Anlagenexterner Notfallschutz

Katastrophenschutz

Der Katastrophenschutz liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. In Baden-Württemberg sind nach Paragraf 6 des Landeskatastrophenschutzgesetzes für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen die höheren Katastrophenschutzbehörden, das heißt die Regierungspräsidien, sachlich zuständig.

Sie erstellen die Besonderen Katastropheneinsatzpläne (KEP) für die Umgebung der kerntechnischen Anlagen in ihrem Regierungsbezirk. Wenn die Planungsgebiete Grenzen von Regierungsbezirken überschreiten, werden sogenannte Anschlusspläne erstellt.

Die Katastrophenschutzplanung orientiert sich an den „Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen“. Die Rahmenempfehlungen sollen eine bundesweit einheitliche Katastrophenschutzplanung für diese Fälle ermöglichen. Sie wurden von einer Arbeitsgruppe der Strahlenschutzkommission erstellt, in der auch Mitarbeiter von Innen- und Umweltministerien der Länder mitgewirkt haben.

Die Besonderen Katastropheneinsatzpläne enthalten unter anderem Planungen zur Alarmierung, zur Information der Öffentlichkeit, zur Einteilung der Umgebung in Planungszonen, zu Störfallmesspunkten und dem Einsatz von Messdiensten, zur Verkehrslenkung, zu Jodtabletten, zur Evakuierung und zur Einrichtung von Notfallstationen.