Pflichten des Auftraggebers, des Arbeitgebers und von Privatpersonen
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2024 wurde eine besondere Mitwirkungs- und Informationspflicht für den Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen eingeführt.
Der Auftraggeber (in der Regel der Eigentümer, aber auch der Mieter) hat dem Auftragnehmer (dem zu beauftragenden Handwerksbetrieb) bereits bei der Vertragsanbahnung alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe bereitzustellen. Bei Gebäuden mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 muss dem Auftragnehmer das Datum des Baubeginns mitgeteilt werden. Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahres aus.
Wurde der Bau eines Gebäudes nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass kein Asbest vorhanden ist.
Der Auftragnehmer als Arbeitgeber muss die ihm zur Verfügung gestellten Informationen überprüfen und in seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Reichen die Informationen hierfür nicht aus, hat der Auftragnehmer im Rahmen einer besonderen Leistung zusätzlich zu prüfen, ob bei den geplanten Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden, die eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können.
Ist hierzu eine technische Erkundung mit Probennahme erforderlich, ist diese eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten.
Privatpersonen, die Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen möchten, müssen beachten, dass die gesetzlichen Regelungen der Gefahrstoffverordnung in Paragraf 5a (Veranlasserpflicht) und in Paragraf 11 (Verbote und zulässige Tätigkeiten) auch für private Haushalte gelten.
Das bedeutet:
- Auch als Privatperson (Heimwerker) müssen Sie prüfen, ob bei den von Ihnen geplanten Arbeiten möglicherweise Asbest vorhanden ist und ob die Tätigkeiten, die Sie an diesen asbesthaltigen Materialien durchführen möchten, zulässig sind.
- Führen Sie die nach der Gefahrstoffverordnung zulässigen Tätigkeiten selbst durch, so sind Sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.
- Da viele asbesthaltige Materialien häufig nicht mit bloßem Auge erkennbar sind, empfehlen wir, zu Ihrem eigenen Schutz gegebenenfalls vor Beginn der Arbeiten eine Beprobung auf Asbest durchzuführen und nicht ohne Fachkenntnis an asbesthaltigen Materialien zu arbeiten!
- Um beurteilen zu können, ob die von Ihnen geplanten Tätigkeiten zulässig sind, müssen Sie bei manchen Tätigkeiten wissen, welche Fasermengen bei den Arbeiten freigesetzt werden können.
- Tragen Sie bei den Tätigkeiten geeignete Schutzausrüstung und vermeiden Sie unbedingt das Einatmen von Asbestfasern!
- Wir empfehlen, einen Fachbetrieb mit Sachkunde zu beauftragen, der weiß, welche Verfahren geeignet sind. Bei der Beauftragung von Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (Freisetzung von mehr als 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) ist ein gemäß TRGS 519 zugelassener Betrieb erforderlich.
Welche Tätigkeiten mit Asbest sind zulässig?
Werden asbesthaltige Materialien unsachgemäß entfernt, können sich die gefährlichen Fasern auch nach Abschluss der Arbeiten noch lange in der Luft halten. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass die Regelungen der im Dezember 2024 novellierten Gefahrstoffverordnung eingehalten werden müssen.
Zudem ist die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ vom Arbeitgeber zu beachten:
- Abbrucharbeiten, die das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien (gegebenenfalls auch von Teilflächen) umfassen.
- Sanierungsarbeiten:
- Maßnahmen zur räumlichen Trennung asbesthaltiger Materialien, wenn ein vollständiges Entfernen technisch nicht möglich ist.
- Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird.
- Instandhaltungsarbeiten:
- Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen.
- Funktionale Instandhaltung baulicher Anlagen im Rahmen der weiteren Nutzung (ohne Instandsetzung des asbesthaltigen Materials).
- Anpassungen an den Stand der Bautechnik, beispielsweise energetische Sanierung.
- Keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (Freisetzung von maximal 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter).
- Erhalt der ursprünglichen Funktion des asbesthaltigen Materials (Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen).
- Keine Kaschierung des Asbestmaterials, wenn das spätere Erkennen verhindert oder erschwert wird.
- Kein erheblicher Mehraufwand für eine spätere vollständige Entfernung des Asbestmaterials.
- Feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung auf Asbestzementdächern (beispielsweise für Photovoltaikanlagen), Asbestzement-Wand und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen.
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
Achtung: Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (Freisetzung von mehr als 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter) erfordern nach der novellierten Gefahrstoffverordnung eine Zulassung des Betriebs gemäß TRGS 519. Für Betriebe mit bestehender Zulassung nach der zuvor geltenden Gefahrstoffverordnung gelten Übergangsfristen.
Wer gegen Verwendungsbeschränkungen verstößt oder asbesthaltige Materialien nicht fachgerecht entsorgt, macht sich unter Umständen strafbar.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Sie führen einen Betrieb und haben Fragen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien? Die für Sie zuständige Gewerbeaufsicht unterstützt Sie gerne.
Sie sind auf der Suche nach Sachverständigen? In den folgenden Datenbanken finden Sie jemanden in Ihrer Nähe:
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern Gesamtverband Schadstoffsanierung e. V. Datenbank akkreditierter Stellen (DAkkS) Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute
Emissionsarme Verfahren
Eine Übersicht über Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß der TRGS 519 finden Sie in der DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664; Asbestsanierung) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV).
Industriestaubsauger und Entstauber
Eine Übersicht über Anforderungen für Industriestaubsauger und Entstauber, die für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien geeignet sind, bietet die DGUV Information 209-084 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV).
Bitte beachten Sie jedoch: Staubarm ist nicht gleichzusetzen mit emissionsarm!