Beschreibung des Genehmigungsverfahrens

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Philippsburg 2

Schematische Darstellung des Genehmigungsverfahrens „Stilllegung und Abbau KKP 2“

Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) beabsichtigt, das Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, stillzulegen und abzubauen. 

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraf 2 des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg schreibt für derartige Vorhaben eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Deshalb hat die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung über Info-Tage und in einem Bürgerdialog informiert. Außerdem erhielten alle Haushalte der Standortgemeinden Informationsbroschüren. Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) hat dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mitgeteilt. Diese werden im weiteren Verlauf des Verfahrens berücksichtigt.

Antragstellung

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hat die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Stilllegung und des Abbaus (SAG) des Atomkraftwerks Philippsburg 2 nach Paragraf 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gestellt.

Das gesamte Verfahren bis zur Entscheidung über die Genehmigung wird mehrere Jahre dauern. Da es Ziel der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) ist, nach dem Ende des Leistungsbetriebs zügig mit dem Abbau zu beginnen, hat sie den Antrag frühzeitig gestellt.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren ist in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung geregelt. Im Folgenden werden die wesentlichen Meilensteine kurz erläutert:

Entscheidung

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraf 7 Absatz 2 Atomgesetz) und auch alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Vorhaben betreffen, erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde beteiligt dabei alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die durch die Genehmigung betroffen sein könnten.

Wenn die Genehmigung erteilt ist, liegt diese zwei Wochen öffentlich zur Einsicht aus. Das Umweltministerium wird den Genehmigungsbescheid zeitgleich auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Nach dieser öffentlichen Bekanntmachung kann die Genehmigung während der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim angefochten werden.

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