Es wird zwischen dem bauplanungsrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto unterschieden:
- Das bauplanungsrechtliche Ökokonto ist im Baugesetzbuch geregelt und bezieht sich auf vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für künftige Eingriffe durch die Bauleitplanung von Gemeinden. Es wird von den Städten und Gemeinden geführt.
- Im naturschutzrechtlichen Ökokonto können vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von später erfolgenden Eingriffen in den Naturhaushalt (zum Beispiel durch Verkehrswegebau, Abbauvorhaben, Baumaßnahmen im unbeplanten Außenbereich) angespart werden. Es wird bei den unteren Naturschutzbehörden geführt (Landratsämter und kreisfreie Städte).
Maßgebliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen sind in Paragraf 16 Bundesnaturschutzgesetz normiert. In Baden-Württemberg werden
- Regelungen zum Verfahren der Anerkennung von Aufwertungsmaßnahmen
- das Führen des Ökokonto-Verzeichnisses und
- die Bewertung der Maßnahmen
durch die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) geregelt. Sie ist am 1. April 2011 in Kraft getreten.
Mit dem Instrument „Ökokonto” wird die Eingriffsregelung zeitlich flexibilisiert. So kann der Vorhabensträger eines geplanten Eingriffs auf eigenen Grundstücken langfristig naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen durchführen und damit das Genehmigungsverfahren für den Eingriff entlasten. Vorhabensträger, die nicht über geeignete Grundstücke verfügen, können auf Ökokonto-Maßnahmen, die Dritte entwickelt haben, zurückgreifen. Dies erleichtert die oftmals schwierige Suche nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen.
Evaluation der Ökokonto-Verordnung
Mit der Evaluation wurden das Verfahren zur Anerkennung der Ökokonto-Maßnahmen, die ökokontofähigen Maßnahmen und die Bewertungsvorgaben im Ökokonto-System überprüft. Sie dient als Grundlage für die geplante Novelle der Ökokonto-Verordnung.