Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr

Zulassung von Betrieben und Anzeige von Tätigkeiten

Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur Fachbetriebe durchführen. Gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind anzeigepflichtig.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

gemäß Nummer 3 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519

Zulassung von Betrieben

Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme der Anwendung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 dürfen nur Fachbetriebe durchführen. Fachbetriebe sind Betriebe, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.

Zuständige Behörde für die Zulassung der Betriebe in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien.

Anzeige an die Behörde

Gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind anzeigepflichtig. Zuständig sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien oder die Stadt- und Landkreise (Gewerbeaufsicht).

Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein:

Die zuständige Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg.

Ergänzend zur Anzeige sind eine Gefährdungsbeurteilung und ein Arbeitsplan vorzulegen. Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten können Sie die Anlage 1.4 TRGS 519 [PDF] verwenden.