Strahlenschutzgesetz

Grenzwerte

Das Strahlenschutzgesetz enthält die zentralen Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Das Gesetz beschreibt Grundsätze beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und regelt zusammen mit der Strahlenschutzverordnung und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung die Anforderungen an entsprechende Vorsorge- und Schutzmaßnahmen. Für den praktischen Strahlenschutz von zentraler Bedeutung sind die Regelungen zur Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung und derjenigen Personen, die beruflich einer Strahlenexposition ausgesetzt sind oder sein können.

Als Maß für die biologische Wirksamkeit ionisierender Strahlen und zur Einschätzung der Gefährlichkeit einer Strahlenexposition wurde im Strahlenschutz der Begriff der „Dosis“ eingeführt. Die Einheit der Dosis ist das Sievert (Sv). Ein Sievert entspricht einer Energieübertragung von 1 Joule auf 1 Kilogramm Materie. Die Einheit Sievert berücksichtigt das unterschiedliche Vermögen verschiedener Strahlenarten (Alpha-, Beta-, Gamma-, Neutronen- und Röntgenstrahlung), Energie auf Materie und menschliches Gewebe (Organe) zu übertragen. Bei der sogenannten effektiven Dosis wird zusätzlich die unterschiedliche Strahlenempfindlichkeit menschlicher Gewebe (Organe) gegenüber ionisierender Strahlung einbezogen. Die Größe bewertet die Strahlenexposition des gesamten Körpers.

Im Strahlenschutzgesetz sind die Grenzwerte sowohl für die effektive Dosis als auch für einzelne Organe (Organdosen) festgelegt.

Für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen gelten grundsätzlich verschiedene Dosisgrenzwerte. Keine Grenzwerte bestehen für Patienten, denen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken radioaktive Stoffe und/oder ionisierende Strahlung appliziert werden (medizinische Strahlenanwendung). Natürlich bedingte Strahlenexpositionen bleiben unberücksichtigt (Paragraf 111 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung), sofern sie nicht bei der Ausübung eines Berufes erfolgen (zum Beispiel Strahlenexposition des Flugpersonals durch kosmische Strahlung).