Eingriffsregelung

Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO)

Seit 2026 müssen im Kompensationsverzeichnis des Landes Baden-Württemberg neben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft auch weitere Kompensationsmaßnahmen erfasst werden.

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Nach Paragraf 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Angaben über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen. Die nähere Ausgestaltung der Regelung ist dem Landesrecht überlassen, Paragraf 17 Absatz 11 BNatSchG.

Paragraf 18 des Landesnaturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) sieht vor, dass die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zu den Inhalten und zur Führung des Kompensationsverzeichnisses festlegen kann.

Mit der Kompensationsverzeichnis-Verordnung vom 17. Februar 2011 hat Baden-Württemberg das Kompensationsverzeichnis eingeführt. Es dient der Dokumentation und Überprüfbarkeit von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen und von Ökokonto-Maßnahmen.

Erweiterung des Kompensationsverzeichnisses ab 2026

Zum 1. Januar 2026 ist eine neue Kompensationsverzeichnis-Verordnung in Kraft getreten. Sie entwickelt das Kompensationsverzeichnis weiter und schafft ein umfassendes Verzeichnis von naturschutzfachlich relevanten eingriffs-, Natura 2000- und artenschutzbezogenen Maßnahmen.

Darüber hinaus erfasst das Kompensationsverzeichnis auch bauplanungsrechtliche Maßnahmen zum Ausgleich nach Paragraf 1a Absatz 3 und Paragraf 200a Baugesetzbuch (BauGB). Dies gilt, wenn diese Maßnahmen nicht auf der Eingriffsfläche des Bebauungsplans umgesetzt werden, sondern in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde.

Über die Online-Anwendung Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg erfassen die Zulassungs- und Genehmigungsbehörden oder der jeweilige Vorhabenträger die zugelassenen Eingriffe und die zugeordneten Kompensationsmaßnahmen. Maßnahmenträger von naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen können ihre geplanten Maßnahmen ebenfalls über die Anwendung beantragen.

Die unteren Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis für ihren jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Sie prüfen die übermittelten Angaben auf Plausibilität und verzeichnen die Daten anschließend im System.

Nach der Verzeichnung sind die erfassten Daten in der Regel, mit Ausnahme personenbezogener Daten, über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) öffentlich einsehbar. So erhalten interessierte oder von bestimmten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger einen möglichst freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne hierfür einen Auskunftsantrag bei den zuständigen Behörden stellen zu müssen.

Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses

Die Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind

  • die ordnungsgemäße Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen besser nachvollziehbar zu machen,
  • zu verhindern, dass Flächen überplant werden, die bereits für Kompensationszwecke vorgesehen sind,
  • auszuschließen, dass Kompensationsmaßnahmen, die bereits einem Eingriff zugeordnet sind, erneut für die Kompensation genutzt werden, und
  • vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu bevorraten.