Beseitigung und Verwertung

Freigabe von Stoffen zur Beseitigung auf Deponien

Landkreistag und Städtetag Baden-Württemberg haben eine „Handlungsanleitung zur Entsorgung von freigemessenen Abfällen auf Deponien in Baden-Württemberg“ erarbeitet und am 4. August 2015 verabschiedet. Die Handlungsanleitung verschärft die behördliche Kontrolle der Freimessung deutlich. Sie ist für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben der Strahlenschutzverordnung nicht erforderlich. Sie bietet für die Bevölkerung aber eine umfassendere Gewähr, dass nur Abfälle auf Deponien gebracht werden, die ordnungsgemäß freigegeben wurden.

Die Handlungsanleitung enthält folgende Kontrollelemente, mit denen das Umweltministerium über die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung und das bundesweit übliche Vorgehen hinausgeht:

  • Der von der Atomaufsichtsbehörde beauftragte Sachverständige kontrolliert die Messungen und die Dokumentation der Abfallerzeuger vollständig, nicht nur stichprobenartig.
  • Die Deponiebetreiber haben ferner die Möglichkeit, eigene unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen. Die Sachverständigen erhalten vollen Zugang zur Dokumentation der Messungen und den dazu erstellten Bildaufzeichnungen. Sie dürfen die Freigabemessungen stichprobenhaft kontrollieren.
  • Nach Abschluss der Kontrollen auf dem Gelände des Abfallverursachers verplombt der Sachverständige, den das Umweltministerium beauftragt hat, die Abfälle beziehungsweise das Transportfahrzeug. Er stellt damit sicher, dass die auf den Deponien angelieferten Abfälle das Freigabeverfahren ordnungsgemäß durchlaufen haben.
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