Zulassung von Betrieben für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos gemäß TRGS 517 und TRGS 519
Nach der im Dezember 2024 novellierten Gefahrstoffverordnung benötigen Betriebe, die Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos durchführen möchten, eine behördliche Zulassung durch die Regierungspräsidien (zuständige Behörde). Dies gilt für Tätigkeiten nach der TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und für Tätigkeiten nach der TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“.
Zuvor war die Zulassung nur für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an schwach gebundenen Asbestprodukten erforderlich, sofern keine emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 angewendet wurden.
Die bislang geltende Zulassungspflicht für Abbruch- und Sanierungsarbeiten entfällt, wenn die Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht dem Bereich hohen Risikos, sondern dem Bereich mittleren oder geringen Risikos (das heißt unter 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) zugeordnet werden können.
Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 der am 1. Januar 2022 geltenden Gefahrstoffverordnung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die erstmals eine Zulassung benötigen, müssen diese bis spätestens zum 5. Dezember 2025 beantragen.
Informationen zur Zulassung von Betrieben finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter der Rubrik Anzeige für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien. Zuständige Behörde für die Zulassung der Betriebe in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien.
Eine Liste der Betriebe mit Zulassung finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Anzeige an die Behörde für Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 517 und TRGS 519
Gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind anzeigepflichtig. Zuständig sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien oder die Stadt- und Landkreise (Gewerbeaufsicht). Die zuständige Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg oder bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein:
Unternehmensbezogene Anzeigen für Tätigkeiten im Bereich niedrigen (weniger als 10.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) oder mittleren Risikos (zwischen 10.000 und 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) sind in Baden-Württemberg bei der zuständigen Gewerbeaufsicht am Betriebssitz einzureichen.
Ausländische Betriebe, die keinen Firmensitz in Deutschland haben, müssen ihre unternehmensbezogene Anzeige bei der Gewerbeaufsicht einreichen, in deren Zuständigkeitsbereich das Objekt liegt, an dem die erstmaligen Tätigkeiten erfolgen.
Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:
- Ort der Betriebsstätte
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren
- Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung
- Anzahl der fachkundigen Beschäftigten
- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten mit
- Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraf 11a Absatz 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Gefahrstoffverordnung (bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen)
- sowie Nachweis über die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach Paragraf 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für diese Personen
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
- Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person
Bei wechselnden Arbeitsstätten ist bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos eine ergänzende Anzeige erforderlich, die den Ort sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten enthält.
Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.
Objektbezogene Anzeigen sind für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (mehr als 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) bei wechselnden Arbeitsstätten erforderlich.
Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:
- Ort der Betriebsstätte
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren
- Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung
- Anzahl der fachkundigen Beschäftigten
- Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten mit
- Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Paragraf 11a Absatz 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Gefahrstoffverordnung (bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen)
- sowie Nachweis über die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach Paragraf 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für diese Personen
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
- Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person
Zudem ist eine ergänzende Anzeige erforderlich, die den Ort sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten enthält. Zusätzlich muss eine Kopie der behördlichen Zulassung des Betriebs eingereicht werden.
Diese sind in Baden-Württemberg bei der für das Objekt örtlich zuständigen Gewerbeaufsicht einzureichen.
Der unternehmens- beziehungsweise objektbezogenen Anzeige müssen zudem eine Gefährdungsbeurteilung, ein Arbeitsplan und Nachweise zur Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen (Sachkundenachweis) beigefügt werden.
Genehmigung von Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und hohen Risikos gemäß TRGS 519
Nach der im Dezember 2025 novellierten Gefahrstoffverordnung benötigen Betriebe, die Abbrucharbeiten im Bereich mittleren Risikos oder im Bereich niedrigen Risikos gemäß TRGS 519 durchführen möchten, eine Genehmigung. Die Genehmigung ist nach Paragraf 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen.
Zuständig sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien oder die Stadt- und Landkreise (Gewerbeaufsicht). Die zuständige Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg oder bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Zulassung für Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung ein.
Die Genehmigung für Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und hohen Risikos gemäß TRGS 519 wird aufgrund der unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert und nachgewiesen hat, dass die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist (siehe Paragraf 11a, Absatz 4a und Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV).
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt.
Die Betriebe mit Genehmigung finden Sie in der Liste Betriebe nach Paragraf 19 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung für Baden-Württemberg.
Hinweis
Das BMAS hat mit den Bekanntmachungen vom 21. Mai 2026 Musterformulare veröffentlicht, die an die novellierte Gefahrstoffverordnung angepasst sind:
-
für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen" (Formulare zur Anzeige der Tätigkeiten und Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan im Anwendungsbereich der TRGS 517) und
-
für die Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Hinweise zu Zulassung, Formulare zur Anzeige und Genehmigung von Tätigkeiten sowie zur Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan).
Die Musterformulare finden Sie bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter der Rubrik Anzeige für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien nach TRGS 517 und TRGS 519.




