Hier haben wir die wichtigsten Fragen zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Sie gesammelt und beantwortet.
Begriffsdefinition – Geltungsbereich – Nachweise – Ausnahmen, Befreiungen – Erfüllungsoptionen
Allgemeine Fragen
Ansprechpartner für die Einhaltung und Kontrolle des Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist die untere Baurechtsbehörde, also das Bauamt vor Ort. Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde finden Sie über Service BW wie folgt heraus:
- Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
- Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
Weitere Informationen bietet beispielsweise Ihre regionale Energieagentur vor Ort oder „Zukunft Altbau“. „Zukunft Altbau“ ist ein neutrales Marketing- und Informationsprogramm, gefördert durch das Umweltministerium Baden-Württemberg.
In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach Paragraf 71 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht (Paragraf 71 Absatz 8 Gebäudeenergiegesetz (GEG). Umgangssprachlich gesagt, wird die 65 Prozent-Pflicht damit „scharfgeschaltet“.
Solange ein solcher gesonderter Beschluss in der jeweiligen Gemeinde noch nicht gefasst ist, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unabhängig von einer gemeindlichen Entscheidung auch für den Bestand greift). Die landesrechtliche Regelung bleibt bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden zumindest 15 Prozent erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.
Die Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz sind teilweise andere als die des Gebäudeenergiegesetz: Beispielsweise sind ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz, werden aber im Gebäudeenergiegesetz nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 Prozent-Regel anerkannt.
Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, sondern auch langfristig das Gebäudeenergiegesetz erfüllt. Lassen Sie sich von einem unabhängigen Energieberater, Ihrer regionalen Energieagentur vor Ort oder „Zukunft Altbau“ beraten.
Wenn Sie jetzt schon nach einem Heizungstausch freiwillig und dauerhaft 65 Prozent erneuerbare Wärme nach den Erfüllungsoptionen des Gebäudeenergiegesetz im Bestand nutzen, obwohl die Pflicht erst ab 1. Juli 2026/2028 greifen würde, dann ist damit bereits Paragraf 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz erfüllt. Daraus folgt, dass das Erneuerbare-Wärme-Gesetz als Landesrecht keine Anwendung mehr findet. Diese Systematik ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht.
Ja, dies ist möglich solange die Anforderungen an Biogas und Wasserstoff sowie deren Derivate erfüllt werden (Paragraf 71f Gebäudeenergiegesetz). Biogas kann als Erfüllungsoption des Gebäudeenergiegesetz aber nur anerkannt werden, wenn das Biogas auch tatsächlich vom Netzbetreiber eingespeist wird. Der Lieferant muss dem Endkunden bestätigen, dass bilanziell genauso viel Biomethan (Biogas) ins Erdgasnetz eingespeist wurde, wie an anderer Stelle von Endkunden entnommen wurde.
Die Verwendung von sogenanntem „Windgas“, „Klimagas“ oder von Gas, bei dem in Zertifikaten bestätigt wird, dass ein bestimmter finanzieller Anteil in „grüne“ Projekte oder entsprechende Forschungsprojekte fließt, werden nicht anerkannt.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein wichtiges Instrument, um erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung in ältere Gebäude zu bringen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Es trägt dazu bei, dass wir unseren CO2-Ausstoß verringern und macht uns zugleich vom Import fossiler Energieträger unabhängiger. Das EWärmeG ist – neben anderen Initiativen der Landesregierung wie dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz oder dem Klima-Maßnahmen-Register – ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele.
Das EWärmeG verlangt einen Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes (bisher 10 Prozent). Die Pflicht entsteht, wenn eine Zentralheizung erneuert wird, das heißt wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Gleiches gilt, wenn erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird.
Zur Erfüllung dieser Pflicht bietet das EWärmeG zahlreiche Maßnahmen an, so zum Beispiel
- die relativ kostengünstige Beimischung von Bioöl oder Biogas zum fossilen Brennstoff,
- die Installation einer Solarthermieanlage oder
- den Einbau einer Holzpelletheizung.
Dazu gibt es optional eine Reihe von Ersatzmaßnahmen, wie zum Beispiel die Dämmung der Kellerdecke. Weitere Informationen finden Sie unter der Frage „Welche Möglichkeiten der Erfüllung soll es für Wohngebäude geben?”.
Das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz betrifft grundsätzlich alle Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und die über eine Wohn- beziehungsweise Nettogrundfläche von über 50 Quadratmeter verfügen. Für Nichtwohngebäude sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen, die aus dem Bundesgesetz Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz übernommen wurden.
Für Neubauten (nach dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude) gilt ausschließlich das Bundesgesetz. Die Pflicht entfällt, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus kann auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Zuständig sind weiterhin die unteren Baurechtsbehörden vor Ort. Der Gebäudeeigentümer muss nachweisen, dass er zur Erfüllung der Nutzungspflicht geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen ergriffen hat. Die Eignung ist durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber zu bestätigen. Der Nachweis ist maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Aktualisierte Nachweisvordrucke werden zur Verfügung gestellt werden. Für Verstöße kann auch ein Bußgeld verhängt werden.
Begriffsdefinition
Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge – einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung (wie im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) oder in der DIN V 18599 „Erzeugernutzwärmeabgabe“). Dieser wird vor allem dann relevant, wenn ein rechnerischer Nachweis über den Einsatz erneuerbarer Energien (zum Beispiel Solarthermie ohne Flächenpauschale) oder eine anteilige Erfüllung (zum Beispiel mit einer Wärmepumpe) nachgewiesen werden soll.
Er kann entweder nach den technischen Regeln der Anlagen 1 und 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) berechnet (Paragraf 3 Nummer 4a) oder durch Messung der von der bisherigen Wärmeerzeugungsanlage abgegebenen Wärmemenge (Paragraf 3 Nummer. 4b) oder durch Multiplikation des Endenergieverbrauchs der bisherigen (alleinigen) Wärmeerzeugungsanlage mit bestimmten Referenznutzungsgraden (Paragraf 3 Nummer 4c) bestimmt werden.
Es ist das Referenzklima Deutschland (Region Potsdam) zugrunde zu legen, nicht das Standortklima. Die ergibt sich aus Anlage 1 Nummer. 2.1.2 der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Ja. Nach Paragraf 3 Nummer 4 Erneuerbare-Wärme-Gesetz letzter Satz sind die Regelungen des Paragrafen 19 Absatz 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) anzuwenden. Dort wird auf die Witterungsbereinigung hingewiesen, die mit geeigneten Verfahren nach anerkannten Regeln der Technik durchzuführen ist.
Die Bekanntmachungen der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäude- und Nichtwohngebäudebestand des Bundes können in diesem Sinne verwendet werden. Wie bei Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs nach Nummer 4a ist für die Witterungsbereinigung das Referenzklima Potsdam einzusetzen.
Geltungsbereich
Maßgeblich ist der Termin, zu dem die neue zentrale Heizungsanlage betriebsbereit eingebaut wurde.
Das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) und die Pflicht nach einem Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, greift für den Bestand ab 1. Juli 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beziehungsweise 1. Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Diese Frist kann jede Gemeinde individuell vorverlegen, wenn sie die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen hat und sie eine zusätzliche, zweite Entscheidung trifft, wonach die fertige Wärmeplanung die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslösen soll.
Solange diese nicht getroffen wurde, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes für Bestandsgebäude weiterhin. Die landesrechtliche Regelung gilt seit 2008 und bleibt weiterhin bestehen, sodass nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme genutzt oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Damit wird die im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne Unterbrechung fortgeführt.
Das Gesetz gilt ab 1. Juli 2015 nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für alle privaten und öffentlichen Nichtwohngebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren und über eine Fläche mehr als 50 Quadratmetern verfügen.
Der Geltungsbereich und die entsprechenden Ausnahmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind in Paragraf 2 Absatz 2 Erneuerbare-Wärme-Gesetz aufgeführt.
Ausgenommen sind zum Beispiel Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind beziehungsweise deren Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner derzeit gültigen Fassung.
Ja. Die meisten Erfüllungsmöglichkeiten sind mit anderen kombinierbar. Am Ende muss ein Erfüllungsgrad von 100 Prozent herauskommen, der dem Pflichtanteil von 15 Prozent am Wärmeenergiebedarf entspricht.
Beispiel: Eine Erfüllung mit einer solarthermischen Anlage zu zwei Drittel (66,66 Prozent) und mit einem Sanierungsfahrplan zu einem Drittel (33,33 Prozent) entspricht zu 100 Prozent den Anforderungen für Wohngebäude. Die solarthermische Anlage deckt dann 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs.
Ja. Wann Sie beispielsweise eine solarthermische Anlage installiert oder ein Dach beziehungsweise eine Außenwand gedämmt haben, ist unerheblich. Dies kann auch schon vor der Erneuerung der Heizanlage geschehen sein. Entscheidend ist, dass die Maßnahme den Anforderungen im Gesetz entspricht. Eine anteilige Erfüllung (beispielsweise mit einer kleinen solarthermischen Anlage oder einer kleinen Photovoltaikanlage) ist möglich.
„Verpflichteter“ sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes. Auch in Fällen von Vermietung müssen Sie sicherstellen, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Geht das Eigentum auf andere Personen über, trifft auch diese die Nutzungspflicht.
Die Zuordnung richtet sich nach der flächenmäßig überwiegenden Nutzung des Gebäudes. Zu Wohngebäuden zählen beispielsweise Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind.
Werden bei gemischt genutzten Gebäuden genau 50 Prozent für Wohnzwecke genutzt, gilt das Gebäude als Wohngebäude. Werden beispielsweise innerhalb von abgeschlossenen Wohnungen einzelne Räume als Büroräume genutzt, gelten diese als Teil der Wohnfläche.
Typische Nichtwohngebäude sind Bürogebäude, Praxen, Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Schulen, Kindergärten oder Restaurants, Einzelhandel oder Hotels.
Es stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung. Derzeit sind dies in erster Linie die Wohnflächenverordnung und die DIN 277. Abweichend davon ist eine Beschränkung auf die beheizbare Fläche zulässig. Das heißt, dass zum Beispiel Balkon und Terrasse außer Betracht bleiben dürfen.
Der Auslöser für die gesetzliche Pflicht ist die Erneuerung der Heizung. Wenn also der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird, entsteht die Nutzungspflicht.
Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern entsteht die Pflicht, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.
Nein, der Brenner ist lediglich ein Bestandteil eines Wärmeerzeugers. Wenn nur der Brenner getauscht, der bisherige Kessel aber beibehalten wird, entsteht keine Pflicht aus dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz.
Nein, die Erneuerung von Etagenheizungen wie auch der Austausch von Einzelöfen (sofern sie nicht durch eine Zentralheizung ersetzt werden) fällt nicht unter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, da etliche Erfüllungsoptionen eine zentrale Wärmeversorgung voraussetzen. Bei Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus würden Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer beim Austausch einer Etagenheizung auch nicht alle Optionen zur Verfügung stehen. Denn in der Regel können Sie nicht alleine über das Gesamtgebäude (zum Beispiel Dach, Außenhülle) entscheiden.
Aber Achtung: Wenn Sie zwischen Januar 2024 und dem Zeitpunkt, ab dem das Gebäudeenergiegesetz „scharfgeschaltet“ wird (spätestens 30. Juni 2028), eine Öl- oder Gasheizung einbauen, müssen Sie ab 2029 15 Prozent Bioheizöl oder Biogas oder Wasserstoff verwenden, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Heizungsanlagen technisch dafür geeignet sind und fragen Sie dementsprechend bei ihrer Heizungsbau-Firma oder ihrem Heizkesselhersteller nach. (Paragraf 72 Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz).
Ab dem 1. Januar 2045 dürfen keine „fossilen“ Öl-/Gasheizungen mehr betrieben werden.
Nachweise
Die Kontaktdaten der für das Gebäude zuständigen Baurechtsbehörde finden Sie über Service BW wie folgt heraus:
- Geben Sie als Suchbegriff „Baugenehmigung beantragen“ ein.
- Geben Sie danach unter „Zuständige Stelle“ die Postleitzahl oder den Ort des Gebäudes ein.
Die Pflicht entsteht mit Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage. Die Pflicht ist spätestens 18 Monate ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage zu erfüllen und der unteren Baurechtsbehörde unaufgefordert nachzuweisen. Es gilt eine einheitliche Frist für alle Maßnahmen. Es ist zu empfehlen, sich frühzeitig um die Umsetzung zu kümmern.
Das Umweltministerium hat für jede Erfüllungsmöglichkeit ein Nachweisformular erstellt. Die Formulare müssen sowohl Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes als auch eine Sachkundige oder ein Sachkundiger ausfüllen. Die entsprechenden Formulare reichen Sie mit dem Deckblatt bei der unteren Baurechtsbehörde ein.
Sie können die Muster auch digital ausfüllen und den unteren Baurechtsbehörden per E-Mail zuschicken.
Sie müssen sich die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen in der Regel von einer Sachkundigen oder einem Sachkundigen bestätigen lassen. Diese sind nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt. Darüber hinaus: Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerker, Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer und Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
Sie sind berechtigt das Formular auszustellen, wenn Sie Sachverständige/Sachverständiger im Sinne des Paragraf 3 Nummer 11 Erneuerbare-Wärme-Gesetz sind.
In unseren Formularen findet sich folgende Tabelle:
Ich bin Sachkundiger im Sinne des Paragraf 3 Nummer 11 EWärmeG als
Berechtigter nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen, |
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Person, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, |
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Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche, |
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Person, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt ist, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben |
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Das erste Kästchen können Sie beispielsweise ankreuzen, wenn die Voraussetzungen von Paragraf 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllt sind. Darunter fallen zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen von baubezogenen Studiengängen (zum Beispiel Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik (erfasst werden sowohl Ingenieurinnen und Ingenieure im Bereich Bauphysik als auch Diplom-Physikerinnen und Diplom-Physiker der Fachrichtung Bauphysik, Maschinenbau und Elektrotechnik) oder Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurerinnen und Maurer, Betonbauerinnen und Betonbauer, Zimmerinnen und Zimmerer, Dachdeckerinnen und Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererinnen und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Installation und Heizungsbau sowie Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger) oder staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker (in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen und technischer Gebäudeausrüstung), die zusätzlich ihren Ausbildungsschwerpunkt oder Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens haben.
Das zweite Kästchen stellt auf die Voraussetzungen nach Paragrafen 45 bis 51 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in Verbindung mit Anlage A ab. In Anlage A sind unter anderem genannt:
- Maurerinnen und Maurer
- Betonbauerinnen und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerinnen und Zimmerer
- Dachdeckerinnen und Dachdecker
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierinnen und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Malerinnen und Maler
- Lackierinnen und Lackierer
- Gerüstbauerinnen und Gerüstbauer
- Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
- Kälteanlagenbauerinnen und Kälteanlagebauer
- Klempnerinnen und Klempner
- Installateurinnen und Installateure
- Heizungsbauerinnen und Heizungsbauer
- Elektrotechnikerinnen und Elektrotechniker
- Fliesenlegerinnen und Fliesenleger
- Estrichlegerinnen und Estrichleger
- Parkettlegerinnen und Parkettleger
- Rollladen- und Sonnenschutztechnikerinnen und Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Das dritte Kästchen bezieht sich auf Paragraf 51a bis g Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in Verbindung mit Anlage B.
Wenn Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen und persönlich in Ihrem Privathaushalt einen Heizungstausch vorgenommen haben, dann ist es möglich, dass Eigentümerin/Eigentümer und Sachverständige/Sachverständiger personenidentisch sind. „Befangenheitsgründe“/„Neutralitätspflicht“ gibt es im Erneuerbare-Wärme-Gesetz nicht- Wichtig ist der technische Sachverstand.
Mit der Unterschrift auf dem Formular bestätigt die Sachkundige/der Sachkundige, dass mindestens eine der vier Voraussetzungen, durch die man Sachkundige/Sachkundiger wird, vorliegen.
Das Umweltministerium kann Ihnen diese Prüfung nicht abnehmen. Wenn Sie sich diesbezüglich nicht sicher sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband oder einen Rechtsanwalt.
Die Pflicht ist eine Dauerpflicht, die für das Gebäude auch bei einem Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers fortbesteht. Die untere Baurechtsbehörde kann auch nach der Heizungserneuerung kontrollieren, ob die Nutzungspflicht eingehalten wird.
Das ist möglich. Sie müssen nur stets sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und nachgewiesen werden können. Wird beispielsweise der Nachweis zunächst über Biogas geführt und nachträglich die Fassade oder das Dach gedämmt, ist dies eine andere Möglichkeit der Erfüllung.
Verstöße können je nach verletzter Pflicht (Erfüllungspflicht, Nachweis oder Hinweispflicht) mit einem Bußgeld bis zu 50.000 beziehungsweise 100.000 Euro belegt werden. Daneben kann die Behörde beispielsweise die Vorlage von Nachweisen oder die Einhaltung der Nutzungspflicht verwaltungsrechtlich anordnen.
Ausnahmen, Befreiungen
Die Pflicht entfällt nur dann, wenn und soweit alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Die Unmöglichkeit (gegebenenfalls auch nur zeitweise oder teilweise) muss die oder der Verpflichtete sich von der Sachkundigen oder vom Sachkundigen bestätigen lassen. Durch den Wegfall der sogenannten Ankertechnologie ist künftig nicht mehr nur zu prüfen, ob der Bau einer Solaranlage aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich ist. Ausnahmen sind daher auf wenige Fälle beschränkt.
Auch denkmalgeschützte Gebäude fallen unter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Es ist dann im Einzelfall zu untersuchen, welche Maßnahmen umsetzbar sind. Die Denkmaleigenschaft als solche führt nicht automatisch dazu, dass die Pflicht entfällt.
Ja. Die untere Baurechtsbehörde kann Sie von der Nutzungspflicht auf Antrag befreien, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn Sie die günstigste Maßnahme oder Kombination von Maßnahmen nicht finanzieren können, Sie also die finanziellen Mittel nicht aufbringen können. Eine teilweise oder zeitweise Befreiung ist ebenfalls möglich. Die Umstände, die die besonderen Umstände und die unzumutbare Belastung begründen, müssen Sie darlegen und gegebenenfalls belegen.
Fragen und Antworten zu den einzelnen Erfüllungsoptionen
Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu den einzelnen Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG).
Solarthermie – Wärmepumpe – Bioöl/Biogas – Einzelraumfeuerung – Dämmung – Kraft-Wärme-Kopplung – Photovoltaik – Sanierungsfahrplan