ERMITTLUNG der RADONVORSORGEGEBIETE

Kriterium 3: Mindestgröße für auszuweisende Radonvorsorgegebiete

Die Karte des Bundesamtes für Strahlenschutz (Kriterium 1) trifft Vorhersagen für Flächen von 10 Kilometer mal 10 Kilometer. Sie basiert auf einem Koordinatensystem, das von der europäischen Kommission empfohlen wird, um eine gemeinsame Geodateninfrastruktur für die Umweltpolitik zu schaffen. Mit dem gewählten Koordinatensystem ist die Lage der Zellen (10 Kilometer mal 10 Kilometer) eindeutig festgelegt.

Zugleich steht damit auch für jede einzelne Zelle die Geologie fest, die den größten Flächenanteil einnimmt. Sie ist gewissermaßen vorbestimmt und muss lediglich noch für jede Zelle aus der Geologischen Karte der Bundesrepublik Deutschland abgelesen werden. Über die vorherrschende Geologie wird im Verfahren das geogene Radonpotential für die gesamte Zelle abgeschätzt. Die Wahl des Koordinatensystems kann den Schätzwert für das geogene Radonpotential einer Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen. Dieser Umstand ist der vergleichsweise groben Auflösung der Methode geschuldet.

Im äußersten Fall kann eine in der Fläche kleine Gemeinde ein geogenes Radonpotential vorhergesagt bekommen, das nur durch die Wahl des Koordinatensystems und damit durch die Lage der Zelle bedingt ist. Das folgende Beispiel zeigt, wie eine Gemeinde mit einer Ausdehnung von weniger als 5 Kilometer mal 5 Kilometer je nach Lage des Koordinatensystems in unterschiedlichen Zellen liegen kann:

Mehrere Abbildungen zeigen eine flächenmäßig kleine Gemeinde in einer 10-Kilometer-mal-10-Kilometer-Zelle. Die Zuordnung dieser Gemeinde zu einer bestimmten, farblich hervorgehobenen Zelle ändert sich, wenn sich das Raster der Zelle wie in der Abbildung um fünf Kilometer in horizontaler oder in vertikaler Richtung verschiebt.

Das Umweltministerium hat daher als weiteres Kriterium eine Mindestgröße für Radonvorsorgegebiete von 25 Quadratkilometern verwendet. Auf diese Weise kann einer Fehleinschätzung bei kleinen Gemeinden vorgebeugt werden. Es ist nicht mehr möglich, durch das Verfahren eine einzelne kleine Gemeinde alleine als Radonvorsorgegebiet festzulegen.

Von den 31 Gemeinden, die die Kriterien 1 und 2 erfüllen, betrifft das Kriterium 3 zwei Gemeinden: die Gemeinde Weisenbach im Nordschwarzwald und die Gemeinde Heiligkreuzsteinach im Odenwald. Diese Gemeinden sind vom Umweltministerium vorerst nicht als Radonvorsorgegebiete festgelegt worden, bis weitere Erkenntnisse vorliegen oder das Kriterium 3 erfüllt ist.

Das Umweltministerium hält für 29 von 1.101 Gemeinden [PDF; 06/21; 126 KB] in Baden-Württemberg eine Festlegung als Radonvorsorgegebiet für geeignet, erforderlich und angemessen.

: Kriterium 3

„Die nach den Kriterien 1 und 2 resultierenden Gebiete müssen mindestens eine Grundfläche von 25 km2 besitzen.“