Mit der Ausweisung von Schutzgebieten (insbesondere Landschafts- und Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebieten) sowie speziellen biotop- und artenschutzrechtlichen Verboten kann nur ein kleiner Teil von Natur und Landschaft geschützt werden. Die Eingriffsregelung (Paragraf 14 folgende Bundesnaturschutzgesetz) hat deshalb das Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Städte und Gemeinden haben die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung bei ihrer Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.
Was zählt als Eingriff?
Ein Eingriff ist jede Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder eine bestimmte Veränderung des Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen kann. Hierunter fallen insbesondere
- Veränderungen der Bodengestalt
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen oder
- der Ausbau von Gewässern
Die ordnungsgemäß ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer stellen hingegen keinen Eingriff dar. Voraussetzung ist, dass hierbei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
Pflichten des Verursachers
Die Eingriffsregelung verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs, Natur und Landschaft nicht zu beeinträchtigen. Ist dies unvermeidbar, muss der Verursacher diese Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege ausgleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Solche Kompensations-Maßnahmen können unter bestimmten Umständen auch schon vor dem Eingriff hergestellt und später verrechnet werden (siehe Ökokonto).
Können diese Beeinträchtigungen nicht in angemessener Zeit ausgeglichen beziehungsweise ersetzt werden, so ist der Eingriff unzulässig, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber denen des Eingriffs als gewichtiger angesehen werden. Andernfalls hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe an die Stiftung Naturschutzfonds zu entrichten.
Die unteren Naturschutzbehörden erfassen sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einemKompensationsverzeichnis. Vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Ökokonto geführt.