Herdenschutz für Schafe, Ziegen und Gatterwild: Grundschutz und empfohlener Schutz
Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Schafe, Ziegen und/oder ihr Gehegewild vor dem Wolf schützen möchten, benötigen mindestens den wolfsabweisenden Grundschutz, besser den empfohlenen Schutz.
Außerhalb von Wolfsterritorien (Streifgebiete sesshafter Wölfe) sind wolfsverursachte Nutztierrisse möglich, aber sehr selten. In Baden-Württemberg befinden sich die aktuellen Wolfsterritorien alle im Fördergebiet Wolfsprävention Schwarzwald. Nur dort werden entsprechende Maßnahmen vom Land finanziell gefördert. Das Fördergebiet Odenwald wurde außer Kraft gesetzt, weil es dort keinen residenten Wolf mehr gibt.
Findet ein Nutztierriss statt, müssen Halterinnen und Halter von Schafen, Ziegen und Gehegewild in einem Fördergebiet Wolfsprävention die Einhaltung des Grundschutzes nachweisen, um nach einem Übergriff eine Ausgleichszahlung beantragen zu können. In der Regel erstellt die Forstliche Versuchs und Forschungsanstalt Baden-Württemberg kostenfrei ein entsprechendes Protokoll.
Auch Halter und Halterinnen anderer Weidetierarten, die eine entsprechende Förderung erhalten haben, müssen den Bestand beziehungsweise die Funktionalität der geförderten Maßnahmen nachweisen, um nach einem Übergriff eine Ausgleichszahlung beantragen zu können.
Tierhalterinnen und Tierhalter außerhalb der Förderkulisse Wolfsprävention erhalten nach einem nachweislich durch einen Wolf an Nutztieren entstandenen Schaden Ausgleichszahlungen unabhängig von etwaigen Präventionsmaßnahmen (soweit sie nicht in einem ehemaligen Fördergebiet eine Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfrist noch nicht ausgelaufen ist).
Der wolfsabweisende Grundschutz ist in für Schafe, Ziegen und Gehegewild definiert und stellt einen Kompromiss aus bereits in der Tierhaltung eingesetzten Zäune und einer wolfsabweisenden Wirkung dar.
Schafe und Ziegen
Der übliche wolfsabweisende Grundschutz für Schafe und Ziegen besteht in einem allseitig geschlossenen, intakten, mindestens 90 Zentimeter hohen, elektrifizierten Weidenetzzaun beziehungsweise einem elektrifizierten 4-Litzenzaun mit Litzenhöhen von 20-40-60-90 Zentimetern und einer durchgängigen Zaunspannung von mindestens 2.000 Volt in Kombination mit einem Weidezaungerät mit mindestens einem Joule und angepasster Erdung (zum Beispiel ein Meter Erdstab pro Joule Schlagstärke des Weidezaungerätes) ohne Durchschlupfmöglichkeiten (unterste E-Litze mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand) und ohne direkte Einsprungmöglichkeiten (zum Beispiel Heuballen/Holzpolter) unmittelbar am Zaun.
Wildgehege
Der wolfsabweisende Grundschutz für Wildgehege besteht in einem Zaun, dessen Zaunhöhe der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) vom 15.08.2007 entspricht, ergänzt um einen Untergrabschutz (Alternativen):
- außenliegender stromführender Leiter mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand
- senkrecht eingegrabene Zaunverlängerung
- horizontale Zaunschürze
- Betonsockel, Steinplatten oder Ähnliches
Die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg bietet Informationen und Beratung zu Fragen der Zaunausführung.
Die Mindeststandards für den wolfsabweisenden Grundschutz sind in einem Dokument des Umweltministeriums aufgeführt: Vorgaben für den Grundschutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb des Fördergebietes [PDF; 11/20].
Der empfohlene Schutz stellt einen erweiterten Schutz vor Wolfs-Übergriffen dar und sollte insbesondere dort eingesetzt werden, wo bereits Weidetiere von einem Wolf angegriffen wurden oder wo sich ein Wolf dauerhaft niedergelassen hat und als resident gemeldet wurde. Der empfohlene Schutz bedeutet unter anderem wegen der höheren Zäune mehr Aufwand für die Weidetierhaltenden. Wenn Sie in einem Fördergebiet Fördermittel für einen wolfsabweisenden Weidezaun beantragen, sind die Kosten für den empfohlenen Schutz zuwendungsfähig.
Die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg bietet im Internet Informationsmaterial zum empfohlenen Schutz an.
Weidenetze
- mindestens 105 Zentimeter Höhe
- zusätzliche optische Barriere (zum Beispiel Breitbandlitze) auf 120 Zentimeter Höhe
- unterste stromführende Litze mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand
- Stromspannung aller Litzen größer als 4.000 Volt; angepasste Erdung
Elektro-Litzen- oder Spanndrahtzaun (Festzaun oder Halbmobilzaun)
- mindestens fünf elektrische Leiter aus 20/40/60/90/120 Zentimeter
- unterste stromführende Litze/Draht mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand
- Stromspannung aller Litzen/Drähte größer als 4.000 Volt; angepasste Erdung
Wildgehegezaun
- Überkletterschutz: außenliegender stromführender Leiter auf Zaunabschluss-Höhe
- außenliegender stromführender Leiter oberhalb der regulären Schneehöhe
- Stromspannung aller Litzen/Drähte größer als 4.000 Volt; angepasste Erdung
- Untergrabschutz (Alternativen)
- außenliegender stromführender Leiter mit maximal 20 Zentimeter Bodenabstand
- senkrecht eingegrabene Zaunverlängerung
- horizontale Zaunschürze
- Betonsockel, Steinplatten oder Ähnliches
Ausgleichszahlungen nach Wolfsübergriffen setzen bei Schafen und Ziegen in einem Fördergebiet Wolfsprävention voraus, dass mindestens der wolfsabweisende Grundschutz bestand und funktionstüchtig war. Da gemäß der DIN-VDE 0131 zur Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere mindestens drei Litzen in 85-50-25 Zentimeter Höhe sowohl für Schafe als auch für Ziegen empfohlen sind und davon ausgegangen werden kann, dass jede Tierhaltung gemäß dem Stand der Technik stattfindet, gelten die Vorgaben eines wolfsabweisenden Grundschutzes in Form einer zusätzlichen vierten Litze und leicht abweichende Litzenhöhen (20-40-60-90 Zentimeter) als grundsätzlich realisierbar.
Im Zuge der Förderung werden flexible Maßnahmen angeboten, um die individuelle Zäunung in schwierigen Geländeverhältnissen bestmöglich anzupassen, zum Beispiel durch festinstallierte Erdungssysteme für steinige oder flachgründige Böden, mobile Litzen-Haspelsysteme mit einer Kombination aus festen und mobilen Pfosten oder Lösungen für den Schutz im Bereich von Trockenmauern. Die Expertinnen und Experten der Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg beraten kostenlos insbesondere bei schwierigen Geländeverhältnissen.
Herdenschutz für Rinder
Rinder gelten im Allgemeinen als wehrhafte Tiere, weshalb Übergriffe sehr selten sind. Dennoch waren Rinder in den letzten Jahren in Deutschland mit rund fünf Prozent der wolfsverursachten Schäden an Nutztieren betroffen. Dabei waren hauptsächlich Kälber von unter zwei Monaten betroffen.
Wolfsterritorien befinden sich alle in der Förderkulisse Wolfsprävention Schwarzwald. Innerhalb dieser Förderkulisse werden Herdenschutzmaßnahmen vom Land finanziell gefördert.
Tierhalterinnen und Tierhalter können unabhängig von etwaigen Präventionsmaßnahmen nach einem nachweislich durch einen Wolf an Nutztieren entstandenen Schaden Ausgleichszahlungen erhalten. Ist zuvor eine Herdenschutzförderung erfolgt, so ist die korrekte Umsetzung der geförderten Maßnahmen Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung.
Milchvieh- und Mutterkuhherden benötigen in der Regel keinen besonderen wolfsabweisenden Schutz, weil mehrere wehrhafte Rinder und ein Herdenverband vorausgesetzt werden können.
Innerhalb des Fördergebietes Wolfsprävention sind wolfsabweisende Weidezäune für Rinder bis zu einem Alter von zwölf Monaten analog zum Herdenschutz bei Schafen und Ziegen förderfähig. Dabei kann der wolfsabweisende empfohlene Herdenschutz, wie er in der Schafs- und Ziegenhaltung ungesetzt wird, angewendet werden.
Für Herden, die (fast) ausschließlich aus Jungrindern bestehen, gibt es Förderangebote für besondere fest definierte Herdenschutzmaßnahmen, die vor allem der Herdenbildung und der Beistellung wehrhafter Rinder dienen.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Eine Förderung für wolfsabweisende Maßnahmen ist nur im Fördergebiet Wolfsprävention möglich.
Fördergebiete Wolfsprävention werden nach den Territorien sesshafter Wölfe abgegrenzt. Informationen des Umweltministeriums zu Lage und Abgrenzung des Fördergebietes Wolfsprävention finden Sie unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg.
Außerhalb des Fördergebietes ist ein Riss durch einen durchziehenden oder temporär anwesenden Wolf zwar möglich, aber recht unwahrscheinlich. Daher ist eine Förderung von wolfsabweisenden Maßnahmen im Vergleich zum geringen Risiko unverhältnismäßig.
Ausgleichszahlungen für Schäden an Nutztieren durch Wölfe werden innerhalb und außerhalb der Fördergebiete bewilligt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb eines aktuellen oder ehemaligen Fördergebietes wird geprüft, ob es eine Verpflichtung zur Einhaltung wolfsabweisender Maßnahmen gab und ob diese Verpflichtung eingehalten wurde.
Es gibt unterschiedliche Fördermöglichkeiten, die teilweise miteinander kombiniert werden können, je nach Ausrichtung der Tierhaltung.
- Investitionen zum Herdenschutz (Zaunförderung für Weidetiere und Gehegewild)
- Unterhaltskosten für Herdenschutzhunde
- Erschwernisausgleich Weidemanagement (bei LPR A-geförderten Flächen) oder Mehraufwand Weidemanagement zur Zauntrassenpflege
- Mehraufwand beim Weidemanagement von Rindern
Eine Übersicht des Umweltministeriums zu den Maßnahmen, den Fördersätzen und Förderbeträgen finden Sie unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg.
Im aktuellen Fördergebiet Wolfsprävention können Halterinnen und Halter von Schafen, Ziegen, Rindern, landwirtschaftlich gehaltenem Gehegewild und Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas), Pferden unter einem Jahr sowie Kleinpferderassen und Kleinrinderrassen eine Förderung für wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen beantragen.
Darüber hinaus kann der Unterhalt von Herdenschutzhunden für größere Schaf- und/oder Ziegenherden (ab 100 Tiere älter als ein Jahr) gefördert werden.
Für Gehegewild innerhalb eines Fördergebietes Wolfsprävention können die Maßnahmen, die zur Herstellung des empfohlenen wolfsabweisenden Schutzes erforderlich sind, gefördert werden. Der Gehegezaun selbst wird nicht gefördert.
Für Rinder, Pferde und Neuweltkameliden existiert keine Vorgabe zum Vorhalten eines wolfsabweisenden Grundschutzes als Voraussetzung für Ausgleichzahlungen im Schadensfall aus dem Ausgleichsfonds. Die Förderung von wolfsabweisenden Zäunen für Kälber, Fohlen, Kleinpferde- und Kleinrinderrassen und Neuweltkameliden sowie die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen für Rinder älter als acht Wochen ist ein Angebot an die Weidetierhaltenden. Wenn eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die geförderten Schutzmaßnahmen während der Beweidung eingehalten beziehungsweise funktionstüchtig gehalten werden, um im Schadensfall Ausgleichzahlungen beantragen zu können beziehungsweise im Fall von Förderung des Mehraufwands Rückforderungen zu vermeiden.
Förderung von Herdenschutzzäunen
Eine Übersicht des Umweltministeriums zu den Maßnahmen finden Sie unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg.
- Es wird sowohl die Nachrüstung bestehender Zäune als auch die Installation beziehungsweise Beschaffung neuer Zäune gefördert. Letzteres nur, wenn eine Nachrüstung nachweislich nicht möglich beziehungsweise sinnvoll ist. In Zweifelsfällen berät die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.
- Die Zäune müssen grundsätzlich mit stromführenden Litzen versehen sein. In vielen Fällen haben sich elektrifizierte Halbmobilzäune bewährt. Die Ausführung muss den im Dokument des Umweltministeriums Baden-Württemberg beschriebenen Standards entsprechen: Vorgaben für den Grundschutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb des Fördergebietes [PDF; 11/20]
- Auch die Vorbereitung von Zauntrassen für Zaunbauarbeiten wird gefördert.
- Material oder Arbeitskosten für Zäune aus Knotengitter, Stahlmatten et cetera werden nicht gefördert.
- Der Abbau, der Abtransport und die Entsorgung von nicht mehr benötigtem Zaunmaterial wird nicht gefördert.
- Für den Mehraufwand der Trassenunterhaltung bei elektrifizierten Zäunen kann eine Förderung im Rahmen des sogenannten Erschwernisausgleiches/Mehraufwandes Weidemanagement als fünfjährige Verpflichtung beantragt werden.
- Soweit bei der antragstellenden Person und dem beauftragten Unternehmen keine Erfahrungen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen bestehen, wird eine vorherige Beratung durch die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt empfohlen.
- Die maximal geförderte Zaunlänge beziehungsweise Weide-/Gehegefläche orientiert sich an der Anzahl der zu schützenden Weidetiere beziehungsweise Gehegetiere.
- Soll ein Unternehmen mit der Erstellung oder Nachrüstung eines Fest- oder Halbmobilzauns beauftragt werden, sind in der Regel mehrere Angebote einzuholen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Material für Herdenschutzzäune. Die Angebote müssen vergleichbar sein, das heißt dieselben Posten enthalten. Bei der Angebotseinholung kann die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg beraten.
- Wird ein Fest- oder Halbmobil-Zaun in Eigenleistung erstellt oder nachgerüstet, können für die Arbeitskosten bis zu 60 Prozent der Kosten, die eine Unternehmerleistung gekostet hätte, als zuwendungsfähige Kosten veranschlagt werden.
Für die Freihaltung von Zauntrassen gibt es bezüglich Herbizide keine Sonderregelungen, sondern es gelten dieselben Regeln wie für die gesamte Weidefläche. Die Verwendung von Herbiziden ist beispielsweise auf Dauergrünland und damit auch auf den Zauntrassen häufig verboten beziehungsweise kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. In folgenden Schutzgebieten und im Rahmen folgender Verpflichtungen ist die Anwendung von Herbiziden wie zum Beispiel Glyphosat ausgeschlossen:
- Naturschutzgebiete
- Nationalpark
- Naturdenkmäler
- gesetzlich geschützten Biotopen, unter anderem Fauna-Flora-Habitat-Mähwiesen (FFH-Mähwiesen), Nasswiesen, Borstgrasrasen, Wacholderheiden, Trockenrasen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden et cetera
- Extensivweiden in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten
- Extensivweiden in FFH- und EU-Vogelschutzgebieten
- bei manchen FAKT-Verpflichtungen
- bei allen LPR-Verpflichtungen
- bei manchen SchALVO-Verpflichtungen
Eine Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und/oder Sanktionen bei der der Förderung nach sich ziehen.
Für den maschinellen Mehraufwand, den die Freihaltung der Trassen bei Herdenschutzzäunen mit elektrischen Litzen auf 20 Zentimeter Höhe im Vergleich zu herkömmlichen Weidezäunen erfordert, gibt es den Erschwernisausgleich beziehungsweise die Förderung des Mehraufwands.
Förderung von Schutzvorrichtungen an Wildgehegezäunen
- Die Zaunhöhe des Wildgeheges muss den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege) vom 15.08.2007 entsprechen.
- Die Ausführung der geförderten Schutzvorrichtungen (Überkletter- und Untergrabschutz) muss den im Dokument des Umweltministeriums Baden-Württemberg formulierten Standards entsprechen: Vorgaben für den Grundschutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild innerhalb des Fördergebietes [PDF; 11/20]
- Es werden nur die Materialien und Arbeitskosten für die Erstellung der Schutzvorrichtungen (Überkletter- und Untergrabschutz) gefördert. Der eigentliche Gehegezaun und seine Bestandteile werden nicht gefördert.
- Soweit bei der antragstellenden Person und dem beauftragten Unternehmen keine Erfahrungen mit entsprechenden Schutzvorrichtungen bestehen, wird eine vorherige Beratung durch die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt empfohlen.
- Soll ein Unternehmen mit der Erstellung von Schutzvorrichtungen an Gehegezäunen beauftragt werden, sind in der Regel mehrere Angebote einzuholen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Dies gilt auch für die Beschaffung von Material für die Schutzvorrichtungen. Die Angebote müssen vergleichbar sein, das heißt dieselben Posten enthalten. Bei der Angebotseinholung kann die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg beraten.
- Werden Schutzvorrichtungen an Gehegezäunen in Eigenleistung angebracht, können für die Arbeitskosten bis zu 60 Prozent der Kosten, die eine Unternehmerleistung gekostet hätte, als zuwendungsfähige Kosten veranschlagt werden.
Erschwernisausgleich/Förderung von Mehraufwand beim Weidemangement
Durch die Aufrechterhaltung des wolfsabweisenden Grundschutzes entsteht eine Erschwernis beziehungsweise ein Mehraufwand beim Weidemanagement. Der Mehraufwand entsteht zum Beispiel dadurch, dass die Zauntrassen wegen der untersten stromführenden Litze häufiger und gründlicher ausgemäht werden müssen, oder dass beim Weideauftrieb und Weideabtrieb mehr Litzen transportiert und montiert beziehungsweise abgebaut werden müssen.
Die Verpflichtung beinhaltet, dass die Funktionalität der wolfsabweisenden Maßnahmen zu jedem Zeitpunkt, an dem sich Weidetiere auf der Weide befinden, gewährleistet sein müssen.
Diese Förderung gibt es nur für die Weidetierhaltung, nicht für Gehegewild.
- Wenn Sie eine Verpflichtung nach LPR A für eine Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen („Vertragsnaturschutz“) eingehen beziehungsweise bereits eingegangen sind, können Sie eine Zulage in Höhe von 100 Euro/Hektar als Erschwernisausgleich erhalten. Diese Zulage können auch Wanderschäfereien, die nicht oder nur teilweise (nachts) mit wolfsabweisenden Zäunen arbeiten, für die gesamte beweidete Fläche erhalten.
- Alternativ können Sie – soweit Sie wolfsabweisende Zäune unterhalten – auch eine fünfjährige Verpflichtung nach LPR F3 eingehen (Mehraufwand beim Weidemanagement). Für diese gibt es – in Abhängigkeit von der Art der Weidetiere – Pauschalen je Kilometer wolfsabweisenden Weidezaun. Sie müssen belegen, dass Sie die entsprechenden wolfsabweisenden Weidezäune besitzen und in Funktion halten. Zur Höhe der Förderpauschalen finden Sie Informationen des Umweltministeriums unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg. Es werden maximal 450 Euro je Jahr und Hektar wolfsabweisend umzäunter Weidefläche gefördert.
- Falls für Sie von den Bedingungen her (Schaf- und/oder Ziegenbeweidung; LPR A-Verpflichtung; Unterhaltung wolfsabweisender Zäune) beide oben genannten Varianten (Zulage LPR A; LPR F3) in Frage kommen, errechnet die Untere Naturschutzbehörde für Sie, bei welcher Variante Sie mehr Fördermittel erhalten.
- Speziell für die Weidehaltung von Jungrindern ab der neunten Lebenswoche gibt es eine Förderung des „Mehraufwand beim Weidemanagement Rinder“ auf der Grundlage bestimmter Maßnahmenkombinationen nach LPR F3. Hierfür müssen Sie sich für fünf Jahre verpflichten, die entsprechende Maßnahmenkombination zu praktizieren. Informationen des Umweltministeriums zu den Maßnahmenkombinationen finden Sie unter Förderung zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen für Rinder. Es werden maximal 450 Euro je Jahr und Hektar auf den betreffenden Rinderweiden gefördert, soweit ein nachweislicher Mehraufwand für die Weidehaltung besteht.
Förderung der Haltung von Herdenschutzhunden
Herdenschutzhunde sind nicht zu verwechseln mit Hütehunden. Sie kommen nur für Tierhalterinnen und Tierhalter mit großen Weidetierbeständen in Frage. Der Zeitaufwand für Ausbildung, Betreuung und Einsatz von Herdenschutzhunden ist hoch. Die antragstellende Person muss für die Führung und Ausbildung von Herdenschutzhunden geeignet und geschult sein. Die Betriebsstruktur muss für die ganzjährige Haltung der Hunde geeignet sein.
- eine vorherige Beratung durch die Forstliche Versuchs und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ist verpflichtend
- ein größerer Tierbestand in Weidehaltung (mindestens 100 (Mutter-)Schafe und/oder Ziegen ab Alter ein Jahr)
- mindestens zwei Herdenschutzhunde je Herde
- Einsatz der Herdenschutzhunde hinter Zaun und Zauntreue der Hunde
- alle geförderten Herdenschutzhunde sollen aus bewährten Arbeitslinien stammen
- bis zum Alter von zwölf Monaten sollen alle Herdenschutzhunde eine Prüfung einer Herdenschutzhunde-Organisation erfolgreich durchlaufen haben
- in jeder Herde muss mindestens einer der Hunde ein Zertifikat als anerkannter Herdenschutzhund nach den Kriterien der Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e. V. (oder einer vergleichbaren Organisation) haben, daneben können Junghunde in Herdenschutzhunde-Ausbildung eingesetzt werden
- ein Schulungsnachweis zur Haltung von Herdenschutzhunden der Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e. V. (oder einer vergleichbaren Organisation) der antragstellenden Person muss vorhanden sein
Beratung, Beantragung und Bewilligung von Förderungen
Das Umweltministerium hat die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg damit beauftragt, die Herdenschutzberatung im Land zu organisieren und fachliche Beratungen durchzuführen, insbesondere bei schwierigen Fällen (zum Beispiel bei Herdenschutzzäune bei schwieriger Geländebeschaffenheit).
Die Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg berät zu technischen und praktischen Aspekten der jeweiligen Herdenschutzmaßnahmen. Halten Sie für eine Beratungsanfrage möglichst die Daten zu ihren Weidetieren und Weideflächen bereit.
Kontakt zur Herdenschutzberatung des Wildtierinstituts der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg:
+49 (0)761 4018-471
E-Mail schreiben
Für die Antragsberatung und Antragsstellung ist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt zuständig. Hilfestellung leistet auch das Landwirtschaftsamt.
Die Anträge auf wolfsabweisende Herdenschutzförderung nach der Landschaftspflegerichtlinie sind bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landrats- bzw. Bürgermeisteramts, in dessen Land- oder Stadtkreis Sie wohnen beziehungsweise Ihren Betriebssitz haben, zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde stellt die Antragsunterlagen zur Verfügung, soweit diese nicht im Förderwegweiser Baden-Württemberg hinterlegt sind.
Bei der Unteren Naturschutzbehörde erhalten Sie auch Beratung zu den verschiedenen Förderungen. Bei schwierigen Zaunbauvorhaben wird die untere Naturschutzbehörde Sie gegebenenfalls bitten, eine Stellungnahme („Protokoll“) der Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Förderungen nur für Weideflächen/Wildgehege möglich sind, die innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention liegen.
Ausgleichszahlungen für wolfsbedingte Schäden an Nutztieren
Wenn der Verdacht besteht, dass ein Nutztier durch einen Wolf verletzt oder getötet wurde, kontaktieren Sie bitte schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
info@wildtiermonitoring.de
+49 (0)761 4018-274
Bis zur Begutachtung sollen tote Nutztiere so wenig wie möglich bewegt und durch eine Plane gegen äußere Einflüsse geschützt werden. Insbesondere Hunde müssen von ihnen ferngehalten werden.
Auch Hunde können Nutztiere hetzen, verletzen oder töten und es gibt weitere mögliche Verletzungs- und Todesursachen. Um eine Ausgleichszahlung zu erhalten, muss der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Wolf verursacht sein.
Die gutachterliche Feststellung, dass hinreichende Indizien dafürsprechen, dass das Nutztier von einem Wolf getrieben, getötet oder verletzt wurde, trifft das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg. Mitarbeitende des Wildtierinstituts kommen vor Ort und begutachten verletzte und getötete Tiere und nehmen Proben für genetische Analysen, die am Forschungsinstitut Senckenberg in Gelnhausen durchgeführt werden.
Die Kosten für die Probenauswertung trägt das Land. Auf Wunsch übergibt die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg eine Probe an den Tierhalter/die Tierhalterin. Tierkörper, an denen ohne Absprache mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg oder den von ihr beauftragten Personen Veränderungen (zum Beispiel Abschärfen, DNA-Rissabstriche) vorgenommen worden sind, können gegebenenfalls nicht beurteilt werden. In diesem Fall ist eine Ausgleichszahlung nicht möglich.
Soweit eine Versicherung für den entstandenen Schaden besteht, kann keine Auszahlung aus dem Ausgleichsfonds erfolgen.
Ein Schadensausgleich aus dem Ausgleichsfonds kann nur dann beantragt werden, wenn das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg bestätigt, dass ein Wolf sicher oder sehr wahrscheinlich Verursacher des Schadens ist und bei einem Schaden innerhalb eines Fördergebiets Wolfsprävention alle verpflichtenden Schutzmaßnahmen von dem Tierhalter/der Tierhalterin eingehalten wurden.
Das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt stellt ein übersichtliches Ablaufschema [PDF] zur Verfügung.
Informationen des Umweltministeriums zu Lage und Abgrenzung eines Fördergebietes Wolfsprävention finden Sie unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg.
Halterinnen und Halter sämtlicher Weidetierarten und von landwirtschaftlichem Gehegewild außerhalb des Fördergebietes können nach einem vom Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg bestätigten Wolfsübergriff einen Antrag auf Ausgleichszahlungen beim Ausgleichsfonds stellen. Die Antragsunterlagen werden dem Tierhalter/der Tierhalterin nach Bestätigung eines Wolfs als Verursacher vom Wildtierinstitut der Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt.
Informationen des Umweltministeriums zu Lage und Abgrenzung eines Fördergebietes Wolfsprävention finden Sie unter Förderung von Herdenschutzmaßnahmen in Baden-Württemberg.
Das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt erstellt ein Gutachten, ob ein wolfsabweisender Grundschutz bestand beziehungsweise eine geförderte zumutbare Herdenschutzmaßnahme eingehalten wurde oder ob gegebenenfalls höhere Gewalt oder Fremdverschulden ursächlich für den zum Zeitpunkt des Risses nicht funktionierenden Grundschutz war (beziehungsweise im Fall von über F3 geförderten Rinderweiden die beantragten Maßnahmen).
Die Antragsunterlagen werden dem Tierhalter/der Tierhalterin nach Bestätigung eines Wolfs als Verursacher vom Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt, soweit das Gutachten die Einhaltung verpflichtender Maßnahmen beziehungsweise das Einwirken höherer Gewalt oder Fremdverschulden bestätigt.
In den folgenden Fällen kann ein Ausgleich gezahlt werden:
- Ein Schaf oder eine Ziege wurde von einem Wolf von der Weide getrieben, getötet oder verletzt, nachdem der Wolf den funktionierenden wolfsabweisenden Grundschutz (wolfsabweisender Zaun oder Behirtung) überwunden hat oder der funktionierende wolfsabweisende Grundschutz zeitlich kurz vor dem Riss nachweislich durch höhere Gewalt oder Fremdverschulden außer Funktion gesetzt worden war (zum Beispiel durch umgestürzte beziehungsweise gebrochene Bäume, Hochwasser, fremdverschuldetes Offenstehenlassen von Weidetoren).
- Ein Weidetier, das nicht Schaf oder Ziege ist, und deren Halterin/Halter keine Förderung für einen wolfsabweisenden Schutz beziehungsweise eine zumutbare Herdenschutzmaßnahme erhalten hat, wurde von einem Wolf von der Weide getrieben, getötet oder verletzt.
- Ein Weidetier, das nicht Schaf oder Ziege ist, und deren Halterin/Halter eine Förderung für einen wolfsabweisenden Schutz beziehungsweise eine zumutbare Herdenschutzmaßnahme erhalten hat, wurde von einem Wolf von der Weide getrieben, getötet oder verletzt, nachdem der Wolf den funktionierenden wolfsabweisenden Grundschutz (wolfsabweisender Zaun) oder die geförderte zumutbare Herdenschutzmaßnahme überwunden hat oder der Grundschutz beziehungsweise die Herdenschutzmaßnahme zeitlich kurz vor dem Riss nachweislich durch höhere Gewalt oder Fremdverschulden außer Funktion gesetzt worden war (zum Beispiel durch umgestürzte beziehungsweise gebrochene Bäume, Hochwasser, fremdverschuldetes Offenstehenlassen von Weidetoren).
- Ein Gehegetier wurde von einem Wolf getötet oder verletzt, nachdem der Wolf den funktionierenden wolfsabweisenden Grundschutz überwunden hat oder nachdem ein eigentlich funktionierender wolfsabweisender Grundschutz zeitlich kurz vor dem Riss nachweislich durch höhere Gewalt oder Fremdverschulden außer Funktion gesetzt worden war (zum Beispiel durch umgestürzte beziehungsweise gebrochene Bäume).
- Ein Gebrauchshund wurde von einem Wolf getötet oder verletzt.
Da gemäß der DIN-VDE 0131 zur Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere mindestens drei Litzen in 85-50-25 Zentimeter Höhe sowohl für Schafe als auch für Ziegen empfohlen sind und davon ausgegangen werden kann, dass jede Tierhaltung gemäß dem Stand der Technik stattfindet, gelten die Vorgaben eines wolfsabweisenden Grundschutzes in Form einer zusätzlichen vierten Litze und leicht abweichende Litzenhöhen (20-40-60-90 Zentimeter) als grundsätzlich realisierbar.
Im Zuge der Förderung werden flexible Maßnahmen angeboten, um die individuelle Zäunung in schwierigen Geländeverhältnissen bestmöglich anzupassen, zum Beispiel durch festinstallierte Erdungssysteme für steinige oder flachgründige Böden, mobile Litzen-Haspelsysteme mit einer Kombination aus festen und mobilen Pfosten oder Lösungen für den Schutz im Bereich von Trockenmauern. Die Expertinnen und Experten der Herdenschutzberatung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg sind darüber hinaus befähigt, extreme Verhältnisse entsprechend zu dokumentieren und in die Abschätzung bezüglich der Erfüllung des Grundschutzes miteinfließen zu lassen.
Der Ausgleichsfonds Wolf wurde von den Naturschutzverbänden BUND Baden-Württemberg, Landesnaturschutzverband und NABU Baden-Württemberg, dem Ökologischen Jagdverband Baden-Württemberg e. V. und der Stiftung EuroNatur gegründet und wird von ihnen verwaltet. 90 Prozent der Auszahlungen werden dem Ausgleichsfonds vom Land Baden-Württemberg erstattet.
Haftung bei Herdenausbrüchen
Wölfe können wie zum Beispiel auch Hunde und Weidetiere so stark beunruhigen oder hetzen, dass sie aus ihrer Weide ausbrechen.
Tierhalterinnen und Tierhalter haften gemäß Paragraf 883 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), falls ein Tier oder eine Herde ausbricht und Schäden verursacht, unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache (zum Beispiel Gewitter, hupendes Auto, Hund oder eben Wolf).
Durch den Wolf werden somit insgesamt keine zusätzlichen Anforderungen oder Haftungsrisiken begründet.
Sofern gewerbliche Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter ihrer Sorgfaltspflicht bei der Beaufsichtigung der Weidetiere nachgekommen sind, sind sie von der Haftung für den entstandenen Schaden befreit. Die erforderliche übliche Sorgfaltspflicht richtet sich nach der guten fachlichen Praxis. Dieses Haftungsprivileg gilt allerdings nicht für Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter.
Tierhalterinnen und Tierhalter können (und sollten) sich, unabhängig von der Präsenz eines Wolfes im Gebiet, mit einer Betriebshaftpflichtversicherung oder einer Tierhalterhaftpflichtversicherung absichern. Die Versicherung gleicht Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber der tierhaltenden Person aus, soweit Ansprüche Dritter nicht (weil nicht begründet) vor Gericht abgewehrt werden (Rechtsschutz der Versicherung). Es ist sinnvoll, sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut zu machen, bevor ein Schadensfall eintritt.
Einsatzkosten öffentlich-rechtlicher Stellen (zum Beispiel Polizei oder Feuerwehr, die entlaufene Nutztiere bergen) werden häufig nicht von Versicherungen erstattet und werden dem Tierhalter oder der Tierhalterin unter Umständen in Rechnung gestellt. Auch anderweitige Kosten des Wiedereinfangens beziehungsweise der Bergung der ausgebrochenen Weidetiere verbleiben in der Regel bei der Tierhalterin/beim Tierhalter. Hier kann – nach Nachweis eines Wolfes als Verursacher des Ausbruchs und soweit die erforderliche Sorgfaltspflicht und die im Einzelfall geltenden Bedingungen innerhalb eines Fördergebietes Wolfsprävention eingehalten wurden – ein Ausgleich aus dem Ausgleichsfonds Wolf erfolgen.



