Eingriffsregelung

Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO)

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) geht auf Paragraf 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zurück. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind. Einzelheiten hierzu regelt Paragraf 18 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG).

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung trifft Regelungen zur näheren Ausgestaltung dieser Vorgaben. Das Kompensationsverzeichnis besteht in Baden-Württemberg aus der Abteilung Eingriffskompensation, in die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen sind, und einer Abteilung Ökokonto, in der Ökokonto-Maßnahmen erfasst werden, denen die untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, die aber noch nicht (oder nicht vollständig) für die Kompensation eines Eingriffs herangezogen wurden.

Aufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind

  • die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der für die Kompensation eines Eingriffs vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern,
  • die Überplanung von Flächen, die bereits Kompensationszwecken gewidmet sind, zu verhindern,
  • eine erneute Verwendung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die bereits einem Eingriff zugeordnet worden sind, für die Eingriffskompensation auszuschließen und
  • vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu bevorraten.

Die erforderlichen Daten, die in die Abteilung Eingriffskompensation einzutragen sind, werden der unteren Naturschutzbehörde mit Hilfe elektronischer Vordrucke von der Behörde vorgelegt, die über den Eingriff entschieden hat (zum Beispiel untere Baurechtsbehörde, Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde).

Es handelt sich im Wesentlichen um Angaben zur Identifikation des Eingriffs, zur Lage der Kompensationsfläche, zur Beschreibung der Kompensationsmaßnahme und zu Vorgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme.

Die Zulassungsbehörde kann den Eingriffsverursacher verpflichten, diese Angaben oder einen Teil dieser Angaben vorzulegen, insbesondere wenn es sich um komplexe Kompensationsmaßnahmen handelt. Später hat die Zulassungsbehörde Angaben über den Stand der Umsetzung und die Unterhaltung der Kompensationsmaßnahme mitzuteilen. Die Daten in der Abteilung Eingriffskompensation sind grundsätzlich öffentlich einsehbar.