Die Beförderung radioaktiver Stoffe unterliegt dem Atom- beziehungsweise Strahlenschutzrecht und dem Gefahrgutrecht. Hier sind Sicherheitsstandards festgelegt, damit Bevölkerung und Umwelt nicht gefährdet werden.
Zuständigkeit des Ministeriums
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist nach dem Atom- und dem Gefahrgutrecht für die Überwachung der Beförderung radioaktiver Stoffe der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Baden-Württembergs zuständig.
Zur Beförderung zählt das Gefahrgutrecht nicht nur die Beförderung von A nach B, sondern unter anderem auch die Vorbereitung, den Versand, das Beladen und das Entladen. Die Beförderung von Kernbrennstoffen unterliegt in aller Regel der Genehmigungspflicht nach Paragraf 4 des Atomgesetzes. In diesen Genehmigungen wird grundsätzlich gefordert, dass jede Beförderung mindestens 48 Stunden vor der eigentlichen Beförderung gemeldet werden muss, unter anderem an die Lagezentren der Innenbehörden der Länder. In Baden-Württemberg leitet das Lagezentrum des Innenministeriums diese Anmeldungen an das Umweltministerium weiter.
Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, muss dies der für ihn zuständigen Behörde mindestens fünf Arbeitstage vorher mitteilen. Für die kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen in Baden-Württemberg ist das Umweltministerium zuständig.
Handbuch des Ministeriums
Da die Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe einen besonders sensiblen und komplexen Sachverhalt darstellt, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ein Aufsichtshandbuch erstellt. Die Inhalte des Handbuchs werden regelmäßig überprüft und soweit erforderlich angepasst.
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
(mit Ausnahme der Regelung des Paragraf 24 Absatz 1 Atomgesetz)
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Kernbrennstoffe)
- Regierungspräsidium (sonstige radioaktive Stoffe)
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 8, 70173 Stuttgart
- Polizeivollzugsdienst
- Untere Verwaltungsbehörde
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unterliegen)
- Regierungspräsidium (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Regierungspräsidium unterliegen)
- Regierungspräsidium Freiburg (Grubenanschlussbahnen)
- Untere Verwaltungsbehörde und Polizeivollzugsdienst (Landesgewässer und Häfen mit Ausnahme des Hafens Mannheim)
- Staatliches Hafenamt Mannheim (Hafen Mannheim)
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unterliegen)
- Regierungspräsidium (Anlagen oder Einrichtungen, die der atomrechtlichen Aufsicht durch das Regierungspräsidium unterliegen)