Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffsregelung

Die sogenannte Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes hat das Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten.

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Baggerschaufel verschwindet in der Erde

Mit der Ausweisung von Schutzgebieten (insbesondere Landschafts- und Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebieten) sowie speziellen biotop- und artenschutzrechtlichen Verboten kann nur ein kleiner Teil von Natur und Landschaft geschützt werden. Die Eingriffsregelung (Paragraf 14 folgende Bundesnaturschutzgesetz) hat deshalb das Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Städte und Gemeinden haben die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung bei ihrer Abwägung entsprechend zu berücksichtigen.

Was zählt als Eingriff?

Ein Eingriff ist jede Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder eine bestimmte Veränderung des Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen kann. Hierunter fallen insbesondere

  • Veränderungen der Bodengestalt
  • die Errichtung oder die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen oder
  • der Ausbau von Gewässern

Die ordnungsgemäß ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer stellen hingegen keinen Eingriff dar. Voraussetzung ist, dass hierbei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

Pflichten des Verursachers

Die Eingriffsregelung verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs, Natur und Landschaft nicht zu beeinträchtigen. Ist dies unvermeidbar, muss der Verursacher diese Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege ausgleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Solche Kompensations-Maßnahmen können unter bestimmten Umständen auch schon vor dem Eingriff hergestellt und später verrechnet werden (siehe Ökokonto). 

Können diese Beeinträchtigungen nicht in angemessener Zeit ausgeglichen beziehungsweise ersetzt werden, so ist der Eingriff unzulässig, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegenüber denen des Eingriffs als gewichtiger angesehen werden. Andernfalls hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe an die Stiftung Naturschutzfonds zu entrichten.

Die unteren Naturschutzbehörden erfassen sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einemKompensationsverzeichnis. Vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Ökokonto geführt.

Weitere Informationen

Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO)

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft müssen in Baden-Württemberg in einem Kompensationsverzeichnis erfasst werden.

Ökokonto

Unter Ökokonto-Maßnahmen sind naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu verstehen, die freiwillig und auf Vorrat durchgeführt und später als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden.

Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen

Die Naturschutzverwaltung Baden-Württemberg wacht über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Natura 2000

Natura 2000 ist ein europäisches ökologisches Schutzgebietsnetz. In dem bestimmte, europaweit bedeutsame natürliche Lebensräume und wild lebende Tiere und Pflanzen geschützt sind.

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Instrument des Naturschutzes

Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg

Die Stiftung Naturschutzfonds setzt sich für den Erhalt der vielfältigen Kulturlandschaft in Baden-Württemberg ein und schafft Perspektiven für Natur und Mensch. Sie hat ihren Sitz bei der obersten Naturschutzbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.