Die Herstellung und Verwendung von Asbest ist aufgrund seiner krebserzeugenden Eigenschaften schon seit über 20 Jahren verboten. Das Thema ist aber weiterhin aktuell. Das liegt nicht zuletzt daran, dass asbesthaltige Materialien bis in die 90er Jahre hinein verbaut wurden und bis heute in zahlreichen Gebäuden stecken. Solche Gebäude stehen derzeit altersbedingt vor einer Sanierung. Diese umfangreichen Renovierungsarbeiten werden auch als „Bauen im Bestand“ bezeichnet.
Der Umgang mit Asbest ist nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich.
Um wirksame Maßnahmen zum Schutz für Mensch und Umwelt ergreifen zu können, muss vor Beginn der Arbeiten untersucht werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Mit bloßem Auge lassen sich solche Materialien nicht immer erkennen. Zudem wissen viele am Bau Beteiligte nur bedingt, wo Asbest verbaut sein könnte. Bekannt ist häufig, dass Asbest als Spritzasbest oder auch für Dächer und Fassaden verwendet wurde, weniger jedoch, dass auch Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber asbesthaltig sein können. Ein sicherer Nachweis von Asbestfasern ist daher meist nur durch eine Analyse möglich. Hilfestellung für Betroffene kann die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geben.
Wird Asbest in Gebäuden nachgewiesen, müssen die Arbeiten so durchgeführt werden, dass das Freisetzen der krebserzeugenden Asbestfasern vermieden wird. Für Mensch und Umwelt besteht keine Gefahr, wenn die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten und die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Dazu gehört auch die sichere Entsorgung der asbesthaltigen Produkte als gefährliche Abfälle (siehe Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA [PDF]).