Asbest in Gebäuden – die versteckte Gefahr

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Gemäß Gefahrstoffverordnung ist für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sachkundig, wer erfolgreich an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang teilgenommen hat.

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Gemäß Paragraf 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sachkundig, wer erfolgreich an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 teilgenommen hat.

Der Sachkundenachweis gilt für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre.

Behördlich anerkannte Sachkundelehrgänge und Fortbildungslehrgänge

Die unterschiedlichen behördlich anerkannten Lehrgänge für Tätigkeiten mit Asbest sind bezüglich Dauer und Inhalt festgelegt (siehe Anlagen 3 bis 5 der TRGS 519).

Lehrgang nach Anlage 3 TRGS 519
zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest (32 Lehreinheiten à 45 Minuten mit anschließender Prüfung)

  • gilt für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten

Lehrgänge nach Anlage 4 TRGS 519
zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

  • an Asbestzementprodukten
  • für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519
  • für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519

Es werden Lehrgänge mit unterschiedlichen Inhalten angeboten, die jeweils die aufgeführten Tätigkeiten erlauben:

  • Lehrgang A für Asbestzementprodukte (14 Lehreinheiten mit anschließender Prüfung)
  • Lehrgang B für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519
  • Lehrgang C: Integrierter Lehrgang für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach A und B (17 Lehreinheiten mit anschließender Prüfung)

Fortbildungslehrgänge nach Anlage 5 TRGS 519
Die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4 sind entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen (mindestens acht Lehreinheiten à 45 Minuten).