Welche Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung? Welche Schäden durch Wolfsangriffe werden ausgeglichen, und welche Haftungsregeln gelten bei Herdenausbrüchen aufgrund von Wölfen? Wir haben die häufigsten Fragen zur Förderung und Umsetzung wolfsabweisender Herdenschutzmaßnahmen für Sie beantwortet. So erhalten Sie einen umfassenden Überblick über wichtige Unterstützungsmöglichkeiten und rechtliche Regelungen zum Schutz von Herden.
Welche Beratungsangebote gibt es?
Das für den Wolf zuständige Umweltministerium hat die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) damit beauftragt, die Herdenschutzberatung im Land zu organisieren und fachliche Beratungen durchzuführen, falls die Fragen nicht im Rahmen der Antragstellung durch die Unteren Naturschutzbehörden oder durch örtliche Ansprechpersonen (zum Beispiel LEVs oder Wildtierbeauftragte) zu klären sind.
Kontakt zur Herdenschutzberatung des Wildtierinstituts der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg:
+49 (0)761 4018-471
herdenschutz.fva-bw@forst.bwl.de
Für die Antragstellung ist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt zuständig und kann hierzu auch Auskunft geben. Hilfestellung leistet auch das Landwirtschaftsamt.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
In den Fördergebieten Wolfsprävention können die Halterinnen und Halter von Schafen, Ziegen, Rindern, landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild und Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas) und Pferden unter einem Jahr eine Förderung für wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen beantragen.
Halterinnen und Halter von Rindern und Pferden können, sofern sie regelmäßig unter einjährige Kälber oder Fohlen halten, einer Förderung zur wolfsabweisenden Zäunung von sogenannten Abkalbe-/Abfohlweiden beantragen. Dies sind kleinere hofnahe Weiden, auf denen die Geburten möglichst konzentriert stattfinden sollen und Kälber und Fohlen (mit-)weiden. Die Förderung auf diesen Teilflächen soll den Schutz von sehr jungen Tieren vor dem Wolf gewährleisten.
Für Rinder, Pferde und Neuweltkameliden existiert keine Vorgabe zum Vorhalten eines wolfsabweisenden Grundschutzes als Voraussetzung für Ausgleichzahlungen im Schadensfall aus dem Ausgleichsfonds.
Die Förderung von wolfsabweisenden Zäunen für Kälber, Fohlen und Neuweltkameliden sowie die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen für Rinder älter als acht Wochen ist ein Angebot an die Weidetierhaltenden.
Wenn eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen wird, zum Beispiel einen wolfsabweisenden Zaun einer Abkalbeweide, gelten auf diesen einzelnen geförderten Flächen die Vorgaben für den wolfsabweisenden Grundschutz, um im Schadensfall Ausgleichzahlungen beantragen zu können. Das heißt, die Funktionalität der geförderten wolfsabweisenden Maßnahmen muss zu jedem Zeitpunkt, an dem sich Weidetiere auf der Weide befinden, gewährleistet sein.
Nur Halterinnen und Halter von Schafen, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild im Fördergebiet benötigen einen wolfsabweisenden Grundschutz, um nach einem Übergriff eine Ausgleichszahlung beantragen zu können.
Die Mindeststandards für den wolfsabweisenden Grundschutz sind in einem Dokument des Umweltministeriums aufgeführt, das unter folgendem Link abgerufen werden kann: Vorgaben für den Grundschutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb des Fördergebietes [PDF; 349 KB; 11/20].
Der wolfsabweisender Grundschutz für Schafe und Ziegen kann zum Beispiel durch einen allseitig geschlossenen, intakten, mindestens 90 Zentimeter hohen, elektrifizierten Weidenetzzaun beziehungsweise einen elektrifizierten 4-Litzenzaun mit Litzenhöhen von 20-40-60-90 Zentimetern und einer durchgängigen Zaunspannung von 2.000 Volt in Kombination mit einem Weidezaungerät mit mindestens 1 Joule und angepasster Erdung (zum Beispiel ein Meter Erdstab pro Joule Schlagstärke des Weidezaungerätes) ohne Durchschlupfmöglichkeiten (unterste E-Litze mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand) und ohne direkte Einsprungmöglichkeiten (zum Beispiel Heuballen/Holzpolder) unmittelbar am Zaun, erstellt werden.
Der Mehraufwand im Herdenschutz kann entweder über den Vertragsnaturschutz der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) mittels Verträgen mit fünfjähriger Laufzeit über die Unteren Naturschutzbehörden oder die Unteren Landwirtschaftsbehörden am Landratsamt oder über die pauschale Mehraufwandsentschädigung nach Länge geförderter Zäune über LPR-F3 ausgeglichen werden.
a) Wie kann ich einen LPR-Vertrag bekommen und was steht dort drin?
Ein LPR-Vertrag wird dann abgeschlossen, wenn auf der Vertragsfläche ein bestimmtes naturschutzfachliches Ziel verfolgt wird (zum Beispiel Entwicklung oder Pflege von Lebensräumen bedrohter Arten) und hierzu eine bestimmte Bewirtschaftung erforderlich ist.
Derzeit ist eine Förderung über einen LPR-Vertrag nur in Schutzgebieten oder in Projektgebieten (Artenschutz, Biotopverbund, Offenhaltung) möglich. Der eigentliche Inhalt des LPR-Vertrags wird mit der Unteren Naturschutz- beziehungsweise Landwirtschaftsbehörde oder mit dem Landschaftserhaltungsverband festgelegt und umfasst neben der extensiven Beweidung gegebenenfalls Vorgaben, um eine Entwicklung beziehungsweise optimale Pflege der Fläche zu erreichen (naturschutzfachliches Ziel des Vertrages).
Wenn Sie sich für einen LPR-Vertrag interessieren, können Sie sich an den örtlichen Landschaftserhaltungsverband oder die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt wenden (siehe auch Frage „Was muss ich tun, wenn ich einen Vertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie erstmalig abschließen möchte? Wo erhalte ich Informationen?”).
Soweit ein LPR-Vertrag mit Beweidung mit Schafen oder Ziegen abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung des wolfsbedingten Mehraufwandes direkt über den LPR-Vertrag beim Weidemanagement vor. Alternativ kann eine Entschädigung des wolfsbedingten Mehraufwands über LPR-F3 in Betracht kommen, vergleiche Frage „Wie beantrage ich die Mehraufwandsentschädigung über LPR F3?”.
b) Wie stelle ich den Antrag auf Mehraufwandsentschädigung über einen LPR-Vertrag? Was muss dieser genau enthalten?
Der Antrag auf Mehraufwandsentschädigung enthält neben den Daten des Betriebes nur die Erklärung, dass ein wolfsbedingter Mehraufwand für die LPR-Flächen bestand. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde beim jeweiligen Landratsamt. Bei neuen LPR-Verträgen wird der Mehraufwand direkt im Vertrag geregelt, so dass künftig keine gesonderten Anträge nötig sind. Der wolfsbedingte Mehraufwand wird dann durch eine Zulage in Höhe von 100 Euro je ha ausgeglichen.
c) Wie beantrage ich die Mehraufwandsentschädigung über LPR F3?
Die Beantragung der Pauschale pro Laufmeter Zaun wird in der Regel mit dem Antrag auf Förderung auf einen wolfsabweisenden Weidezaun (D5) gestellt, da die Angaben zur Zaunlänge aus dem Förderantrag direkt für die Plausibilisierung der Zaunlänge herangezogen werden. Bei bereits erfolgter Weidezaunförderung liegen der zuständigen unteren Naturschutz- oder Landwirtschaftsbehörde die Information durch den bereits abgewickelten Förderantrag bereits vor. Für Mehraufwandsentschädigung ohne vorherige Förderung über D5 prüft die zuständige Stelle im Einzelfall.
Eine einfache Übersicht zu den Maßnahmen finden Sie im Faltblatt Förderangebote zum Herdenschutz [PDF].
Achtung: Material oder Arbeitskosten für Zäune aus Knotengitter, Stahlmatten et cetera werden nicht gefördert. Die Zäune müssen grundsätzlich mit stromführenden Litzen versehen sein. Die Ausführung muss die Standards des UM-Dokuments Vorgaben für den Grundschutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb des Fördergebietes [PDF; 349 KB; 11/20] einhalten. Soweit bei der antragstellenden Person und dem beauftragten Unternehmen keine Erfahrungen mit wolfsabweisenden Zäunen bestehen, ist eine vorherige Herdenschutzberatung durch die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt obligatorisch
Fördergegenstand | Fördersatz/Betrag | Hinweis |
---|---|---|
Materialkosten für Zäune und Zubehör | 100 Prozent | Umfasst sind beispielsweise mobile Zäune, Material zur Elektrifizierung, Untergrabschutz, Zaunmaterial wie Weidezaungeräte, Litzen, Pfosten, auch zur Sicherung von potenziell gefährdeten Ställen! |
Mehrwertsteuer | 100 Prozent | Nicht bei Nichtvorsteuerabzugsberechtigten |
Arbeitskosten der wolfsabweisenden Nachrüstung eines Festzaunes | 100 Prozent | Es werden auch eigene Arbeitsleistungen erstattet. Hierfür werden 60 Prozent der üblichen Marktkosten angesetzt. |
Arbeitskosten für den Neubau eines wolfsabweisenden Festzaunes | 50 Prozent | Da auch unabhängig von der Anwesenheit von Wölfen Kosten für den Neubau von Festzäunen entstehen, werden diese nicht mit 100 Prozent gefördert. |
Die Anträge auf wolfsabweisende Herdenschutzförderung nach der Landschaftspflegerichtlinie sind bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde der Landratsämter einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind im Förderwegweiser Baden-Württemberg zu finden.
Durch die Aufrechterhaltung des wolfsabweisenden Grundschutzes entsteht ein Mehraufwand beim Weidemanagement. Dieser kann mit einer jährlichen Pauschale im Rahmen einer fünfjährigen Verpflichtung gefördert werden. Die Verpflichtung beinhaltet, dass die Funktionalität der wolfsabweisenden Zäune zu jedem Zeitpunkt, an dem sich Weidetiere auf der Weide befinden, gewährleistet sein muss.
Soweit eine LPR-A-Verpflichtung (Vertragsnaturschutz) auf der Weidefläche liegt, kann innerhalb dieser ein Zulage („Erschwernisausgleich beim Weidemanagement“) in Höhe von 100 Euro/Hektar und Jahr gezahlt werden, soweit die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen erfolgt.
Mit oder ohne LPR-A-Verpflichtung ist eine jährliche Förderung des Mehraufwands möglich, deren Höhe von der Zaunlänge abhängt. Hierfür wird eine fünfjährige Verpflichtung nach LPR F3 abgeschlossen. Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt berät, welche Förderung jeweils in Frage kommt beziehungsweise günstiger für die antragstellende Person ist. Hier erhalten Sie auch die entsprechenden Antragsunterlagen.
Welche Fördermöglichkeit bietet die Landschaftspflegerichtlinie (LPR)?
Die Herdenschutzfördermaßnahmen, wie das Material oder die Aufrüstungs-/Erstellungskosten von wolfsabweisenden Zäunen (LPR Teil D5) oder der Unterhalt von Herdenschutzhunden (LPR Teil F2) können unabhängig vom Vorhandensein eines LPR-Vertrags beantragt werden.
Der flächenbezogene Mehraufwand im Herdenschutz mit 100 Euro/Hektar/Jahr für Schaf- oder Ziegenweiden ist jedoch nur über bestehende oder neue Verträge für extensive Beweidung nach der Landschaftspflegerichtlinie förderbar (Vertragsnaturschutz). Der zaunlängenbezogene Mehraufwand nach LPR-F3 kann von den Tierhaltenden, die einen wolfsabweisenden Weidezaun einsetzen, beantragt werden und orientiert sich an der vorhandenen Läge der geförderten Zäune. Je nach Zauntyp kann eine unterschiedliche Pauschale pro Laufmeter gezahlt werden.
Die Betriebe müssen sich entscheiden, ob sie eine Förderung für die laufenden LPR-Verträge oder eine Förderung nach F3 beantragen, denn die Förderungen können innerhalb eines Betriebs nicht kombiniert werden.
Die naturschutzfachlichen Maßnahmen und Auflagen Ihrer LPR-Verpflichtung müssen Sie unverändert einhalten und die Beweidung durchführen. Lassen Sie sich bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt beraten, ob für Sie der Erschwernisausgleich nach LPR A/B oder die Förderung des Mehraufwands nach LPR F3 günstiger ist. Die Untere Naturschutzbehörde stellt Ihnen die entsprechenden Antragsunterlagen zur Verfügung.
Die Verwendung von Herbiziden ist auf Dauergrünland häufig verboten beziehungsweise kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Von diesen Gründen gibt es keine Ausnahmen zur Freihaltung der Zauntrasse. In folgenden Schutzgebieten und im Rahmen folgender Verpflichtungen ist die Anwendung von Herbiziden ausgeschlossen:
- Naturschutzgebiete
- Nationalpark
- Naturdenkmäler
- gesetzlich geschützte Biotopen
- Extensivweiden in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten
- Extensivweiden in FFH- und EU-Vogelschutzgebieten
- LPR-Verpflichtungen
- gegebenenfalls FAKT-Verpflichtungen
Die Anzahl der Tiere ist nicht entscheidend, sondern es muss ein bestimmtes naturschutzfachliches Ziel mit einem Vertrag erreicht werden. Je nach Fläche ist dabei aber ein Mindestbeweidungsdruck nötig, so dass das geplante Pflegeziel auch erreicht werden kann. Die Förderung steht auch Betrieben offen die Pensionstiere halten.
LPR- und FAKT-Verpflichtungen sind grundsätzlich über die gesamte Laufzeit einzuhalten. Eine vorzeitige Kündigung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und ist in der Regel mit Rückzahlungen verbunden. Ausnahmen können etwa höhere Gewalt oder Betriebsaufgabe sein. Die Anwesenheit von Wölfen ist kein Fall von höherer Gewalt.
Wichtig ist, dass Sie die zuständige Behörde zeitnah (innerhalb von zehn Tagen) informieren, wenn sie die vereinbarte Beweidung aussetzen müssen. Bei einer Betroffenheit durch einen Wolfsriss auf einer Verpflichtungsfläche oder einer benachbarten Fläche wird die zuständige Behörde prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und wie die Verpflichtung weitergeführt werden kann.
Die Härtefälle sind im Vertragstext geregelt und können vorab mit der vertragsschließenden Stelle erörtert werden.
Siehe auch die Frage „Kann ich einen solchen Vertrag wieder kündigen, wenn mir die Arbeit mit der Weidehaltung durch die Anwesenheit des Wolfes zu mühsam wird?”
Welche Schäden werden ausgeglichen?
Meine Flächen liegen innerhalb eines Fördergebiets Wolfsprävention
Halterinnen und Halter von Schafen, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild, die auf den wolfsabweisenden Grundschutz verzichten, erhalten nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist keine freiwilligen Ausgleichsleistungen im Falle eines Risses. Auf den Flächen für die eine Förderung für Abkalbe-/Abfohlweiden oder für den wolfsabweisenden Schutz von Neuweltkameliden in Anspruch genommen wurde, muss der wolfsabweisende Grundschutz eingehalten werden, um im Falle eines Wolfsrisses eine Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen zu können.
Halterinnen und Halter anderer Weidetiere als Schafe, Ziegen und landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild können innerhalb des Fördergebietes nach einem Wolfsübergriff grundsätzlich einen Antrag auf Ausgleichszahlungen beim Verwalter des Ausgleichsfonds ohne Einhaltung eines speziellen wolfsabweisenden Grundschutzes stellen, die Abweichung dazu auf den geförderten Flächen zum Schutz von Kälbern/Fohlen und Neuweltkameliden sind zu beachten.
Ablauf der Übergangsfristen
Die Übergangsfristen sind auf ein Jahr festgelegt. Im ehemaligen Fördergebiet Nordschwarzwald, welches bereits am 25.05.2018 ausgewiesen wurde, ist die Übergangsfrist bereits abgelaufen1. Im übrigen Bereich des Fördergebietes Wolfsprävention Schwarzwald welches am 31.07.2020 ausgewiesen wurde, endete die Übergangsfrist am 30.07.2021. Im Odenwald endet die Übergangsfrist am 23.03.2022.
1 Aufgrund der Anpassungen beim Grundschutz-Punkt „nachträgliche Elektrifizierung nicht elektrifizierter Festzäune von Schafen/Ziegen“ gilt abweichend auch innerhalb des gesamten Fördergebietes Wolfsprävention Schwarzwald eine einjährige Übergangsfrist bezogen auf das Veröffentlichungsdatum dieses Schreibens vom 25.11.2020. Bis dahin wird der Grundschutz beim Festzaun, wie vormals gültig, anerkannt (das heißt 120 Zentimeter hohe Drahtgeflechtzäune mit Untergrabschutz).
Meine Flächen liegen außerhalb eines Fördergebiets
Halterinnen und Halter sämtlicher Weidetierarten außerhalb des Fördergebietes können nach einem Wolfsübergriff einen Antrag auf Ausgleichszahlungen beim Ausgleichsfonds ohne Einhaltung eines speziellen wolfsabweisenden Grundschutzes stellen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist ist ein funktionsfähiger grundschutzkonformer Herdenschutz für die unter der Frage „Für welche Tierarten werden wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen gefördert?” aufgezählten Tierarten erforderlich, um Entschädigung aus dem Ausgleichsfonds zu erhalten. Siehe auch Frage „Was passiert, wenn ich auf den Herdenschutz gegen den Wolf verzichte?”.
Bei unmittelbarer Beschädigung des Grundschutzes, im Vorfeld eines Rissereignisses, durch höhere Gewalt ist eine Entschädigung ebenfalls möglich. Hierzu zählen zum Beispiel Sturm, umgestürzte Bäume, Herdenausbruch oder Hochwasser.
Ein leerer Akku des Weidezaungerätes fällt dagegen nicht unter die Kategorie höhere Gewalt, eine Ausgleichzahlung könnte
dann nicht gezahlt werden.
Das Ziel der Herdenschutzförderung ist unter anderem die Unterstützung bei der Erstellung eines wolfsabweisenden Zaunes, materiell aber auch durch Beratung. In Anlehnung an die Empfehlungen aus der DIN-VDE 0131 „Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere“ ist davon auszugehen, dass bereits aus Gründen der Vorsorge und Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt eine Einzäunung für Weidetiere vorhanden ist.
Da, gemäß der DIN-VDE 0131 zur Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere, bereits mindestens drei Litzen in 85-50-25 Zentimeter Höhe sowohl für Schafe als auch für Ziegen empfohlen sind und davon ausgegangen werden kann, dass jede Tierhaltung in der Regel gemäß dem Stand der Technik stattfindet, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorgaben eines wolfsabweisenden Grundschutzes in Form einer zusätzlichen 4. Litze und leicht abweichende Litzenhöhen (20-40-60-90 Zentimeter) generell unrealisierbar sind. Im Zuge der Förderung werden flexible Maßnahmen angeboten, um die individuelle Zäunung in schwierigen Geländeverhältnissen bestmöglich anzupassen, zum Beispiel durch festinstallierte Erdungssysteme für steinige oder flachgründige Böden, mobile Litzen-Haspelsysteme mit einer Kombination aus festen und mobilen Pfosten oder Lösungen für den Schutz im Bereich von Trockenmauern. In anderen Fällen können Lösungen gemeinsam mit der Herdenschutzberatung erarbeitet werden. Systeme mit Tag- und Nachtkoppeln oder der Einsatz von Herdenschutztieren bieten zum Beispiel Möglichkeiten.
Grundsätzlich wird bis zum Ende der einjährigen Übergangsfrist davon ausgegangen, dass mithilfe der Förderung über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und der Beratung durch die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) ein grundschutzkonformer Elektrozaun (zum Beispiel Elektrozaunnetz oder 4 Litzenzaun mit 90 Zentimeter Höhe) erworben und installiert werden kann und dieser den bereits vorher vorhandenen Zaun ersetzt beziehungsweise ergänzt. Die Expertinnen und Experten der Rissbegutachtung sind darüber hinaus befähigt, extreme Verhältnisse entsprechend zu dokumentieren und in die Abschätzung bezüglich der Erfüllung des Grundschutzes miteinfließen zu lassen.
Ein unverschuldetes Ereignis, das zur Nichterfüllung des Grundschutzes führt, wird keine negativen Auswirkungen auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen haben.
Gemeinsam mit dem Tierhalter werden Lösungen entwickelt werden müssen, solche Fälle bestmöglich zu verhindern, zum Beispiel durch Infotafeln, Weidezaunalarm oder spezielle Tor-Lösungen.
Welche Haftungsregeln gelten bei wolfsbedingten Herdenausbrüchen?
Tierhalterinnen und Tierhalter haften gemäß Paragraf 883 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), falls ein Tier oder eine Herde ausbricht und Schäden verursacht, unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache (zum Beispiel Spaziergänger, Gewitter, Hund, hupendes Auto oder eben Wolf).
Sofern gewerbliche Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter jedoch der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei der Beaufsichtigung nachgekommen sind, sind sie von der Haftung für den entstandenen Schaden befreit. Dieses gesetzliche Privileg gilt nicht für Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter.
Tierhalterinnen und Tierhalter – egal ob gewerblich oder als Hobby – können (und sollten) sich, unabhängig von der Präsenz eines Wolfes im Gebiet, mit einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer Tierhalterhaftpflichtversicherung absichern. Die Versicherung kann dann Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber dem Tierhaltenden (privatrechtlichen Inhalts), aufgrund der von den eigenen Tieren verursachten Schäden, ausgleichen.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind hiervon meist nicht umfasst, und eher bei neueren Verträgen zu finden. Eine Haftpflichtversicherung deckt daher im Einzelfall nicht alle Schäden. Das Land hat daher mit der neuen Landschaftspflegerichtlinie (LPR) die Möglichkeit geschaffen, Einsatzkosten von öffentlich-rechtlichen Stellen (zum Beispiel Polizei und Feuerwehr), die im Zuge eines Wolfsübergriffes auf Weidetiere entstehen, ebenfalls auszugleichen.
Durch den Wolf werden somit insgesamt keine zusätzlichen Anforderungen oder Haftungsrisiken privatrechtlicher Natur begründet. Die erforderliche übliche Sorgfaltspflicht richtet sich nach der guten fachlichen Praxis. Soweit die gewerblichen Halterinnen und Halter die übliche Sorgfaltspflicht einhalten, gilt das Haftungsprivileg.
Aus Sicht der Versicherungswirtschaft macht es keinen Unterschied, ob ein Herdenausbruch von einem Wolf oder einem anderen vergleichbaren Ereignis von höherer Gewalt ausgelöst wurde.
Ob eine Wildschweinrotte den Zaun beschädigt hat oder die Weidetiere aufgrund eines Blitzes oder ähnlichem ausgebrochen sind, macht für die Versicherer keinen Unterschied, da die Einhaltung der guten fachlichen Praxis von entscheidender Bedeutung ist. Wenn der gewerbliche Tierhalter beziehungsweise die gewerbliche Tierhalterin gemäß guter fachlicher Praxis gehandelt hat und dies nachweisen kann, ist eine Befreiung von der Haftung nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) möglich.
Die Versicherung wehrt im Rahmen des Rechtsschutzes in der Regel den ungerechtfertigten Anspruch notfalls vor Gericht ab. Bei nicht Einhaltung der guten fachlichen Praxis kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung zum Tragen und der Versicherer zahlt den Schaden des geschädigten Dritten.
Durch den Wolf entstehen somit keine Änderungen bei den bestehenden Haftungsregeln.
Eine Rücksprache mit der Versicherung ist in jedem Fall sinnvoll, um das Vorgehen in einem solchen Schadensfall generell in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können auch vorteilhafte Änderungen bestehender Policen im Hinblick zum Beispiel auf einen möglichen Ausgleich von Wolfsrissen erfolgt sein.