Bundesweite Regelung

Mehrwegangebotspflicht

Mehrwegverpackung für Lebensmittel und Getränke vor hellem Hintergrund

Ab 1. Januar 2023 trat eine bundesweite Regelung in Kraft, die zu einer deutlichen Reduzierung von Einwegkunststofflebensmittel- und Einweggetränkeverpackungen im Außer-Haus-Verkauf (auch als „To-Go“ oder „Take-Away“ bezeichnet) beitragen soll.

Letztvertreiber, also Betreiber von Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbissen, Kantinen, Mensen, Essenstheken sowie Salatbars im Einzelhandel, sind ab dann verpflichtet, den Kundinnen und Kunden solche Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, die sie selbst mit Ware befüllen. Die Regelung greift also beim Verkauf von Speisen oder Getränken zum Sofortverzehr beziehungsweise zum Mitnehmen, vergleiche Paragrafen 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG).

Leider kursieren Informationen, die die Rechtslage nur ungenügend oder sogar unzutreffend wiedergeben. Letztvertreiber, die sich entsprechend verhalten, riskieren empfindliche Bußgelder. Zudem wird dadurch das Ziel verfehlt, bei Einwegkunststoffverpackungen im To-Go-Bereich eine merkliche Verbrauchsminderung zu erreichen, die sich letztlich auch positiv auf die Erreichung der Klimaziele auswirkt.

Zum besseren Verständnis der geltenden Rechtslage sowie der praktischen Umsetzung hat das Umweltministerium die wesentlichen Punkte daher in den Erläuterungen zur Mehrwegangebotspflicht [PDF; 05/23; 205 KB] zusammengefasst. Diese werden den Notwendigkeiten entsprechend kontinuierlich aktualisiert.

LAGA-Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat den vom Ausschuss für Produktverantwortung (APV) unter Mitwirkung des Landes Baden-Württemberg erarbeiteten Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach Paragraphen 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) veröffentlicht.

Der Leitfaden ist als Ergänzung zum Merkblatt „Mehrwegangebotspflicht“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg zu betrachten und soll insbesondere für einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Mehrwegangebotspflicht sorgen.