Das Kernkraftwerk Neckarwestheim II wurde am 15. April 2023 planmäßig abgefahren. Das Umweltministerium erteilte am 17. Dezember 2019 die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wird hier beschrieben.
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Paragraf 2 des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg schreibt für derartige Vorhaben eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Deshalb hat die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung über Info-Tage und in einem Bürgerdialog informiert. Außerdem erhielten alle Haushalte der Standortgemeinden Informationsbroschüren. Die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) hat dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mitgeteilt. Diese werden im weiteren Verlauf des Verfahrens berücksichtigt.
Antragstellung
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hat die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Stilllegung und des Abbaus (SAG) des Atomkraftwerks Neckarwestheim II nach Paragraf 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) gestellt.
Da es Ziel der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) war, nach dem Ende des Leistungsbetriebs zügig mit dem Abbau zu beginnen, hatte sie den Antrag und Antragsunterlagen frühzeitig eingereicht.
Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren ist in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) geregelt. Im Folgenden werden die wesentlichen Meilensteine kurz erläutert:
Mehrere Genehmigungsvoraussetzungen müssen im Verfahren überprüft werden. Hierzu gehört insbesondere die nach Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge, die Fachkunde und Vorkehrungen zum Schutz gegen Einwirkung von außen. Eine weitere Genehmigungsvoraussetzung ist, dass überwiegende öffentliche Interessen (Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 6 Atomgesetz), insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt, nicht entgegenstehen. Die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen müssen daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Paragraf 19 b Atomrechtlichen Verfahrensverordnung und Anlage 1 Nummer 11.1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung).
Diese Umweltverträglichkeitsprüfung ist als unselbständiger Teil des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens einer der ersten Schritte im Gesamtverfahren.
Scoping-Termin
Während eines sogenannten Scoping-Termins informieren das Umweltministerium und die zu beteiligenden Behörden die EnKK über Art und Umfang der Unterlagen, die sie vorlegen muss. Zum Scoping-Termin hat die EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) bereits Vorlagen für den Standort erstellt. Diese beinhalten Überlegungen der EnBW Kernkraft GmbH (EnKK) zu den vorzulegenden Unterlagen und Fragestellungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Vorlagen bildeten die Grundlage der Besprechung am 29. November 2016 in Neckarwestheim.
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung legt fest, welche Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind und mit dem Genehmigungsantrag vorgelegt werden müssen. Zu den Unterlagen gehört insbesondere ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die Auswirkungen des Vorhabens beschreibt. Darüber hinaus sind in der atomrechtlichen Verfahrensverordnung die Unterlagen aufgeführt, die während einer Frist von zwei Monaten zur Einsicht auszulegen sind. Hierzu gehören außerdem:
- Antrag
- Kurzbeschreibung
- Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe und Angaben über vorgesehene Maßnahmen (kann Bestandteil des Sicherheitsberichts sein)
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Antragstellers
- Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen (kann Bestandteil des Sicherheitsberichts oder der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sein)
- Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit (kann Bestandteil der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sein)
Nach der offiziellen Bekanntmachung des Antrags im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen im Umkreis der Standorte der Atomkraftwerke werden die Unterlagen an zentralen Orten öffentlich ausgelegt und auf der Internetseite des Umweltministeriums veröffentlicht. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Monate.
Anhand dieser Unterlagen sollen die Bürgerinnen und Bürger erkennen können, ob sie durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Während dieser Frist haben sie Gelegenheit, schriftliche Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben zu erheben.
Weitere Informationen
Frühestens einen Monat nach Ende der Auslegung erörtert die Genehmigungsbehörde die schriftlichen Einwendungen mündlich. An diesem Erörterungstermin sind auch die Einwenderinnen und Einwender und der Antragsteller anwesend. Der Erörterungstermin gehört damit zur „Sachverhaltsermittlung“ und ist ein Baustein für die Genehmigungsbehörde zur Beurteilung des Vorhabens.
Die Einwendungen werden nach dem Erörterungstermin ausgewertet. Im Genehmigungsbescheid muss die Behörde zu jeder Einwendung darlegen und begründen, was die behördliche Prüfung ergeben hat.
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Weitere Informationen
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung stellt klar, dass während des gesamten Genehmigungsverfahrens den Beteiligten einschließlich der Einwenderinnen und Einwender Einsicht in die Akten gewährt werden kann. Der Umweltinformationsanspruch (Auskunft, Unterlageneinsicht, Kopien) nach dem baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetz besteht ebenfalls im laufenden Verfahren.
Entscheidung
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraf 7 Absatz 2 Atomgesetz) und auch alle übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Vorhaben betreffen, erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde beteiligt dabei alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die durch die Genehmigung betroffen sein könnten.
Wenn die Genehmigung erteilt ist, liegt diese zwei Wochen öffentlich zur Einsicht aus. Zeitgleich wird der Genehmigungsbescheid auf der Internetseite des Umweltministeriums veröffentlicht.
Nach dieser öffentlichen Bekanntmachung kann die Genehmigung während der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim angefochten werden.
Nach den genannten Prüfungen und Beteiligungen erteilte das Umweltministerium am 4. April 2023 die Genehmigung. Sie wurde nicht beklagt.