Radonvorsorgegebiete

Wahl der geeigneten Verwaltungseinheit

Das Strahlenschutzrecht bestimmt, dass Radonvorsorgegebiete anhand von Verwaltungseinheiten – das können zum Beispiel Kreise oder Gemeinden sein – festgelegt werden. Durch eine Verwaltungseinheit sind die gesetzlichen Pflichten eindeutig zugeordnet. Welche Verwaltungseinheit dabei zu wählen ist, gibt das Gesetz nicht vor.

Jedes Land prüft sein Gebiet anhand der vorhandenen Datenlage. Geeignete Daten sind insbesondere geologische Informationen und Messdaten zum Radonvorkommen und zur Radonverfügbarkeit in Porenräumen des Bodens sowie zu Radon in Gebäuden.   

Das Umweltministerium hält für Baden-Württemberg eine Festlegung der Radonvorsorgegebiete auf der Ebene von Gemeinden für möglich und für sachgerecht:

  • In die Vorhersage des Bundesamtes für Strahlenschutz (Kriterium 1) sind aus Baden-Württemberg mit 423 Messwerten der Radonverfügbarkeit im Boden [PDF; 09/20; 461 KB] („Radonpotential“) vergleichsweise wenige Daten eingeflossen. Der überwiegende Teil der Messwerte stammt aus dem Schwarzwald, wo das Umweltministerium die Vorsorgegebiete festgelegt hat. In einem zweiten Schritt hat das Umweltministerium die geologischen Verhältnisse berücksichtigt. Die Urankarte Baden-Württemberg (Kriterium 2) bestätigt indirekt die Vorhersage des Bundesamtes.
  • Die Mindestgröße für Radonvorsorgegebiete (Kriterium 3) stellt zudem sicher, dass eine einzelne Gemeinde mit einer kleinen Grundfläche durch die Kriterien 1 und 2 in einer Region nicht als einzige ausgewiesen wird.
  • Auf Landkreis-Ebene hätte Baden-Württemberg keine Radonvorsorgegebiete, da kein Landkreis die angesetzten Kriterien erfüllt. Damit würde das Land dem Vorsorgegedanken der Regelungen zum Schutz vor Radon im neuen Strahlenschutzrecht nicht gerecht werden. Bekanntermaßen können im südlichen und im mittleren Schwarzwald Radonwerte gemessen werden, die zu den höchsten Werten im gesamten Bundesgebiet gehören.  
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