpackungsgesetz gilt auch nur für Verkaufsverpackungen
Am 1. Januar 2019 trat das Verpackungsgesetz in Kraft, das einiges verbessert, aber den großen Wurf vermissen lässt. Nach wie vor gilt das Verpackungsgesetz nur für Verkaufsverpackungen. Ob beispielsweise ein Blumenkübel aus Kunststoff in den Restmüll oder in den gelben Sack oder die gelbe Tonne gehört, entscheidet sich danach, ob er als Verpackung gilt. Der Blumentopf, den man beim Kauf einer Pflanze erhält, gilt als Verpackung. Anders als der Blumentopf, den man separat erwirbt. Und das obwohl beide aus demselben Material bestehen und möglicherweise auch vom selben Produzenten stammen. Abgesehen davon, dass viele Verbraucher und Verbraucherinnen das System zu Recht nicht durchschauen, ist die Trennung zwischen Verkaufsverpackungen und anderen Produkten aus denselben Materialien zudem ein ökologischer Irrweg.
Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure von Verkaufsverpackungen
Seit 1. Januar 2019 müssen sich alle Hersteller und Importeure von Verkaufsverpackungen im Verpackungsregister „LUCID“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen. Ohne Registrierung ist eine Beteiligung der Verpackungen an einem Dualen System (auch Lizenzierung genannt) nicht möglich und auch nicht zulässig. Die Registrierung erfolgt ausschließlich online über die Zentrale Stelle und dauert nicht lange.
Der Begriff des „Herstellers“ kann in die Irre führen (Paragraf 3 Verpackungsgesetz). „Hersteller“ ist derjenige, der die Verpackungen befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Nicht gemeint ist der eigentliche Produzent der Verpackungen. Wenn Sie also befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes. Das gilt zum Beispiel auch für kleine Online-Shops.
Ausnahme bei „Serviceverpackungen“
Die einzige Ausnahme besteht für sogenannte Serviceverpackungen, die eine besondere Form der Verkaufsverpackungen darstellen. Diese werden definitionsgemäß direkt vor Ort zum Beispiel beim Bäcker oder Metzger befüllt. Nur Serviceverpackungen können bereits lizenziert – also an einem Dualen System beteiligt – erworben werden. Zu den Serviceverpackungen gehören Tragetaschen aus Kunststoff oder Papier, Einwegteller und Einwegtassen, aber auch Kunststofffolien für gereinigte Kleidung in Wäschereien.
Der Bäcker, der für seine Backwaren Serviceverpackungen nutzt, muss die Papierbeutel nicht selbst bei einem Dualen System lizenzieren. Diese Pflicht trifft den Vorvertreiber oder Produzenten der Serviceverpackungen. Dadurch sollen der Einzelhandel und kleinere Direktvertreiber von selbst hergestellten Waren entlastet werden. Auch Imbisse, Metzgereien und kleine Gärtnereien können von den Serviceverpackungen Gebrauch machen. Wer Serviceverpackung nutzen will, sollte sich allerdings bestätigen lassen, dass diese bereits lizenziert sind, da diese Pflicht sonst ihn persönlich trifft.
Ohne Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für die Verpackungen. Zusätzlich drohen hohe Bußgelder. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich einsehbar, Verstöße gegen die Registrierungspflicht fallen damit Kunden oder Konkurrenten auf. Diese Transparenz soll sogenannte Trittbrettfahrer enttarnen, die nicht lizenzierte Verpackungen in Verkehr bringen. Gerade im Bereich der Online-Shops gab es in der Vergangenheit eine hohe Dunkelziffer. Schätzungen zufolge brachten bis zu 30 Prozent der Unternehmen nicht lizenzierte Verpackungen in Verkehr – zu Lasten der anderen Unternehmen und damit letztlich zu Lasten der Verbraucher und Verbraucherinnen.
Verpackungen, die bereits lizenziert und verwendet wurden, müssen nicht ein zweites Mal lizenziert werden. Allerdings sollten Sie dann sicher sein, dass eine gebrauchte Verpackung auch tatsächlich lizenziert wurde.
Weitere Informationen
Zentrale Stelle: Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Infos zum Registrierungsverfahren
Zentrale Stelle: Telefonischer Support für technische Fragen zur Registrierung
Zentrale Stelle: Fragen und Antworten
Ansprechpartner
Rechtliche Fragen zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz und unternehmensspezifische Einzelauskünfte richten Sie bitte per E-Mail direkt an die Zentrale Stelle.
Bitte beachten Sie, dass die Behörden der Umweltverwaltung keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Auch Fragen zur Registrierungspflicht und zur Einordnung von Verpackungen können wir nicht beantworten.
Neu: Ökologische Gestaltung der Lizenzentgelte
Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass die Dualen Systeme ihre Lizenzentgelte nach ökologischen Kriterien gestalten müssen (Paragraf 21 Verpackungsgesetz). Sie müssen finanzielle Anreize vorsehen, damit die Verwendung von zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelbaren Materialien gefördert wird. Auch der Einsatz von Rezyklaten soll gefördert werden. Rezyklate sind Sekundärrohstoffe zum Beispiel aus Kunststoffabfällen. Durch sie bleiben Kunststoffabfälle im Wirtschaftskreislauf und gehen nicht verloren.
Weitere Informationen
Gesetze des Bundes im Internet: Verpackungsgesetz (VerpackG)
Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
An dieser Stelle konnten Sie bislang Informationen zum einst geplanten Wertstoffgesetz zur Gestaltung einer effizienten, ökologischen, verbraucherfreundlichen und bürgernahen Erfassung und Verwertung von Verpackungen und allen stoffgleichen Nichtverpackungen finden. Leider ist es dazu nicht gekommen. Stattdessen wurde das Verpackungsgesetz eingeführt, dass nach wie vor nur für Verkaufsverpackungen gilt. Sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen – an unserem obigen Beispiel der getrennt erworbene Blumentopf – dürfen damit nach wie vor nur über den Restmüll entsorgt werden, auch wenn dies aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll.
Je besser wir den Müll trennen, desto besser lässt er sich recyceln. Dies gilt vor allem für die sogenannten Leichtverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbunden. Je mehr sogenannte Störstoffe (zum Beispiel gebrauchte Windeln, organische Abfälle) im gelben Sack oder der gelben Tonne landen, desto schlechter lassen sich die Leichtverpackungen recyceln.
Dies gilt auch für die Biotonne und die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen. Auch hier ist es wichtig, dass keine Störstoffe im Sammelgut enthalten sind.
Dabei ist es auch wichtig, einzelne Bestandteil einer Verpackung voneinander zu trennen. Ein Beispiel: Wird ein Joghurtbecher nicht vom Alu-Deckel oder der Papiermanschette getrennt, so wird sich die automatische Sortieranlage für einen Sortierweg entscheiden, womit die anderen Stoffe für das Recycling verloren sind.
Leider wurde der Müll in den Haushalten in den letzten Jahren immer schlechter getrennt. Es liegt also auch an den Bürgerinnen und Bürger, dass die Verwertungsquoten eingehalten werden können. Damit kann jeder einzelne seinen Beitrag leisten, die Kunststoffflut einzudämmen.
Es gilt: Einfach Verbrennen ist verboten!
Nach wie vor kursiert die Auffassung, alle Abfälle werden verbrannt. Weit gefehlt. Seit 1. Januar 2019 müssen 58,8 Prozent der Kunststoffabfälle werkstofflich verwertet werden. Die werkstoffliche Verwertung ist ein physikalisches Verfahren, bei dem Kunststoffabfälle zu neuen Produkten verarbeitet werden. Bis 2022 erhöht sich die Quote für die werkstoffliche Verwertung von Verpackungen aus Kunststoffen auf 63 Prozent.
Der Rest wird zum Beispiel in der Zementherstellung nicht einfach nur verbrannt und vernichtet, sondern energetisch verwertet. Dadurch entsteht Wärme und Energie. Außerdem wird Rohöl gespart und Abfälle, die verwertet werden, landen nicht als „Litter“ in der Umwelt.
In Deutschland ist seit dem Jahr 2005 die Mülldeponierung für nicht inerte (nicht stabile) Abfälle verboten. Stabil ist ein Stoff im chemischen Sinne dann, wenn er nicht mehr mit anderen Stoffen reagieren kann.
Wer bei Discountern einkauft, kann feststellen, dass diese kaum noch Mehrwegflaschen verkaufen. Eine Ausnahme stellen meist Biere, Weine und Spirituosen dar. Die anderen Getränkesorten werden nahezu ausschließlich in Einweg-PET-Flaschen vertrieben, die ein Pfandautomaten zurücknimmt. Einweg-PET-Flaschen erkennen Sie neben dem Symbol der DPG Deutsche Pfandsysteme GmbH auch daran, dass das Material wesentlich dünner ist als bei Mehrwegflaschen.
Trotz der Einführung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ist deren Anteil in den letzten Jahren massiv angestiegen. Das Verpackungsgesetz bestimmt (Paragraf 31 Verpackungsgesetz), welche Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig sind.
Seit 1. Januar 2022 wird Pfand nun auf alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen erhoben. Damit entscheidet nicht mehr der Inhalt über die Pfandpflicht, sondern das Material der Getränkeverpackung. Dies bedeutet vor allem, dass nun Frucht- und Gemüsesäfte sowie Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure pfandpflichtig sind.
Ausnahme: Milch(misch)getränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffgetränkeflaschen werden erst vom 1. Januar 2024 an pfandpflichtig.
Baden-Württemberg hatte die erweitere Pfandpflicht in einer Entschließung des Bundesrates gefordert. Durch die getrennte Sammlung in Pfandautomaten ist nun ein besseres und höherwertigeres Recycling der Einweggegetränkeverpackungen möglich. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist zudem leichter nachvollziehbar, welche Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig sind. Viele und nur schwer nachvollziehbare Ausnahmen von der Pfandpflicht fallen nun weg.
Mehrweggetränkeverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Es gibt sie aus Glas oder Kunststoff. Mehrweggetränkeverpackungen aus Glas sind dabei nicht automatisch ökologischer – es kommt auch auf den Transportweg an. Regionale Produkte sind aus vielerlei Gründen ökologischer – auch Getränke in Mehrweg-Glasflaschen. Am besten schneiden allerdings Mehrweggetränkeverpackungen aus Kunststoff ab, sofern sie auch tatsächlich mehrfach verwendet werden.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen explizit und gut sichtbar als „EINWEG“ beziehungsweise „MEHRWEG“ gekennzeichnet werden. Damit haben die Verbraucher und Verbraucherinnen die Möglichkeit, sich bewusst für eine Verpackungsart zu entscheiden. Das Verpackungsgesetz verfolgt nämlich auch das Ziel, den Anteil der Mehrweggetränkeverpackungen auf mindestens 70 Prozent zu steigern. Davon sind wir allerdings noch weit entfernt.