Das Atomgesetz (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren), das Strahlenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung) und die auf diesen Gesetzen beruhenden Strahlenschutzverordnung und Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle) bilden die Rechtsgrundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen.
Strahlenschutzgesetz
Im Jahr 2017 beschloss die Bundesregierung das neue Strahlenschutzgesetz, mit dem eine europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. Im „Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ werden Vorgaben aus der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz zusammengefasst und durch Ermächtigungen zum Erlass neuer Rechtsverordnungen ergänzt.
Im neuen Gesetz werden erstmals Regelungen zum Schutz vor Radon eingeführt. Mit der Festlegung eines Referenzwertes für Radon in Höhe von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft ist eine Bewertung der Radonkonzentrationen möglich. Dies betrifft auch Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration erhöht sein kann. Weiterhin gibt es im Gesetz neue Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Altlasten und zum Notfallschutz. Die Bestimmungen zum Notfallschutz traten noch im Jahr 2017 in Kraft, alle anderen Neuregelungen sind zusammen mit der neuen Strahlenschutzverordnung und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ab dem 31. Dezember 2018 gültig.
Grundsätze
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung ionisierender Strahlen müssen einen zielgerichteten Nutzen verfolgen, um gerechtfertigt zu sein. Dabei gelten die folgenden drei Grundsätze:
Grundsatz der Notwendigkeit und Rechtfertigung
Für jede neue Tätigkeit, mit der eine Strahlenexposition verbunden ist, muss der wirtschaftliche, soziale und sonstige Nutzen gegen die möglicherweise vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgewogen werden. Manche Tätigkeiten sind grundsätzlich verboten. Jede Anwendung von Strahlung muss für den Einzelnen und die Gesellschaft einen Nutzen haben. Für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin gilt die rechtfertigende Indikation.
Grundsatz der Optimierung
Alle Strahlenexpositionen müssen auch unterhalb der Grenzwerte so niedrig wie möglich gehalten werden. Unnötige Strahlenbelastungen oder Kontaminationen sind zu vermeiden. Hier gilt das ALARA-Prinzip: As low as reasonably achievable – so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar.
Grundsatz der Dosisbegrenzung
Die im Strahlenschutzgesetz festgelegten Dosiswerte dürfen nicht überschritten werden, wobei für die allgemeine Bevölkerung andere Grenzwerte als für beruflich strahlenexponierte Personen gelten.
Darüber hinaus treffen die Strahlenschutzverordnung und die Atomrechtliche Entsorgungsverordnung Regelungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Anwendung ionisierender Strahlen.
Konkretisiert werden diese Anforderungen durch zugrundeliegende Richtlinien, amtlich anerkannte technische Regeln, Leitlinien, Normen und letzten Endes durch den sich ständig fortentwickelnden Stand von Wissenschaft und Technik (zum Beispiel Empfehlungen nationaler und internationaler Strahlenschutzkommissionen). Eine Sammlung aktueller und einschlägiger Vorschriften steht auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft engagiert sich in zahlreichen nationalen und internationalen Arbeitsgruppen, Gremien und Ausschüssen, die sich mit der Fortschreibung der Strahlenschutzvorschriften befassen, um auch in Zukunft den Schutz von Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bestmöglich zu gewährleisten.