Nicht immer wurde mit künstlichen radioaktiven Stoffen oder Materialien, die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten, so umgegangen wie es nach dem heutigen Wissen erforderlich ist. Daher gibt es aus früheren Zeiten radioaktive Kontaminationen, die aus heutiger Sicht des Strahlenschutzes nicht mehr vernachlässigt werden dürfen.
Deshalb müssen verdächtige „Hinterlassenschaften“ aus der Vergangenheit radiologisch untersucht und bewertet werden. Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass auf einem ehemaligen Betriebsgelände radioaktive Kontaminationen vorhanden sind, die Maßnahmen des Strahlenschutzes erfordern, liegt eine radioaktive Altlast vor. Welche Maßnahmen zu veranlassen und zu ergreifen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Sie müssen verhältnismäßig sein und den Schutz vor erhöhter Exposition sicherstellen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nennt auf seiner Seite prominente Beispiele für industrielle und bergbauliche Hinterlassenschaften in Deutschland, die zu Sanierungsmaßnahmen geführt haben, und informiert über das Thema.
Gesetzliche Regelungen
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) stellte bislang die Rechtsgrundlage für industrielle radioaktive Altlasten dar. Inzwischen wurden mit dem neuen Strahlenschutzrecht erstmals eigenständige Regelungen zu radioaktiven Altlasten im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) getroffen, die sich eng an die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes anlehnen. Sie sind am 31.12.2018 in Kraft getreten.
Eine radioaktive Altlast liegt vor, wenn die Kontamination, die durch eine in der Vergangenheit abgeschlossene menschliche Betätigung entstanden ist, bei einer Einzelperson der Bevölkerung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr verursacht oder verursachen kann (fachliche Begründung). Wie bei konventionellen Altlasten steht am Anfang ein Verdacht auf eine radioaktive Altlast, dem in Untersuchungen nachgegangen werden muss. Hierzu kann die Behörde einen Verantwortlichen (zum Beispiel den Verursacher beziehungsweise Rechtsnachfolger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Altlast) auch verpflichten. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Behörde dem Verantwortlichen Maßnahmen (zum Beispiel Sanierungen) auferlegen, die die Exposition verhindern oder vermindern und den Erfolg der Maßnahmen überprüfen lassen. Für den Schutz von Arbeitskräften bei Sanierungsarbeiten und sonstigen Arbeiten sind im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung Regelungen getroffen.
Betriebsstätten, die heute der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, werden erst aus der Verantwortung und Überwachung entlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Freigabe nach Paragraf 31 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder die Entfernung von Verunreinigungen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grundstücken nach Paragraf 64 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) nachgewiesen wurden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass zukünftig keine radioaktiven Altlasten entstehen können.
Mit der neuen Rechtsvorschrift findet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zwar keine Anwendung mehr auf radioaktive Stoffe. Liegt aber neben einer radioaktiven Altlast auch eine konventionelle Altlast vor, sind Maßnahmen nach beiden Rechtsgebieten – also nach Bundes-Bodenschutzgesetz und Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – erforderlich. Da sich diese Maßnahmen auf die gleichen Flächen oder zumindest gleiche Teilflächen von Hinterlassenschaften beziehen, müssen sie koordiniert und abgestimmt werden. Für radioaktive Altlasten, bei denen das bergrechtliche Verfahren abgeschlossen ist, gilt ebenfalls das neue Strahlenschutzgesetz.