Vor Beginn des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller in einem Schreiben den Inhalt und den Umfang der Unterlagen mit, die er zu den Umweltauswirkungen seines Vorhabens voraussichtlich vorzulegen hat. Vor diesem Unterrichtungsschreiben berät die Behörde den Antragsteller und lädt ihn und die zu beteiligenden Behörden zu einer Besprechung, die sich
- auf den Gegenstand,
- den Umfang und
- die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
- sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung relevante Fragen erstrecken soll (Scoping-Termin, Paragraf 1 b Atomrechtlichen Verfahrensverordnung, Paragraf 19 Absatz 2 Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg).
Die Besprechung zwischen Behörde und Antragsteller soll das Verfahren beschleunigen. Es erfolgt noch keine inhaltliche Prüfung der Umweltverträglichkeit. Der Scoping-Termin darf auch nicht mit dem Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren verwechselt werden, der erst später nach Auslegung der Genehmigungsunterlagen stattfindet. Dieser dient der Erörterung von Einwendungen zum Vorhaben insgesamt. Das Umweltministerium lädt zum Scoping-Termin auch die Umweltverbände und örtlichen Initiativen ein.
Die Besprechung ist öffentlich (Paragraf 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg), soweit nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen zur Sprache kommen und ein Besprechungsteilnehmer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt oder die Behörde den Ausschluss von Amts wegen anordnet. Da die Öffentlichkeit auch die Möglichkeit haben soll, Fragen zu stellen und Kritik zu äußern, ist im Anschluss an den Scoping-Termin dazu Gelegenheit.