Verpackungen sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Der schnelle Kaffee im Einwegbecher auf dem Weg zur Arbeit, die Verfügbarkeit fast aller Produkte im Online-Handel, der schnelle Imbiss to go in der Mittagspause oder der Einkauf im Supermarkt auf dem Heimweg – wir produzieren immer mehr Verpackungsabfall.
Ob aus Kunststoff, Papier, Glas oder Metall, im Jahr 2023 fielen in Deutschland insgesamt rund 18 Millionen Tonnen an Verpackungsabfällen an. Das sind etwa 215 Kilogramm pro Kopf und Jahr, von denen die Hälfte auf private Endverbraucherinnen und Endverbraucher entfallen. Seit 2005 – dem ersten Jahr, für das EU-Zahlen vorliegen – ist die Pro-Kopf-Menge an Verpackungsabfall in Deutschland um 15 Prozent gestiegen.
Aktuell fallen in Deutschland jährlich etwa 31 Kilogramm Leichtverpackungen pro Kopf an, die über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne entsorgt werden (insgesamt rund 2,63 Mio. Tonnen). Mehr als die Hälfte davon sind Kunststoffverpackungen.
Eine Verpackung, die erst gar nicht (neu) entsteht, belastet die Umwelt nicht. Wir haben es selbst ein gutes Stück in der Hand, Verpackungen zu vermeiden. Verpackungen wie Tragetaschen sollten wir nicht nur einmal, sondern mehrmals verwenden und beim Metzger oder Bäcker mit wiederverwendbaren Gefäßen, Bechern und Dosen einkaufen. Dies gibt auch den Herstellern wichtige Signale.
Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Trennung der im Haushalt anfallenden Verpackungen. Je sorgfältiger die Abfälle getrennt werden, desto besser können die Verpackungen später sortiert und verwertet werden. Was bei der Trennung versäumt wird, lässt sich später kaum nachholen. Der verbreitete Mythos, getrennt gesammelte Abfälle würden am Ende sowieso wieder vermischt und verbrannt werden, trifft nicht zu.
Die anstehende große Aufgabe ist, den Einsatz von Sekundärrohstoffen (sogenannte Rezyklate) erheblich zu steigern, denn das spart Primärmaterial (sogenanntes virgin material) und reduziert den CO2-Ausstoß. Aber auch hier gilt: Je besser die Mülltrennung, desto höher wird die Qualität des erzeugten Rezyklats.
Je besser wir den Müll trennen, desto besser lässt er sich recyceln. Dies gilt vor allem für die sogenannten Leichtverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbunden. Je mehr sogenannte Störstoffe (zum Beispiel gebrauchte Windeln, organische Abfälle) im Gelben Sack oder der Gelben Tonne landen, desto schlechter lassen sich die Leichtverpackungen recyceln.
Dabei ist es auch wichtig, einzelne Bestandteile einer Verpackung voneinander zu trennen. Ein Beispiel: Wird ein Joghurtbecher nicht vom Alu-Deckel oder der Papiermanschette getrennt, so wird sich die automatische Sortieranlage für einen Sortierweg entscheiden, womit die anderen Stoffe für das Recycling verloren sind.
Es liegt also auch an den Bürgerinnen und Bürgern, dass die Verpackungen hochwertig recycelt werden. Damit kann jeder Einzelne seinen Beitrag leisten.
Damit die benutzten Verkaufsverpackungen zuverlässig erfasst, entsorgt und verwertet werden, gibt es das privatrechtlich ausgestaltete Duale System mit mehreren Anbietern. Verkaufsverpackungen sind bei einem der Dualen Systeme zu lizenzieren, das heißt der Hersteller bezahlt vorab für die spätere Entsorgung. Die Dualen Systeme kümmern sich nach Gebrauch einer Verpackung um die Erfassung und stellen die Entsorgung und Verwertung sicher. Derzeit gibt es zwölf im Markt tätige duale Systeme.
Viele Verbraucher und Verbraucherinnen gehen nach wie vor davon aus, dass nur mit dem „grünen Punkt“ gekennzeichnete Verpackungsabfälle in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne dürfen. Dem ist jedoch nicht mehr so. Der „grüne Punkt“ ist mittlerweile nur noch die Marke eines Dualen Systems. Grundsätzlich müssen und dürfen alle Verpackungsabfälle getrennt vom Restmüll gehalten werden.
Was gehört in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne?
- Alle Verpackungen gehören in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne – ausgenommen Glas (getrennt in Glascontainer) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PPK). Die Verpackungen müssen nicht gespült werden, sollten aber restentleert sein. In die PPK-Sammlung gehören auch Nichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen. Dazu gehören auch die sogenannten grafischen Papiere, die für Zeitungen, Illustrierte oder Kataloge verwendet werden. Pizzakartons gehören hingegen in den Restabfall.
- Es dürfen keine anderen Wertstoffe (sogenannte „stoffgleiche Nichtverpackungen“ wie Plastikgeräte aus der Küche, CD-Hüllen oder Bade-Enten) in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne gegeben werden. Denn die Hersteller bezahlen bis jetzt nur für die Verwertung der Verkaufsverpackungen. Die Verwertung der anderen Wertstoffe ist aber – finanziert über die Müllgebühren – vom öffentlich–rechtlichen Entsorger zu leisten.
Weil es den Bürgerinnen und Bürgern in zunehmendem Maße weniger einleuchtet, dass Nichtverpackungen aus den gleichen Stoffen getrennt entsorgt werden sollen, werfen viele ihre Wertstoffe (zum Beispiel auch ausgediente Zahnbürsten) trotzdem zusammen mit Verpackungen in den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne. Ökologisch ist das eigentlich sinnvoll und logisch, aber rechtlich sind es „Fehlwürfe“. Die Gelben Säcke oder Gelben Tonnen dürfen dann von der abholenden Privatfirma zurückgewiesen werden.
In einigen Kreisen in Baden-Württemberg (Landkreis Karlsruhe, Stadtkreis Mannheim, Rhein-Neckar-Kreis) gibt es sogenannte Sondersammelsysteme in Form von Wertstofftonnen. Bitte informieren Sie sich daher immer vor Ort, wie die Sammlung von Verpackungsabfällen ausgestaltet ist.
Nach wie vor kursiert die Auffassung, alle Abfälle werden verbrannt. Inzwischen werden die über den Gelben Sack und die Gelbe Tonne gesammelten Kunststoffverpackungen zu über 70 Prozent stofflich verwertet.
Weitere Informationen
Neue Regeln für das Recycling und die Herstellung von Verpackungen
Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) enthält schärfere Regeln für das Recycling und den Umgang mit Verpackungen. Ziel ist es, den Umwelt- und Ressourcenschutz zu stärken und wirtschaftlich wertvolle Abfälle länger zu verwenden und besser zu verwerten.
Die PPWR und das nationale Begleitgesetz, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), gelten seit dem 12. August 2026. Das VerpackDG löst das bisherige Verpackungsgesetz ab und sorgt für eine bürokratiearme Umsetzung der neuen europäischen Vorgaben. Die Verordnung schafft einheitliche Vorgaben für den gesamten europäischen Markt. Damit sollen der europäische Binnenmarkt, das Recycling und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden. Bewährte Systeme werden dabei beibehalten und weiterentwickelt. Für private Verbraucherinnen und Verbraucher werden die Veränderungen kaum spürbar sein.
Wesentliche Neuerungen
- Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen: Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (Gelber Sack, Gelbe Tonne) zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung erweitert die Zulassungspflicht auf alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen und auf Hersteller, die sich einer solchen Organisation nicht angeschlossen haben. Für diese Akteure sieht das neue Gesetz ein möglichst bürokratiearmes automatisiertes Verfahren vor. Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die von diesen Akteuren mitfinanziert wird.
- Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen: Die Hersteller von Verpackungen, duale Systeme und sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von Verpackungsabfällen zu treffen. Das VerpackDG setzt dabei auf die Eigenverantwortung der Wirtschaft. Diese Maßnahmen können sie entweder im eigenen Betrieb ergreifen oder externe Maßnahmen fördern. Damit überprüft werden kann, ob die Hersteller und Organisationen dieser Pflicht nachkommen, müssen sie einen Bericht über ihre Maßnahmen erstellen, der auf Nachfrage den zuständigen Vollzugsbehörden vorgelegt werden muss.
- Stärkung des Recyclings und Ökomodulation: Mit dem neuen VerpackDG werden die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben. Außerdem haben die dualen Systeme ihre Lizenzentgelte zukünftig nach ökologischen Kriterien zu gestalten (Paragraf 26a VerpackDG). Sie müssen finanzielle Anreize für Verpackungen mit hoher Recyclingfähigkeit und hohem Rezyklatanteil vorsehen (= Ökomodulation der Lizenzentgelte). Rezyklate sind Sekundärrohstoffe zum Beispiel aus Kunststoffabfällen. Durch sie bleiben Kunststoffabfälle im Wirtschaftskreislauf und gehen nicht verloren.
- Konformitätserklärungen und Recyclingfähigkeit: Erzeuger von Verpackungen müssen eine Erklärung darüber abgeben, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung erfüllen. Dazu gehören zunächst Angaben zur Beschaffenheit und zu den Inhaltsstoffen der Verpackung. Ab 2030 gelten weitere Anforderungen zum Rezyklat-Anteil und zur Recyclingfähigkeit. Die Konformitätserklärung muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Weitere Informationen
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Was sich ab dem 12. August 2026 ändert
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Infos zum Registrierungsverfahren
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Telefonischer Support für technische Fragen zur Registrierung
Ansprechpartner
Rechtliche Fragen zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz und unternehmensspezifische Einzelauskünfte richten Sie bitte per E-Mail direkt an die Zentrale Stelle.
Bitte beachten Sie, dass die Behörden der Umweltverwaltung keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Auch Fragen zur Registrierungspflicht und zur Einordnung von Verpackungen können wir nicht beantworten.
Weitere Informationen
Bundesgesetzblatt Teil I – Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 – Bundesgesetzblatt
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Mehr dazu erfahren Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Wer bei Discountern einkauft, kann feststellen, dass diese kaum noch Mehrwegflaschen verkaufen. Eine Ausnahme stellen meist Biere, Weine und Spirituosen dar. Die anderen Getränkesorten werden überwiegend in Einweg-PET-Flaschen vertrieben, die an Pfandautomaten zurückgegeben werden können.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz bestimmt (Paragraf 46 VerpackDG), welche Einweggetränkeverpackungen pfandpflichtig sind.
Mehrweggetränkeverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Es gibt sie aus Glas oder Kunststoff. Mehrweggetränkeverpackungen aus Glas sind dabei nicht automatisch ökologischer – es kommt vor allem auf den Transportweg zwischen Verkauf, Rückgabe und Reinigung sowie Wiederbefüllung an. Am besten schneiden allerdings Mehrweggetränkeverpackungen aus Kunststoff ab, sofern sie auch tatsächlich mehrfach verwendet werden.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen explizit und gut sichtbar als „EINWEG“ beziehungsweise „MEHRWEG“ gekennzeichnet werden. Damit haben die Verbraucher und Verbraucherinnen die Möglichkeit, sich bewusst für eine Verpackungsart zu entscheiden. Das VerpackDG verfolgt nämlich auch das Ziel, den Anteil der Mehrweggetränkeverpackungen auf mindestens 70 Prozent zu steigern. Davon sind wir allerdings noch weit entfernt.
Seit 1. Januar 2023 trat eine bundesweite Regelung in Kraft, die zu einer Reduzierung von Einwegkunststofflebensmittel- und Einweggetränkeverpackungen im Außer-Haus-Verkauf (auch als „To-Go“ oder „Take-Away“ bezeichnet) beitragen soll. Betreiber von Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbissen, Kantinen und Mensen sowie vergleichbarer Betriebe sind verpflichtet, Speisen und Getränke zum Außer-Haus-Verzehr auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Regelung gilt damit für den Verkauf von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr und zum Mitnehmen.
Weiterführende Informationen zur Mehrwegangebotspflicht erhalten Sie unter den folgenden Links:
Merkblatt Erläuterungen zur Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023 (Version Mai 2023)
LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach Paragrafen 33,34 Verpackungsgsetz (PDF)











