Vor allem bei schwach gebundenen Asbestprodukten besteht Handlungsbedarf. Fasern können durch Erschütterung oder Luftströmungen freigesetzt werden, wenn die Bindemittel altern. Dabei ist die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden“ zu beachten. Beispiele sind Spritzasbest, Leichtmörtelputze und Leichtbauplatten. Aber auch in Bodenbelägen, Heizkörpernischen, Nachtspeicheröfen und Heizkesseln (Isolation) kann schwach gebundener Asbest vorhanden sein.
Von fest gebundenen Asbestprodukten im eingebauten Zustand geht im Regelfall keine Gefahr aus. Asbestzement wurde beispielsweise verwendet für Dach- oder Fassadenplatten, Rohre und Kabelkanäle, Fensterbänke oder auch Blumenkästen. Hier wird es kritisch, wenn Gebäude oder Gebäudeteile abgebrochen werden oder die asbesthaltigen Produkte beim Renovieren zerstört oder bearbeitet werden (Zerschlagen, Anbohren, Sägen, Schleifen, aber auch Dampfstrahlen). Geht man hierbei unsachgemäß vor, können Fasern in großer Anzahl freigesetzt werden.
Ohne Schutzmaßnahmen geht es nicht
Werden asbesthaltige Materialien unsachgemäß entfernt, können sich die gefährlichen Fasern auch nach Abschluss der Arbeiten noch lange in der Luft halten. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass die Regelungen der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ eingehalten werden müssen:
- Arbeiten Sie nicht ohne Fachkenntnis an asbesthaltigen Materialien!
- Staubentstehung und Einatmen von freigesetzten Asbestfasern muss unbedingt vermieden werden!
- Tragen Sie unbedingt geeignete Schutzausrüstung!
- Beauftragen Sie einen Fachbetrieb mit Sachkunde, der weiß, welche Verfahren geeignet sind! Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten ist eine Zulassung des Fachbetriebs nach TRGS 519 erforderlich. Ausgenommen ist die Anwendung von geprüften und anerkannten emissionsarmen Verfahren.
- Wer gegen Verwendungsbeschränkungen verstößt oder asbesthaltige Materialien nicht fachgerecht entsorgt, macht sich unter Umständen strafbar.
Sie führen einen Betrieb und haben Fragen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien? Die für Sie zuständige Gewerbeaufsicht unterstützt Sie gerne.
Sie sind auf der Suche nach Sachverständigen? In den folgenden Datenbanken finden Sie jemanden in Ihrer Nähe:
Eine Übersicht über Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß der TRGS 519 finden Sie in der DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664; Asbestsanierung) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV).
Eine Übersicht über Anforderungen für Industriestaubsauger und Entstauber, die für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien geeignet sind, bietet die DGUV Information 209-084 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV).
Bitte beachten Sie jedoch: Staubarm ist nicht gleichzusetzen mit emissionsarm!