Um eine rechtlich und fachlich richtige Entscheidung zu treffen, ist es für die Genehmigungsbehörde wichtig, dass die Betroffenen ihre Einwendungen mündlich erläutern. Die Behörde muss die Einwendungen richtig verstehen, um bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen alle relevanten Belange richtig berücksichtigen zu können. Die Entscheidung über den gestellten Genehmigungsantrag fällt erst, wenn Sachverhaltsermittlung und Prüfung abgeschlossen sind.
„Erörterung“ bedeutet, dass die Wortbeiträge der Einwenderinnen und Einwender nicht nur einseitig entgegengenommen, sondern auch gemeinsam diskutiert werden. Am Erörterungstermin kann die Genehmigungsbehörde aber noch keine Aussage zum voraussichtlichen Ergebnis ihrer Prüfung treffen. Sie muss während der folgenden fachlichen Prüfung unvoreingenommen vorgehen können. Der Antragsteller kann aber mehr Informationen offenlegen. Schließlich hat er seinen Antrag mit der Überzeugung gestellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1Atomrechtlichen Verfahrensverordnung). Der Versammlungsleiter hat jedoch das Recht, die Öffentlichkeit zu zulassen. Die Einwenderinnen und Einwender dürfen teilnehmen. Hintergrund ist unter anderem das sogenannte Recht zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs.