Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unterscheidet zwischen Abfällen aus privaten Haushalten und Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen wie Gewerbe und Industrie, aber auch Krankenhäusern und Justizvollzugsanstalten.
Private Haushalte müssen ihren Abfall immer den öffentlich-rechtlichen Entsorgern (ÖrE) überlassen. Bei gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern wird dagegen unterschieden: Sind sie nicht zu einer Verwertung in der Lage und können sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen, dann müssen sie ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgern, also in der Regel dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Stadt- oder Landkreises, überlassen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorger übernehmen dann die abfallrechtlichen Pflichten.
Grundpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gewerbliche Erzeuger und Besitzer von Abfällen unterliegen verschiedenen abfallrechtlichen Grundpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Paragraf 7 und Paragraf 15). Sie müssen den Abfall, den sie nicht vermeiden können, schadlos und ordnungsgemäß verwerten. Dies bedeutet: Bei der Verwertung dürfen sich keine Schadstoffe in einem anderen Produkt oder in der Umwelt anreichern. Die Pflicht zur Verwertung von Abfall wird begrenzt durch das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare.
Soweit gewerbliche Abfälle nicht verwertet werden (können), müssen Erzeuger und Besitzer sie beseitigen, ohne das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Werden Abfälle verbrannt, so muss die dabei entstehende Energie hochwertig genutzt werden, beispielsweise durch die Einspeisung in ein Fernwärmenetz, das ein Gewerbe- oder Wohngebiet versorgt.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassene Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen. Das sind insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, auch aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushalten in ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Zum Beispiel: Essensabfälle, ein ausrangierter Bürostuhl oder Tapetenreste.
Die Gewerbeabfallverordnung gilt sowohl für zu verwertende als auch für zu beseitigende gewerbliche Siedlungsabfälle. Grundsätzlich sind sie nach den Abfallarten Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle zu trennen und über private Entsorgungsunternehmen hochwertig und getrennt zu verwerten, am besten zu recyceln.
Abfälle vorbehandeln?
Sofern eine getrennte Sammlung für alle oder einzelne Abfallarten technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle vorzubehandeln. Dies entfällt, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Entstand bei der getrennten Sammlung im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr in jedem Fall nicht erforderlich (90/10-Regelung).
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen treffen umfangreiche Dokumentationspflichten zur getrennten Sammlung, zur beabsichtigten Wiederverwendung oder zum beabsichtigten Recycling und zur Vorbehandlung. Erfüllen sie ihre Pflichten zur getrennten Sammlung oder zur Vorbehandlung nicht, weil sie sich auf Ausnahmen berufen, müssen die Erzeuger und Besitzer dies ebenfalls dokumentieren.
Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt und eine Sortierquote von 85 Prozent im Kalenderjahr erreicht. Diese Anlagen müssen auch eine Recyclingquote von 30 Prozent im Kalenderjahr erfüllen. Der Betreiber muss diese Recyclingquote zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Abfallrechtsbehörde melden.
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) hat in Abstimmung mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg eine Liste mit Vorbehandlungsanlagen in Baden-Württemberg erstellt.
Da es in Betrieben nie nur Abfälle zur Verwertung – einschließlich der gewerblichen Siedlungsabfälle – gibt, verlangt Paragraf 7 Absatz 2 Gewerbeabfallverordnung, dass jeder Betrieb mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgers bestellt, aufstellt und nutzt. Des Weiteren regelt die Gewerbeabfallverordnung die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen, insbesondere deren Aufbereitung und Vorbehandlung.
Noch Fragen?
Neben der Gewerbeabfallverordnung gibt es eine detaillierte Vollzugshilfe (LAGA-Mitteilung M34) [PDF], welche bei allen Fragen herangezogen werden kann.