Gemäß Paragraf 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sachkundig, wer erfolgreich an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 teilgenommen hat.
Der Sachkundenachweis gilt für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.
Die Sachkunde ist erforderlich
- für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch den Arbeitgeber oder eine sachkundige verantwortliche Person des Betriebs (Übergangsfrist zum Nachweis der Sachkunde bis zum 5. Dezember 2027)
- für die aufsichtführende Person des Betriebs, die während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist.
Zudem dürfen Tätigkeiten mit Asbest nach der novellierten Gefahrstoffverordnung zukünftig nur noch von Beschäftigten ausgeführt werden, die fachkundig sind (Übergangsfrist zum Nachweis der Fachkunde bis zum 5. Dezember 2027).
Behördlich anerkannte Sachkundelehrgänge und Fortbildungslehrgänge
Die unterschiedlichen behördlich anerkannten Lehrgänge für Tätigkeiten mit Asbest sind bezüglich Dauer und Inhalt festgelegt (siehe Anlagen 3 bis 5 der TRGS 519, Fassung von 2014).
zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest (32 Lehreinheiten à 45 Minuten mit anschließender Prüfung)
- gilt für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten
zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
- an Asbestzementprodukten
- für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519
- für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519
Es werden Lehrgänge mit unterschiedlichen Inhalten angeboten, die jeweils die aufgeführten Tätigkeiten erlauben:
- Lehrgang A für Asbestzementprodukte (14 Lehreinheiten mit anschließender Prüfung)
- Lehrgang B für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519
- Lehrgang C: Integrierter Lehrgang für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach A und B (17 Lehreinheiten mit anschließender Prüfung)
Die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4 sind entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen (mindestens acht Lehreinheiten à 45 Minuten).
Aufgrund der Novellierung der Gefahrstoffverordnung ändern sich auch die Anforderungen an die Sachkunde. Derzeit wird die TRGS 519 bezüglich der Anforderungen an die Sachkunde überarbeitet. Daher hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Überleitungshilfe zur TRGS 519 bekanntgemacht.
Die Überleitungshilfe zur TRGS 519 stellt klar, dass ein Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 3 beziehungsweise 4 auch mit Einführung des neuen Qualifikationskonzepts gültig bleibt. Zudem wird in der Überleitungshilfe die Gleichwertigkeit der Sachkunde nach Anlagen 3 und 4 mit den künftigen Sachkundemodulen dargestellt.