Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr

Zulassung von Betrieben und Anzeige von Tätigkeiten

Asbest-Arbeiten im Bereich hohen Risikos sind anzeigepflichtig. Sie dürfen zudem nur von Betrieben mit einer Zulassung durch die Regierungspräsidien durchgeführt werden.

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Zulassung von Betrieben

Nach der im Dezember 2024 novellierten Gefahrstoffverordnung benötigen Betriebe, die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen möchten, eine behördliche Zulassung durch die Regierungspräsidien (zuständige Behörde).

Zuvor war die Zulassung nur für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an schwach gebundenen Asbestprodukten erforderlich, sofern keine emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 angewendet wurden.

Die bislang geltende Zulassungspflicht für Abbruch- und Sanierungsarbeiten entfällt, wenn die Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht dem Bereich hohen Risikos, sondern dem Bereich mittleren oder geringen Risikos (das heißt unter 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) zugeordnet werden können.

Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 der am 1. Januar 2022 geltenden Gefahrstoffverordnung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die erstmals eine Zulassung benötigen, müssen diese bis spätestens zum 5. Dezember 2025 beantragen.

Zuständige Behörde für die Zulassung der Betriebe in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien.

Anzeige an die Behörde

Gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind anzeigepflichtig. Zuständig sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien oder die Stadt- und Landkreise (Gewerbeaufsicht). Die zuständige Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg.

Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein:

Der unternehmens- beziehungsweise objektbezogenen Anzeige müssen zudem eine Gefährdungsbeurteilung, ein Arbeitsplan und Nachweise zur Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen (Sachkundenachweis) beigefügt werden.

Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplanes für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten kann die Anlage 1.4 TRGS 519 [PDF] genutzt werden.

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