Einteilung nach Gefährlichkeit

Hochradioaktive Abfälle

In dem letzten baden-württembergischen Kernkraftwerksblock mit Berechtigung zum Leistungsbetrieb – Neckarwestheim II – fallen jährlich insgesamt rund 100 abgebrannte Brennelemente an. Mit der Novelle des Atomgesetzes vom 19.07.2002 dürfen diese abgebrannten Brennelemente nach Zwischenlagerung nur noch endgelagert werden. Die Abgabe an eine Anlage zur Wiederaufarbeitung ist seit dem 01.07.2005 verboten, da die Wiederaufarbeitung risikoreich ist und die Menge der endzulagernden Abfälle nicht wesentlich reduziert. Damit ist nur noch die direkte Endlagerung der abgebrannten Brennelemente gesetzlich zulässig. Hierbei werden die Brennstäbe der abgebrannten Brennelemente nach einer einige Jahrzehnte dauernden Zwischenlagerung und ohne weitere Behandlung endgelagert.

Rücktransport der bei der Wiederaufbereitung angefallenen Abfälle

Das wesentliche Ziel der Wiederaufarbeitung war die Rückgewinnung der noch vorhandenen Kernbrennstoffe Uran und Plutonium aus den abgebrannten Brennelementen. Plutonium und Uran wurden dabei in einem chemischen Prozess von den Spaltprodukten abgetrennt und danach zu Brennelementen verarbeitet, so dass sie anschließend erneut in den Kernkraftwerken eingesetzt werden können.

Die Wiederaufarbeitung deutscher Brennelemente erfolgte aufgrund entsprechender Verträge der Energieversorgungsunternehmen mit den Firmen Compagnie Générale des Matières Nucléaires (COGEMA) in La Hague in Frankreich und British Nuclear Fuels (BNFL) in Sellafield in Großbritannien. Bei der Wiederaufarbeitung fielen hoch-, mittel- und schwachradioaktive Abfälle an, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von Deutschland zurückgenommen und hier zwischen- und endgelagert werden müssen.

Die hochradioaktiven Abfälle kommen in verglaster Form, in sogenannten Glaskokillen, nach Deutschland zurück und werden bis zur Überführung in ein Endlager zwischengelagert.

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